Begründung:
Über das Vermögen der "K***" Handelsgesellschaft mbH in Feldkirch wurde mit Wirkung vom 25.Februar 1988 das Ausgleichsverfahren eröffnet. Zum Ausgleichsverwalter wurde Dr. Otmar P***, Rechtsanwalt in Feldkirch, bestellt. In der am 18. Mai 1988 durchgeführten Ausgleichstagsatzung wurde der - im folgenden näher bezeichnete - Ausgleichsantrag der Ausgleichsschuldnerin mit den gesetzlich geforderten Mehrheiten angenommen. Die R*** Ö*** - Finanzamt Feldkirch stimmte mit ihrer Ausgleichsforderung von S 605.642 gegen den Ausgleich. Die Ausgleichsschuldnerin bot in einem Liquidationsausgleich den nicht bevorrechteten Gläubigern eine 40 %ige Quote, zahlbar mit einem Barbetrag von S 880.000 - abzüglich der bis zum Zeitpunkt der Ausgleichsbestätigung entstandenen bevorrechteten Forderungen nach §§ 10 Abs. 4, 23 AO im vermutlichen Betrag von S 100.000 - sogleich nach rechtskräftiger Bestätigung des Ausgleichs, mit dem Restbetrag innerhalb eines Jahres nach Annahme des Ausgleiches. Weiters erteilte die Ausgleichsschuldnerin dem Ausgleichsverwalter Rechtsanwalt Dr. Otmar P*** als Sachwalter der Gläubiger die Vollmacht, das gesamte unter Ausgleichsverwaltung stehende Vermögen im Rahmen eines Nachverfahrens zu liquidieren.Über das Vermögen der "K***" Handelsgesellschaft mbH in Feldkirch wurde mit Wirkung vom 25.Februar 1988 das Ausgleichsverfahren eröffnet. Zum Ausgleichsverwalter wurde Dr. Otmar P***, Rechtsanwalt in Feldkirch, bestellt. In der am 18. Mai 1988 durchgeführten Ausgleichstagsatzung wurde der - im folgenden näher bezeichnete - Ausgleichsantrag der Ausgleichsschuldnerin mit den gesetzlich geforderten Mehrheiten angenommen. Die R*** Ö*** - Finanzamt Feldkirch stimmte mit ihrer Ausgleichsforderung von S 605.642 gegen den Ausgleich. Die Ausgleichsschuldnerin bot in einem Liquidationsausgleich den nicht bevorrechteten Gläubigern eine 40 %ige Quote, zahlbar mit einem Barbetrag von S 880.000 - abzüglich der bis zum Zeitpunkt der Ausgleichsbestätigung entstandenen bevorrechteten Forderungen nach Paragraphen 10, Absatz 4, 23, AO im vermutlichen Betrag von S 100.000 - sogleich nach rechtskräftiger Bestätigung des Ausgleichs, mit dem Restbetrag innerhalb eines Jahres nach Annahme des Ausgleiches. Weiters erteilte die Ausgleichsschuldnerin dem Ausgleichsverwalter Rechtsanwalt Dr. Otmar P*** als Sachwalter der Gläubiger die Vollmacht, das gesamte unter Ausgleichsverwaltung stehende Vermögen im Rahmen eines Nachverfahrens zu liquidieren.
Das Erstgericht versagte dem Ausgleich gemäß § 49 Abs. 1 AO die gerichtliche Bestätigung, weil - abgesehen von dem im Revisionsrekursverfahren nicht mehr interessierenden Versagungsgrund nach § 50 Z 4 AO - der Zweckwidrigkeitsgrund gemäß § 51 Z 1 AO für die Versagung der Ausgleichsbestätigung vorliege: Die Ausgleichsschuldnerin habe nämlich im Ausgleich mehr geboten, als voraussichtlich als erfüllbar anzusehen sei, weil sie die vollständige Aufbringung des Deckungsabgangs von zumindest S 1,700.000 zwar durch die Behauptung ungenannt gebliebener Kaufinteressenten zugesagt, im gesamten Verfahren aber nicht bescheinigt habe. Außerdem sei mittlerweile gerichtsbekannt, daß die hinsichtlich der "K***-Gruppe" beim Landesgericht Salzburg abgeschlossenen Ausgleiche nicht erfüllbar seien.Das Erstgericht versagte dem Ausgleich gemäß Paragraph 49, Absatz eins, AO die gerichtliche Bestätigung, weil - abgesehen von dem im Revisionsrekursverfahren nicht mehr interessierenden Versagungsgrund nach Paragraph 50, Ziffer 4, AO - der Zweckwidrigkeitsgrund gemäß Paragraph 51, Ziffer eins, AO für die Versagung der Ausgleichsbestätigung vorliege: Die Ausgleichsschuldnerin habe nämlich im Ausgleich mehr geboten, als voraussichtlich als erfüllbar anzusehen sei, weil sie die vollständige Aufbringung des Deckungsabgangs von zumindest S 1,700.000 zwar durch die Behauptung ungenannt gebliebener Kaufinteressenten zugesagt, im gesamten Verfahren aber nicht bescheinigt habe. Außerdem sei mittlerweile gerichtsbekannt, daß die hinsichtlich der "K***-Gruppe" beim Landesgericht Salzburg abgeschlossenen Ausgleiche nicht erfüllbar seien.
Infolge Rekurses der Ausgleichsschuldnerin änderte das Rekursgericht diese Entscheidung derart ab, daß es den Ausgleich bestätigte. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000 übersteige und begründete seine Entscheidung im wesentlichen so: Der vom Erstgericht herangezogene Versagungsgrund nach § 51 Z 1 AO liege nicht vor, weil die Mehrheit der Gläubiger in Kenntnis der Vermögenssituation der Ausgleichsschuldnerin deren Konzept für die Erfüllung des Ausgleichs - ohne konkrete Nennung von Kaufinteressenten oder Bürgen - offenbar in der Meinung zugestimmt hätte, daß eine Liquidierung des Unternehmens der Ausgleichsschuldnerin im Zuge des Nachverfahrens bessere Befriedigungsmöglichkeiten eröffne als eine konkursmäßige Verwertung. Dieser Einschätzung durch die Gläubigermehrheit könne zwar das Ausgleichsgericht entgegentreten, wenn sich bis zur Entscheidung über die Bestätigung des Ausgleichs mit großer Sicherheit herausstelle, daß der Ausgleich dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger widerspreche. Möge sich daher in der Zukunft die vom Erstgericht angestellte negative Prognose auch als zutreffend erweisen, müsse doch nach der derzeitigen Lage der Dinge (im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung über die Ausgleichsbestätigung) der Ausgleichsschuldnerin die von der Gläubigermehrheit gebilligte Möglichkeit des Versuchs einer bestmöglichen Verwertung ihres Unternehmens zur Ausgleichserfüllung gewahrt bleiben.Infolge Rekurses der Ausgleichsschuldnerin änderte das Rekursgericht diese Entscheidung derart ab, daß es den Ausgleich bestätigte. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000 übersteige und begründete seine Entscheidung im wesentlichen so: Der vom Erstgericht herangezogene Versagungsgrund nach Paragraph 51, Ziffer eins, AO liege nicht vor, weil die Mehrheit der Gläubiger in Kenntnis der Vermögenssituation der Ausgleichsschuldnerin deren Konzept für die Erfüllung des Ausgleichs - ohne konkrete Nennung von Kaufinteressenten oder Bürgen - offenbar in der Meinung zugestimmt hätte, daß eine Liquidierung des Unternehmens der Ausgleichsschuldnerin im Zuge des Nachverfahrens bessere Befriedigungsmöglichkeiten eröffne als eine konkursmäßige Verwertung. Dieser Einschätzung durch die Gläubigermehrheit könne zwar das Ausgleichsgericht entgegentreten, wenn sich bis zur Entscheidung über die Bestätigung des Ausgleichs mit großer Sicherheit herausstelle, daß der Ausgleich dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger widerspreche. Möge sich daher in der Zukunft die vom Erstgericht angestellte negative Prognose auch als zutreffend erweisen, müsse doch nach der derzeitigen Lage der Dinge (im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung über die Ausgleichsbestätigung) der Ausgleichsschuldnerin die von der Gläubigermehrheit gebilligte Möglichkeit des Versuchs einer bestmöglichen Verwertung ihres Unternehmens zur Ausgleichserfüllung gewahrt bleiben.
Auch könne entgegen der Meinung des Ausgleichsgerichtes nicht davon ausgegangen werden, daß eine Verwertung des Unternehmens im Falle eines Anschlußkonkurses zufolge Versagung der Ausgleichsbestätigung nach § 69 Abs. 1 AO für die Gläubiger eine höhere Befriedigungsquote als die gebotene Ausgleichsquote erbringen werde, weil konkursmäßige Verwertungen unter dem Druck des Verfahrens doch meist weniger erbrächten als ein Verkauf außerhalb des Konkurses. Außerdem bestehe im Falle der Eröffnung des Anschlußkonkurses die Gefahr, daß die Ausgleichsschuldnerin der Mietrechte verlustig gehe, sodaß ein wesentlicher Vermögenswert, der bei freiwilligen Verkaufsverhandlungen ins Spiel gebracht werden könne, von vorneherein aufgegeben werden müsse. Auch sei klar, daß der Verkauf einer Geschäftseinrichtung und eines Warenlagers aus einem lebenden Unternehmen höher zu bewerten sei als im Fall einer konkursmäßigen Verwertung, soferne der Käufer in die Mietrechte nicht eintreten könne, womit aber im Konkursfall zu rechnen sei.Auch könne entgegen der Meinung des Ausgleichsgerichtes nicht davon ausgegangen werden, daß eine Verwertung des Unternehmens im Falle eines Anschlußkonkurses zufolge Versagung der Ausgleichsbestätigung nach Paragraph 69, Absatz eins, AO für die Gläubiger eine höhere Befriedigungsquote als die gebotene Ausgleichsquote erbringen werde, weil konkursmäßige Verwertungen unter dem Druck des Verfahrens doch meist weniger erbrächten als ein Verkauf außerhalb des Konkurses. Außerdem bestehe im Falle der Eröffnung des Anschlußkonkurses die Gefahr, daß die Ausgleichsschuldnerin der Mietrechte verlustig gehe, sodaß ein wesentlicher Vermögenswert, der bei freiwilligen Verkaufsverhandlungen ins Spiel gebracht werden könne, von vorneherein aufgegeben werden müsse. Auch sei klar, daß der Verkauf einer Geschäftseinrichtung und eines Warenlagers aus einem lebenden Unternehmen höher zu bewerten sei als im Fall einer konkursmäßigen Verwertung, soferne der Käufer in die Mietrechte nicht eintreten könne, womit aber im Konkursfall zu rechnen sei.