Begründung:
Die Antragstellerin hat mehrere Mietobjekte von einer Kommanditgesellschaft gemietet. Die Antragstellerin hat gerichtliche Aufkündigungen betreffend diese Mietverträge eingebracht. In dem gerichtlichen Verfahren konnte vorweg eine Zustellung an die vermietende Kommanditgesellschaft nicht bewirkt werden, da diese der Post bekannt gegeben hatte, dass spätestens zum 16. 12. 2005 bis 7. 1. 2005 keine Zustellungen angenommen werden können. Es erfolgten dann Zustellversuche an die Privatanschrift des Antragsgegners, der unter anderem Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft mbH der Vermieter Kommanditgesellschaft ist. Die Aufkündigungsverfahren sind beim Bezirksgericht Fünfhaus anhängig.
Mit dem am 29. 12. 2004 beim Bezirksgericht Klagenfurt eingelangten Antrag begehrt die Antragstellerin für den Antragsgegner einen Abwesenheitskurator nach § 276 ABGB zu bestellen. Die Vermieter KG bzw die GmbH versuche sich offensichtlich der Zustellung zu entziehen. Die Mietverträge enthielten aber eine 6-monatige Kündigungsfrist jeweils nur zum 30. 6. bzw 31. 12. Der Antragstellerin drohe daher ein großer Schaden, wenn die Zustellung nicht bis 31. 12. 2004 erfolgen könne. Auch unter Einschaltung von Detektiven sei es nicht möglich gewesen, den momentanen Aufenthalt des Antragsgegners zu ermitteln. Dieser sei nach verschiedenen Angaben in Italien auf Urlaub. Unabhängig davon, ob die Zustellung an die GmbH oder einen anderen Prokuristen des Unternehmens wirksam sei, seien die Voraussetzungen des § 276 ABGB im Hinblick auf die Abwesenheit des Antragsgegners und die Gefahr eines erheblichen Schadens erfüllt. Es sei auch nach der Rechtslage nach dem KindRÄG 2001 in Fällen wie den vorliegenden nicht nach § 116 ZPO, sondern nach § 276 ABGB vorzugehen.Mit dem am 29. 12. 2004 beim Bezirksgericht Klagenfurt eingelangten Antrag begehrt die Antragstellerin für den Antragsgegner einen Abwesenheitskurator nach Paragraph 276, ABGB zu bestellen. Die Vermieter KG bzw die GmbH versuche sich offensichtlich der Zustellung zu entziehen. Die Mietverträge enthielten aber eine 6-monatige Kündigungsfrist jeweils nur zum 30. 6. bzw 31. 12. Der Antragstellerin drohe daher ein großer Schaden, wenn die Zustellung nicht bis 31. 12. 2004 erfolgen könne. Auch unter Einschaltung von Detektiven sei es nicht möglich gewesen, den momentanen Aufenthalt des Antragsgegners zu ermitteln. Dieser sei nach verschiedenen Angaben in Italien auf Urlaub. Unabhängig davon, ob die Zustellung an die GmbH oder einen anderen Prokuristen des Unternehmens wirksam sei, seien die Voraussetzungen des Paragraph 276, ABGB im Hinblick auf die Abwesenheit des Antragsgegners und die Gefahr eines erheblichen Schadens erfüllt. Es sei auch nach der Rechtslage nach dem KindRÄG 2001 in Fällen wie den vorliegenden nicht nach Paragraph 116, ZPO, sondern nach Paragraph 276, ABGB vorzugehen.
Das Erstgericht gab dem Antrag statt und bestellte für den Antragsgegner einen Abwesenheitskurator nach § 276 ABGB. Es ging dabei davon aus, dass im vorliegenden Fall die Bestellung eines Prozesskurators nach § 116 ZPO nicht möglich sei, weil keine Unbekanntheit des Aufenthaltes des Empfängers im Sinne dieser Bestimmung vorliege. Die Bestellung eines Abwesenheitskurators nach § 276 ABGB für die Aufkündigung eines Bestandvertrages sei berechtigt, da diese Aufkündigung bis 31. 12. 2004 bewirkt werden müsse, andernfalls sich der Mietvertrag um ein halbes Jahr verlängere. Die Ortsabwesenheit des Antragsgegners stehe fest, ebenso die Dringlichkeit und seine mangelnde Erreichbarkeit.Das Erstgericht gab dem Antrag statt und bestellte für den Antragsgegner einen Abwesenheitskurator nach Paragraph 276, ABGB. Es ging dabei davon aus, dass im vorliegenden Fall die Bestellung eines Prozesskurators nach Paragraph 116, ZPO nicht möglich sei, weil keine Unbekanntheit des Aufenthaltes des Empfängers im Sinne dieser Bestimmung vorliege. Die Bestellung eines Abwesenheitskurators nach Paragraph 276, ABGB für die Aufkündigung eines Bestandvertrages sei berechtigt, da diese Aufkündigung bis 31. 12. 2004 bewirkt werden müsse, andernfalls sich der Mietvertrag um ein halbes Jahr verlängere. Die Ortsabwesenheit des Antragsgegners stehe fest, ebenso die Dringlichkeit und seine mangelnde Erreichbarkeit.
Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs des Antragsgegners Folge und wies den Antrag ab. Es ging zusammengefasst davon aus, dass der Antrag schon deshalb abzuweisen sei, weil die KG nicht nur die GmbH und deren Geschäftsführer als zur Empfangnahme befugte Personen habe, sondern auch noch Prokuristen. Die Antragstellerin habe gar nicht behauptet, dass eine Zustellung an diesen nicht möglich gewesen wäre, vielmehr sei eine Zustellung durch Hinterlegung an ihn sogar ausgewiesen. Eine dabei bestehende Zweifelslage reiche für die Bestellung eines Abwesenheitskurators nicht aus. Auch hinsichtlich einer anderen allenfalls als Vermieterin in Betracht kommenden GmbH sei nicht bescheinigt worden, dass deren Geschäftsführer abwesend sei.
Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht als nicht zulässig.