Mit Kaufvertrag vom 25. 9. 1969 erwarben die gefährdeten Parteien vom Antragsgegner die Liegenschaft EZ 16 KG P. Da im Vertrag die Gutsbestandteile nicht einzeln angeführt waren, wies das Erstgericht mit Beschluß vom 21. 9. 1970 das Gesuch der gefährdeten Parteien um Einverleibung ihres Eigentumsrechtes ab. Am 24. 9. 1970 begehrten die Käufer unter Anschluß eines Grundbuchsauszuges neuerlich die Einverleibung des Eigentumsrechtes auf Grund des genannten Kaufvertrages. Das Erstgericht bewilligte am 25. 9. 1970 diesen Antrag. Zwar auch am 24. 9. 1970, jedoch zeitlich später, langte beim Erstgericht der gegenständliche Antrag der gefährdeten Parteien auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch Verbot der Belastung oder Veräußerung der Kaufliegenschaft nach § 382 Z 6 und § 384 Abs 2 EO ein, mit der Begründung, der Verkäufer weigere sich, einen Nachtrag zum Kaufvertrag zu unterfertigen, in welchem die Grundstücke der Kaufliegenschaft einzeln angeführt sind; der Verkäufer habe bereits Vorverträge über den Verkauf der Liegenschaft an andere Kaufinteressenten abgeschlossen.Mit Kaufvertrag vom 25. 9. 1969 erwarben die gefährdeten Parteien vom Antragsgegner die Liegenschaft EZ 16 KG P. Da im Vertrag die Gutsbestandteile nicht einzeln angeführt waren, wies das Erstgericht mit Beschluß vom 21. 9. 1970 das Gesuch der gefährdeten Parteien um Einverleibung ihres Eigentumsrechtes ab. Am 24. 9. 1970 begehrten die Käufer unter Anschluß eines Grundbuchsauszuges neuerlich die Einverleibung des Eigentumsrechtes auf Grund des genannten Kaufvertrages. Das Erstgericht bewilligte am 25. 9. 1970 diesen Antrag. Zwar auch am 24. 9. 1970, jedoch zeitlich später, langte beim Erstgericht der gegenständliche Antrag der gefährdeten Parteien auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch Verbot der Belastung oder Veräußerung der Kaufliegenschaft nach Paragraph 382, Ziffer 6 und Paragraph 384, Absatz 2, EO ein, mit der Begründung, der Verkäufer weigere sich, einen Nachtrag zum Kaufvertrag zu unterfertigen, in welchem die Grundstücke der Kaufliegenschaft einzeln angeführt sind; der Verkäufer habe bereits Vorverträge über den Verkauf der Liegenschaft an andere Kaufinteressenten abgeschlossen.
Das Erstgericht entschied mit einstweiliger Verfügung vom 3. 11. 1970, dem Antragsgegner werde zur Sicherung des behaupteten Anspruches der gefährdeten Parteien auf Einverleibung des Eigentumsrechtes je zur Hälfte an der strittigen Liegenschaft die Veräußerung oder Belastung dieser Liegenschaft verboten. Das Grundbuch wurde zugleich angewiesen, dieses Verbot bei der EZ 16 KG P anzumerken und im Eigentumsblatt ersichtlich zu machen. Das Erstgericht nahm die Bescheinigung sowohl des behaupteten Anspruches als auch der Gefährdung als gegeben an.
Das Rekursgericht wies infolge Rekurses des Verkäufers in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung den Antrag auf Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung ab und ordnete an, es sei nach Eintritt der Rechtskraft die Anmerkung des vom Erstgericht bewilligten Belastungs- und Veräußerungsverbotes zu löschen. Es vertrat die Ansicht, ein solches Verbot könne erlassen werden, wenn sich der Verkäufer weigere, die zur Übertragung des Eigentumsrechtes an den Käufer erforderliche Urkunde zu fertigen, doch seien Eintragungen im Grundbuch nur gegen den zulässig, der zur Zeit des Ansuchens als Eigentümer der Liegenschaft im Grundbuch eingetragen sei oder doch gleichzeitig als Eigentümer eingetragen werde (§ 21 GBG). Für die Beurteilung eines Grundbuchsgesuches sei der Zeitpunkt, zu dem es beim Grundbuchsgericht einlange, entscheidend (§ 93 GBG). Auf die Frage, ob die dem Gesuch vorausgehenden Eintragungen bereits rechtskräftig sind, sei nicht einzugehen. Im vorliegenden Fall schienen im Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Erlassung der einstweiligen Verfügung durch Veräußerungs- und Belastungsverbot nicht mehr der Antragsgegner, sondern schon die gefährdeten Parteien als grundbücherliche Eigentümer der Kaufliegenschaft auf; ihr Gesuch um Einverleibung des Eigentumsrechtes sei zeitlich früher als der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung bei Gericht eingelangt. Die Wirkungen der Eintragung seien schon mit Einlangen des Ansuchens eingetreten. Die Antragsteller seien daher zur Zeit des Einlangens des Antrages auf Erlassung der einstweiligen Verfügung bereits Eigentümer der Liegenschaft gewesen, sodaß die Bestimmung des § 21 GBG der Stattgebung des Antrages auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entgegengestanden sei. Das Erstgericht hätte sonach die begehrte einstweilige Verfügung nicht erlassen dürfen.Das Rekursgericht wies infolge Rekurses des Verkäufers in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung den Antrag auf Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung ab und ordnete an, es sei nach Eintritt der Rechtskraft die Anmerkung des vom Erstgericht bewilligten Belastungs- und Veräußerungsverbotes zu löschen. Es vertrat die Ansicht, ein solches Verbot könne erlassen werden, wenn sich der Verkäufer weigere, die zur Übertragung des Eigentumsrechtes an den Käufer erforderliche Urkunde zu fertigen, doch seien Eintragungen im Grundbuch nur gegen den zulässig, der zur Zeit des Ansuchens als Eigentümer der Liegenschaft im Grundbuch eingetragen sei oder doch gleichzeitig als Eigentümer eingetragen werde (Paragraph 21, GBG). Für die Beurteilung eines Grundbuchsgesuches sei der Zeitpunkt, zu dem es beim Grundbuchsgericht einlange, entscheidend (Paragraph 93, GBG). Auf die Frage, ob die dem Gesuch vorausgehenden Eintragungen bereits rechtskräftig sind, sei nicht einzugehen. Im vorliegenden Fall schienen im Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Erlassung der einstweiligen Verfügung durch Veräußerungs- und Belastungsverbot nicht mehr der Antragsgegner, sondern schon die gefährdeten Parteien als grundbücherliche Eigentümer der Kaufliegenschaft auf; ihr Gesuch um Einverleibung des Eigentumsrechtes sei zeitlich früher als der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung bei Gericht eingelangt. Die Wirkungen der Eintragung seien schon mit Einlangen des Ansuchens eingetreten. Die Antragsteller seien daher zur Zeit des Einlangens des Antrages auf Erlassung der einstweiligen Verfügung bereits Eigentümer der Liegenschaft gewesen, sodaß die Bestimmung des Paragraph 21, GBG der Stattgebung des Antrages auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entgegengestanden sei. Das Erstgericht hätte sonach die begehrte einstweilige Verfügung nicht erlassen dürfen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der gefährdeten Parteien teilweise Folge und änderte den zweitgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß zwar das Veräußerungs- und Belalastungsverbot bewilligt, hingegen der Antrag, dieses Verbot bei der Liegenschaft EZ 16 KG P anzumerken, abgewiesen wurde.