Begründung:
Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 23.Dezember 1993 wurde über das Vermögen der V***** Seniorenwohnungen Errichtungs-GmbH der Konkurs eröffnet.
Die zur Masse gehörige Liegenschaft EZ 301 KG ***** wurde über Betreiben der Absonderungsgläubigerin A***** regGenmbH gerichtlich versteigert; der Zuschlag erfolgte am 23.Mai 1995.
Vor der Konkurseröffnung hatte die Gemeinschuldnerin mit Johann D***** (im folgenden Antragsteller) einen Kauf- und Tauschvertrag über Teilflächen dieser Liegenschaft abgeschlossen. Die grundbücherliche Durchführung war unterblieben, weil der Vertrag grundbuchsrechtlichen Vorschriften nicht entsprach.
Mit Schriftsatz vom 12.September 1995 ersuchte der Antragsteller das Konkursgericht unter Hinweis auf den abgeschlossenen Vertrag, dem Masseverwalter aufzutragen, diesen Kauf- und Tauschvertrag binnen einer zu setzenden Frist zu erfüllen oder vom Vertrag zurückzutreten. Diesem Schriftsatz war ein Schreiben des Masseverwalters angeschlossen, in dem dieser die grundbücherliche Durchführung des Vertrages unter Hinweis auf die damit verbundene Schmälerung der Masse ablehnte.
Das Erstgericht wies den Antrag ab. Der Antragsteller habe seine vertraglichen Verpflichtungen zur Gänze erfüllt, ein Wahlrecht des Masseverwalters nach § 21 Abs 1 KO bestehe daher nicht mehr. Im übrigen sei die Liegenschaft mittlerweile versteigert worden.Das Erstgericht wies den Antrag ab. Der Antragsteller habe seine vertraglichen Verpflichtungen zur Gänze erfüllt, ein Wahlrecht des Masseverwalters nach Paragraph 21, Absatz eins, KO bestehe daher nicht mehr. Im übrigen sei die Liegenschaft mittlerweile versteigert worden.
Das Rekursgericht wies den Rekurs des Antragstellers zurück und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt und daß der Revisionsrekurs zulässig sei. Das Einschreiten des Konkursgerichtes gemäß § 21 Abs 2 KO stelle eine Maßnahme der Überwachung des Masseverwalters im Sinne des § 84 KO dar; der Antrag auf Fristsetzung sei als Antrag auf Erteilung einer Weisung an den Masseverwalter aufzufassen, so daß in Ermangelung einer Sonderregelung für die Anfechtung einer derartigen speziellen Weisung der Rechtsmittelausschluß des § 84 Abs 3 zweiter Satz KO zum Tragen komme. Darüber hinaus könne der Antragsteller seine Rechtsmittellegitimation auch nicht aus einer Beteiligtenstellung im Konkursverfahren ableiten, weil er nicht Konkursgläubiger sei.Das Rekursgericht wies den Rekurs des Antragstellers zurück und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt und daß der Revisionsrekurs zulässig sei. Das Einschreiten des Konkursgerichtes gemäß Paragraph 21, Absatz 2, KO stelle eine Maßnahme der Überwachung des Masseverwalters im Sinne des Paragraph 84, KO dar; der Antrag auf Fristsetzung sei als Antrag auf Erteilung einer Weisung an den Masseverwalter aufzufassen, so daß in Ermangelung einer Sonderregelung für die Anfechtung einer derartigen speziellen Weisung der Rechtsmittelausschluß des Paragraph 84, Absatz 3, zweiter Satz KO zum Tragen komme. Darüber hinaus könne der Antragsteller seine Rechtsmittellegitimation auch nicht aus einer Beteiligtenstellung im Konkursverfahren ableiten, weil er nicht Konkursgläubiger sei.
Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, ihn dahin abzuändern, daß dem Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluß des Erstgerichtes Folge gegeben werde; hilfsweise wird Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Rückverweisung der Sache an das Rekursgericht zur neuerlichen Entscheidung beantragt.