Dem Kaufvertrag, den die Beklagte auf Grund des mit ihrem Einverständnis erfolgten Eintritts mit der Gemeinschuldnerin abschloss, wurde rechtskräftig die grundverkehrsbehördliche Bewilligung versagt. Das Vorbringen, dass dies auf ein schuldhaftes Verhalten der Käufer zurückzuführen sei und sich diese daher die Abweisung zurechnen lassen müsste, hat die Beklagte erst nach Schluss der mündlichen Streitverhandlung nach § 193 Abs 3 ZPO erstattet.Dem Kaufvertrag, den die Beklagte auf Grund des mit ihrem Einverständnis erfolgten Eintritts mit der Gemeinschuldnerin abschloss, wurde rechtskräftig die grundverkehrsbehördliche Bewilligung versagt. Das Vorbringen, dass dies auf ein schuldhaftes Verhalten der Käufer zurückzuführen sei und sich diese daher die Abweisung zurechnen lassen müsste, hat die Beklagte erst nach Schluss der mündlichen Streitverhandlung nach Paragraph 193, Absatz 3, ZPO erstattet.
Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch auch im Falle des Schlusses der Verhandlung nach § 193 Abs 3 ZPO für das Bestehen des Anspruches der Sachverhalt zur Zeit des Schlusses der Verhandlung und nicht zur Zeit der Urteilsfällung maßgebend (vgl RIS-Justiz RS0036947, 2 Ob 516/77 uva). Nach Schluss der Verhandlung kann ein neues Vorbringen nicht erstattet werden (vgl Fucik in Rechberger ZPO2 § 193 Rz 4). Die Entscheidung darüber bildet eine Verfahrensfrage. Insoweit hat das Berufungsgericht aber einen Mangel des Verfahrens verneint. Nach ständiger Rechtsprechung kann jedoch ein in der Berufung geltend gemachter, aber vom Berufungsgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz nicht mehr in der Revision gerügt werden (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 503 Rz 3 mzwN).Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch auch im Falle des Schlusses der Verhandlung nach Paragraph 193, Absatz 3, ZPO für das Bestehen des Anspruches der Sachverhalt zur Zeit des Schlusses der Verhandlung und nicht zur Zeit der Urteilsfällung maßgebend vergleiche RIS-Justiz RS0036947, 2 Ob 516/77 uva). Nach Schluss der Verhandlung kann ein neues Vorbringen nicht erstattet werden vergleiche Fucik in Rechberger ZPO2 Paragraph 193, Rz 4). Die Entscheidung darüber bildet eine Verfahrensfrage. Insoweit hat das Berufungsgericht aber einen Mangel des Verfahrens verneint. Nach ständiger Rechtsprechung kann jedoch ein in der Berufung geltend gemachter, aber vom Berufungsgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz nicht mehr in der Revision gerügt werden vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 503, Rz 3 mzwN).
Die Frage, inwieweit zur Beurteilung der ergänzend eingeholten Beweismittel noch eine Erörterung erforderlich wäre, ist eine Entscheidung im Rahmen der Beweiswürdigung, die ebenfalls im Revisionsverfahren nicht überprüfbar ist (vgl RIS-Justiz RS0036984 mzwN).Die Frage, inwieweit zur Beurteilung der ergänzend eingeholten Beweismittel noch eine Erörterung erforderlich wäre, ist eine Entscheidung im Rahmen der Beweiswürdigung, die ebenfalls im Revisionsverfahren nicht überprüfbar ist vergleiche RIS-Justiz RS0036984 mzwN).
Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt auch ein Mangel des Berufungsverfahrens nicht vor, da sich das Berufungsgericht sowohl mit der Mängel- als auch mit der Beweisrüge ausreichend auseinandergesetzt hat.
Der Ansicht des Berufungsgerichtes, dass die Frage eines Verschuldens der Gemeinschuldnerin bei der Beantragung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nicht relevant sei, da die Vertragsparteien den Vertragserrichter beauftragt hätten, "vorerst" den Vertrag nicht der Grundverkehrsbehörde vorzulegen, kommt schon deshalb keine Bedeutung zu, da ein Vorbringen zu einem solchen mangelhaften Verhalten gar nicht rechtzeitig erstattet wurde.
Der "Vertragseintritt" der späteren Gemeinschuldnerin in den bereits früher geschlossenen Kaufvertrag ist aus den Feststellungen eindeutig ableitbar.
Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen.