Entscheidung 8 Ob 40/00s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
07.09.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Christina V*****, 2.) Erich V*****, vertreten durch Mag. Helfried Schaffer, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei F***** Ges. m. b. H., *****, vertreten durch Dr. Georg Karasek, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 301.680,-- s. A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19. November 1999, GZ 4 R 203/99y-41, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichts (S 5 des Ersturteils) wurde der Zweitkläger ausdrücklich gewarnt, dass die Risse nach dem Überstreichen "nach einiger Zeit geringfügig hervortreten werden und dass man eben Risse mit einer Farbe einfach nicht abdecken kann". In welcher Form die Warnung noch deutlicher hätte formuliert werden müssen, vermögen auch die Revisionswerber in ihrer Rechtsmittelschrift nicht darzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die dem Unternehmer im Sinne des § 1168a ABGB auferlegten Aufklärungs- und Warnpflichten nicht überspannt werden (SZ 57/197; SZ 63/20; ecolex 1990, 543 u. a.).Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichts (S 5 des Ersturteils) wurde der Zweitkläger ausdrücklich gewarnt, dass die Risse nach dem Überstreichen "nach einiger Zeit geringfügig hervortreten werden und dass man eben Risse mit einer Farbe einfach nicht abdecken kann". In welcher Form die Warnung noch deutlicher hätte formuliert werden müssen, vermögen auch die Revisionswerber in ihrer Rechtsmittelschrift nicht darzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die dem Unternehmer im Sinne des Paragraph 1168 a, ABGB auferlegten Aufklärungs- und Warnpflichten nicht überspannt werden (SZ 57/197; SZ 63/20; ecolex 1990, 543 u. a.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0080OB00040.00S.0907.000
Dokumentnummer
JJT_20000907_OGH0002_0080OB00040_00S0000_000