Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht aufgezeigten Gründen zulässig; der - soweit ersichtlich - vom Obersten Gerichtshof bis jetzt noch nicht behandelten Frage, ob der Masseverwalter ein in der Prüfungstagsatzung bestrittene Konkursforderung nachträglich anerkennen und sich der Konkursgläubniger im Feststellungsprozeß auch auf dieses Anerkenntnis als Anspruchsgrund stützen könne, kommt eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
Die Revision ist aber nicht berechtigt.
1. Zur Frage des nachträglichen Anerkenntnisses
Der Kläger ist der Ansicht, der Masseverwalter habe seine in der Prüfungstagsatzung abgegebene Bestreitungserklärung nachträglich durch ein (offenbar als privatrechtliches zu qualifizierendes) Anerkenntnis ersetzt.
Er hat eine (nicht titulierte) Konkursforderung angemeldet. Eine solche Konkursforderung ist im Konkurs festgestellt, wenn sie vom Masseverwalter anerkannt und von keinem hiezu berechtigten Konkursgläubiger bestritten worden ist (§ 109 Abs 1 KO).Er hat eine (nicht titulierte) Konkursforderung angemeldet. Eine solche Konkursforderung ist im Konkurs festgestellt, wenn sie vom Masseverwalter anerkannt und von keinem hiezu berechtigten Konkursgläubiger bestritten worden ist (Paragraph 109, Absatz eins, KO).
Das Anerkenntnis des Masseverwalters ist eine an das Konkursgericht gerichtete Prozeßerklärung (Pollak in Bartsch-Pollak, Komm KO, AO I 488; Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht 576); es darf - vergleichbar mit dem Anerkenntnis im Zivilprozeß - weder mit dem "konstitutiven Anerkenntnis" (dem Anerkennungsvertrag) noch mit dem "deklarativen Anerkenntnis" (einer bloßen Wissenserklärung) verwechselt werden (Fasching LB2 Rz 1309).Das Anerkenntnis des Masseverwalters ist eine an das Konkursgericht gerichtete Prozeßerklärung (Pollak in Bartsch-Pollak, Komm KO, AO römisch eins 488; Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht 576); es darf - vergleichbar mit dem Anerkenntnis im Zivilprozeß - weder mit dem "konstitutiven Anerkenntnis" (dem Anerkennungsvertrag) noch mit dem "deklarativen Anerkenntnis" (einer bloßen Wissenserklärung) verwechselt werden (Fasching LB2 Rz 1309).
Die Abgabe des Anerkenntnisses durch den Masseverwalter setzt voraus, daß in der Prüfungstagsatzung über die angemeldete Forderung verhandelt wurde. Grundsätzlich gibt daher der Masseverwalter das Anerkenntnis einer Konkursforderung in der Prüfungstagsatzung ab (§ 105 Abs 3 KO). Hat er aber - wie hier - in der Prüfungstagsatzung bestritten, so kann er nachträglich die Bestreitungserklärung durch ein Anerkenntnis ersetzen. Dieses nachträgliche Anerkenntnis kann (anders als im Zivilprozeß: Fasching aaO Rz 1312) auch außerhalb einer mündlichen Verhandlung (Prüfungstagsatzung) durch Schriftsatz des Masseverwalters an das Konkursgericht erfolgen (Petschek, ZBl 1925, 206; Petschek-Reimer-Schiemer aaO 576; ähnlich, aber weniger deutlich Pollak in Bartsch-Pollak aaO I 489).Die Abgabe des Anerkenntnisses durch den Masseverwalter setzt voraus, daß in der Prüfungstagsatzung über die angemeldete Forderung verhandelt wurde. Grundsätzlich gibt daher der Masseverwalter das Anerkenntnis einer Konkursforderung in der Prüfungstagsatzung ab (Paragraph 105, Absatz 3, KO). Hat er aber - wie hier - in der Prüfungstagsatzung bestritten, so kann er nachträglich die Bestreitungserklärung durch ein Anerkenntnis ersetzen. Dieses nachträgliche Anerkenntnis kann (anders als im Zivilprozeß: Fasching aaO Rz 1312) auch außerhalb einer mündlichen Verhandlung (Prüfungstagsatzung) durch Schriftsatz des Masseverwalters an das Konkursgericht erfolgen (Petschek, ZBl 1925, 206; Petschek-Reimer-Schiemer aaO 576; ähnlich, aber weniger deutlich Pollak in Bartsch-Pollak aaO römisch eins 489).
Zu erwähnen ist, daß deutsche Literatur zu dieser Frage wegen der hier abweichenden Rechtslage nicht verwertbar ist. Nach § 144 dKO genügt zur Forderungsfeststellung Nichtbestreiten des Verwalters; ein positives Anerkenntnis, wie es § 109 KO verlangt, ist entbehrlich. Daher gibt es nach deutschem Recht nur die Rücknahme der Verwalterbestreitung, nicht aber das Problem des nachgeschobenen Anerkenntnisses. Hingegen reicht in Österreich die Rücknahme einer Bestreitung nur aus, wenn sie von einem Konkursgläubiger ausgegangen ist. (Über die Ursachen des Unterschieds: siehe Petschek-Reimer-Schiemer aaO 570 FN 4; Petschek, ZBl 1925, 206 FN 30 f; zum deutschen Recht: Jäger-Weber § 141 KO Rz 10; Kuhn-Uhlenbruck § 144 Rz 2 f.)Zu erwähnen ist, daß deutsche Literatur zu dieser Frage wegen der hier abweichenden Rechtslage nicht verwertbar ist. Nach Paragraph 144, dKO genügt zur Forderungsfeststellung Nichtbestreiten des Verwalters; ein positives Anerkenntnis, wie es Paragraph 109, KO verlangt, ist entbehrlich. Daher gibt es nach deutschem Recht nur die Rücknahme der Verwalterbestreitung, nicht aber das Problem des nachgeschobenen Anerkenntnisses. Hingegen reicht in Österreich die Rücknahme einer Bestreitung nur aus, wenn sie von einem Konkursgläubiger ausgegangen ist. (Über die Ursachen des Unterschieds: siehe Petschek-Reimer-Schiemer aaO 570 FN 4; Petschek, ZBl 1925, 206 FN 30 f; zum deutschen Recht: Jäger-Weber Paragraph 141, KO Rz 10; Kuhn-Uhlenbruck Paragraph 144, Rz 2 f.)
Ein nachträgliches Anerkenntnis des Masseverwalters ist im Anmeldungsverzeichnis zu berücksichtigen; sollte das Gericht dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so kann der Konkursgläubiger im eigentlichen Konkursverfahren eine entsprechende Anmerkung begehren. Hingegen ist es unzulässig, eine Prüfungsklage auf eine derartige nachträgliche Änderung der Prüfungserklärung zu stützen: Der Prüfungsprozeß ist dann nicht (mehr) zulässig und auch überflüssig; er setzt ja das Bestritten-Sein der Forderung voraus, das aber durch das nachträgliche Anerkenntnis weggefallen ist. Läge - wie der Kläger meint - ein wirksames nachträgliches Anerkenntnis des Masseverwalters vor, so müßte seine Prüfungsklage als unzulässig zurückgewiesen werden.
Abgesehen davon, daß der Masseverwalter überhaupt keine Erkärung an das Gericht abgegeben hat, fehlt es im vorliegenden Fall an einem wirksamen Anerkenntnis im Sinn des § 109 Abs 1 KO durch ihn und damit an einer wirksamen Änderung der ursprünglichen Prüfungserklärung auch deshalb, weil ein solches Anerkenntnis des Masseverwalters ohne Vorbehalt abgegeben werden muß (§ 105 Abs 3 letzter Halbsatz KO; dazu Pollak in Bartsch-Pollak aaO I 490); dies gilt für jegliches Anerkenntnis, also auch für ein nachträgliches, das die in der Prüfungstagsatzung erfolgte Bestreitung ersetzt.Abgesehen davon, daß der Masseverwalter überhaupt keine Erkärung an das Gericht abgegeben hat, fehlt es im vorliegenden Fall an einem wirksamen Anerkenntnis im Sinn des Paragraph 109, Absatz eins, KO durch ihn und damit an einer wirksamen Änderung der ursprünglichen Prüfungserklärung auch deshalb, weil ein solches Anerkenntnis des Masseverwalters ohne Vorbehalt abgegeben werden muß (Paragraph 105, Absatz 3, letzter Halbsatz KO; dazu Pollak in Bartsch-Pollak aaO römisch eins 490); dies gilt für jegliches Anerkenntnis, also auch für ein nachträgliches, das die in der Prüfungstagsatzung erfolgte Bestreitung ersetzt.
Diese Anforderung der KO kann - entgegen der dem Kläger offenbar vorschwebenden Auffassung - nicht dadurch umgangen werden, daß die Bestreitungserklärung dem Prozeßrecht, das nachträgliche Anerkenntnis der Konkursforderung aber dem Privatrecht unterstellt wird: Wenn auch der Masseverwalter Anerkenntnisse abgeben darf, die dem Privatrecht unterliegen (vgl § 116 Z 5 KO), so ist doch die Prüfung des Konkursteilnahmeanspruches davon ausgenommen; die speziellen Regelungen über das Anerkenntnis im konkursrechtlichen Prüfungsverfahren schließen die Anwendung des Privatrechts insoweit aus. Es fehlt daher dem Masseverwalter in dieser Hinsicht von vornherein die Befugnis, die Konkursmasse durch privatrechtliche Erklärungen zu binden. Die in der Praxis nicht unüblichen Meinungsäußerungen von Masseverwaltern darüber, unter welchen Voraussetzungen Bestreitungen durch Anerkenntnisse ersetzt werden würden, sind angesichts der Strenge des konkursrechtlichen Prüfungssystems nicht als Vertragsofferten zu qualifizieren.Diese Anforderung der KO kann - entgegen der dem Kläger offenbar vorschwebenden Auffassung - nicht dadurch umgangen werden, daß die Bestreitungserklärung dem Prozeßrecht, das nachträgliche Anerkenntnis der Konkursforderung aber dem Privatrecht unterstellt wird: Wenn auch der Masseverwalter Anerkenntnisse abgeben darf, die dem Privatrecht unterliegen vergleiche Paragraph 116, Ziffer 5, KO), so ist doch die Prüfung des Konkursteilnahmeanspruches davon ausgenommen; die speziellen Regelungen über das Anerkenntnis im konkursrechtlichen Prüfungsverfahren schließen die Anwendung des Privatrechts insoweit aus. Es fehlt daher dem Masseverwalter in dieser Hinsicht von vornherein die Befugnis, die Konkursmasse durch privatrechtliche Erklärungen zu binden. Die in der Praxis nicht unüblichen Meinungsäußerungen von Masseverwaltern darüber, unter welchen Voraussetzungen Bestreitungen durch Anerkenntnisse ersetzt werden würden, sind angesichts der Strenge des konkursrechtlichen Prüfungssystems nicht als Vertragsofferten zu qualifizieren.
Fehlt es schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers an einem tauglichen Anerkenntnis, so kann es auf sich beruhen, ob eine solche nachträgliche Änderung oder Ergänzung des der Forderungsanmeldung zugrunde liegenden Sachverhalts in der Prüfungsklage ohne Verstoß gegen § 110 Abs 1 Satz 2 KO vorgebracht werden könnte (vgl SZ 39/76; 56/196; 59/208 uva).Fehlt es schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers an einem tauglichen Anerkenntnis, so kann es auf sich beruhen, ob eine solche nachträgliche Änderung oder Ergänzung des der Forderungsanmeldung zugrunde liegenden Sachverhalts in der Prüfungsklage ohne Verstoß gegen Paragraph 110, Absatz eins, Satz 2 KO vorgebracht werden könnte vergleiche SZ 39/76; 56/196; 59/208 uva).
2. Zur Frage der Annahme des "unwiderruflichen Kaufanbots"
Bei der vom Kläger behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Zusammenhang mit seinen Motiven zum Erwerb der Hausanteilscheine und der (nicht näher begründeten) angeblichen vorsätzlichen Vereitelung der Realisierung des "unwiderruflichen Kaufanbots" durch die Geschäftsführer der späteren Gemeinschuldnerin handelt es sich - wie er selbst erkennt (S. 5 der Revision) - ausschließlich um Feststellungsmängel, die der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen sind.
Sie sind aber unerheblich, sodaß der rechtliche Gehalt des "unwiderruflichen Kaufanbots" (vom Kläger im wesentlichen als Kaufoption qualifiziert) hier dahingestellt bleiben kann. Es ist nämlich nicht entscheidungswesentlich, ob es sich bei dem "unwiderruflichen Kaufanbot" der Gemeinschuldnerin um eine gewöhnliche, jedenfalls § 26 Abs 3 KO zu unterstellende Kaufoption des Klägers, einen Optionsvertrag oder gar einen Kauf mit Vorbehalt des Rückverkaufes (- allerdings an ein vom Verkäufer verschiedenes Rechtssubjekt! -) handelt (zum Offert, der Option, dem Optionsvertrag und verwandten Rechtsfiguren, ihrer uneinheitlichen Terminologie und ihren Rechtsfolgen siehe Rummel in Rummel Komm ABGB I2 Rz 5 f zu § 862; Aicher aaO Rz 33 zu § 1072 sowie insb Bydlinski in Klang Komm ABGB2 IV/2 791 ff mwN). Es kann daher auch offen bleiben, ob § 26 Abs 3 KO (- keine Bindung des Masseverwalters an Anträge des Gemeinschuldners aus der Zeit vor Konkurseröffnung; dazu Petschek-Reimer-Schiemer aaO 274 -) anzuwenden ist oder nicht oder welche andere Norm allenfalls anzuwenden wäre.Sie sind aber unerheblich, sodaß der rechtliche Gehalt des "unwiderruflichen Kaufanbots" (vom Kläger im wesentlichen als Kaufoption qualifiziert) hier dahingestellt bleiben kann. Es ist nämlich nicht entscheidungswesentlich, ob es sich bei dem "unwiderruflichen Kaufanbot" der Gemeinschuldnerin um eine gewöhnliche, jedenfalls Paragraph 26, Absatz 3, KO zu unterstellende Kaufoption des Klägers, einen Optionsvertrag oder gar einen Kauf mit Vorbehalt des Rückverkaufes (- allerdings an ein vom Verkäufer verschiedenes Rechtssubjekt! -) handelt (zum Offert, der Option, dem Optionsvertrag und verwandten Rechtsfiguren, ihrer uneinheitlichen Terminologie und ihren Rechtsfolgen siehe Rummel in Rummel Komm ABGB I2 Rz 5 f zu Paragraph 862,; Aicher aaO Rz 33 zu Paragraph 1072, sowie insb Bydlinski in Klang Komm ABGB2 IV/2 791 ff mwN). Es kann daher auch offen bleiben, ob Paragraph 26, Absatz 3, KO (- keine Bindung des Masseverwalters an Anträge des Gemeinschuldners aus der Zeit vor Konkurseröffnung; dazu Petschek-Reimer-Schiemer aaO 274 -) anzuwenden ist oder nicht oder welche andere Norm allenfalls anzuwenden wäre.
Vorbehaltlich spezieller, hier nicht anwendbarer Normen, wie etwa § 21 Abs 2 Satz 2 KO (- die Mitteilung des Masseverwalters, er sei praktisch keine Konkursmasse vorhanden, kann nicht als Rücktrittserklärung aufgefaßt werden; weitere Beispiele bei Petschek-Reimer-Schiemer aaO 98 f -), sind nämlich Konkursforderungen grundsätzlich nur solche Ansprüche, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung schon bestanden haben.Vorbehaltlich spezieller, hier nicht anwendbarer Normen, wie etwa Paragraph 21, Absatz 2, Satz 2 KO (- die Mitteilung des Masseverwalters, er sei praktisch keine Konkursmasse vorhanden, kann nicht als Rücktrittserklärung aufgefaßt werden; weitere Beispiele bei Petschek-Reimer-Schiemer aaO 98 f -), sind nämlich Konkursforderungen grundsätzlich nur solche Ansprüche, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung schon bestanden haben.
Der Kläger geht selbst davon aus, daß ihm zur Zeit der Konkurseröffnung noch keine Forderung gegen den Gemeinschuldner zugestanden ist: Er erklärt in seiner Forderungsanmeldung - also nach Konkurseröffnung - daß er hiemit das Kaufanbot annehme. Daran ändert auch sein ergänzendes Vorbringen in der Feststellungsklage nichts, für ihn habe bereits mit Kaufabschluß festgestanden, daß er das Kaufanbot realisieren werde; realisiert hat er einen solchen, allenfalls bereits früher gefaßten internen Beschluß, sein einseitiges Gestaltungsrecht - und um ein solches handelt es sich jedenfalls - geltend zu machen, nicht vor Konkurseröffnung und konnte dies aufgrund der 10-jährigen Bindungsfrist auch gar nicht tun.
Das Klagebegehren muß daher jedenfalls erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.