Rechtstracker.at
Entscheidung 8 Ob 40/00s×

Entscheidung 8 Ob 40/00s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob40/00s

Entscheidungsdatum

07.09.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Christina V*****, 2.) Erich V*****, vertreten durch Mag. Helfried Schaffer, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei F***** Ges. m. b. H., *****, vertreten durch Dr. Georg Karasek, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 301.680,-- s. A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19. November 1999, GZ 4 R 203/99y-41, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichts (S 5 des Ersturteils) wurde der Zweitkläger ausdrücklich gewarnt, dass die Risse nach dem Überstreichen "nach einiger Zeit geringfügig hervortreten werden und dass man eben Risse mit einer Farbe einfach nicht abdecken kann". In welcher Form die Warnung noch deutlicher hätte formuliert werden müssen, vermögen auch die Revisionswerber in ihrer Rechtsmittelschrift nicht darzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die dem Unternehmer im Sinne des Paragraph 1168 a, ABGB auferlegten Aufklärungs- und Warnpflichten nicht überspannt werden (SZ 57/197; SZ 63/20; ecolex 1990, 543 u. a.).

Anmerkung

E59201 08A00400

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0080OB00040.00S.0907.000

Dokumentnummer

JJT_20000907_OGH0002_0080OB00040_00S0000_000