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Entscheidung 8 Ob 40/05y×

Entscheidung 8 Ob 40/05y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob40/05y

Entscheidungsdatum

04.05.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef H*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Wamprechtshamer, Rechtsanwalt in Thalgau, wider die beklagten Parteien 1. Johann S*****, 2. Franz S*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Margit Stüger, Rechtsanwältin in Frankenmarkt, wegen Unterlassung (Streitwert 2.180,19 EUR) und Feststellung (Streitwert 3.633,64 EUR), über die „außerordentliche Revision" der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 28. Juni 2004, GZ 22 R 135/04s-91, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Frankenmarkt vom 29. Dezember 2003, GZ 2 C 280/99h-68, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die „außerordentliche Revision" wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO einen - binnen 4 Wochen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 508, Absatz 2, ZPO) - Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.

Nach Zurückstellung des Aktes an das Erstgericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens trug das Erstgericht dem Kläger mit Beschluss vom 8. 2. 2005 (ON 103) die Verbesserung der „außerordentlichen Revision" durch Erhebung eines Abänderungsantrages binnen 4 Wochen auf. Diesem Verbesserungsauftrag, der dem Vertreter des Klägers am 17. 2. 2005 zugestellt wurde, kam der Kläger nicht nach. Die Revision war daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen (1 Ob 167/98k ua).

Anmerkung

E77200 8Ob40.05y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00040.05Y.0504.000

Dokumentnummer

JJT_20050504_OGH0002_0080OB00040_05Y0000_000