Gegen diese Entscheidung richten sich die Rekurse beider Streitteile. Der Kläger beantragt die Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne der Wiederherstellung des Urteils des Erstgerichts; die Beklagten beantragen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens aufzutragen.
Die Beklagten haben eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag erstattet, dem Rechtsmittel des Klägers nicht Folge zu geben.
Beide Rechtsmittel sind insoweit berechtigt, als die Sache spruchreif, allerdings im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens.
Geht man nämlich vom bereits bisher unbekämpft feststehenden Sachverhalt aus, dann zeigt sich, dass dem Erstbeklagten ein Verschulden am Zustandekommen dieses Verkehrsunfalls nicht angelastet werden kann, während den Kläger ein eindeutiges und schwerwiegendes Verschulden trifft.
Was zunächst die Fahrweise des Erstbeklagten anlangt, der vor dem Zusammenstoß die Sperrlinie in der Fahrbahnmitte überfahren hatte, wobei diese Sperrlinie allerdings bereits 11 m vor der Kollisionsstelle geendet hatte, so kann ihm zunächst ein unfallskausaler Verstoß gegen § 9 Abs 1 StVO nicht angelastet werden. Bereits das Berufungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass sich das in dieser Gesetzesstelle normierte Verbot des Überfahrens von Sperrlinien grundsätzlich darauf bezieht, der Sicherheit aller auf der Fahrbahn jenseits der Sperrlinie befindlichen Verkehrsteilnehmer zu dienen (2 Ob 58/81; ZVR 1983/71 ua) und dass schon aus diesem Grund der spezifische Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem Überfahren der Sperrlinie durch den Erstbeklagten und dem Schaden des Klägers zu verneinen ist. Dazu kommt, dass der Erstbeklagte, da die Sperrlinie bereits 11 m vor der Kollisionsstelle endete, ohne weiters die Möglichkeit hatte, auch ohne Überfahren der Sperrlinie mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug in die Unfallsposition zu gelangen. Auch aus diesem Grund hat es bei Beurteilung des Fahrverhaltens des Erstbeklagten außer Betracht zu bleiben, dass er bei Annäherung an die Unfallstelle die bereits 11 m vor dieser endende Sperrlinie überfahren hatte.Was zunächst die Fahrweise des Erstbeklagten anlangt, der vor dem Zusammenstoß die Sperrlinie in der Fahrbahnmitte überfahren hatte, wobei diese Sperrlinie allerdings bereits 11 m vor der Kollisionsstelle geendet hatte, so kann ihm zunächst ein unfallskausaler Verstoß gegen Paragraph 9, Absatz eins, StVO nicht angelastet werden. Bereits das Berufungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass sich das in dieser Gesetzesstelle normierte Verbot des Überfahrens von Sperrlinien grundsätzlich darauf bezieht, der Sicherheit aller auf der Fahrbahn jenseits der Sperrlinie befindlichen Verkehrsteilnehmer zu dienen (2 Ob 58/81; ZVR 1983/71 ua) und dass schon aus diesem Grund der spezifische Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem Überfahren der Sperrlinie durch den Erstbeklagten und dem Schaden des Klägers zu verneinen ist. Dazu kommt, dass der Erstbeklagte, da die Sperrlinie bereits 11 m vor der Kollisionsstelle endete, ohne weiters die Möglichkeit hatte, auch ohne Überfahren der Sperrlinie mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug in die Unfallsposition zu gelangen. Auch aus diesem Grund hat es bei Beurteilung des Fahrverhaltens des Erstbeklagten außer Betracht zu bleiben, dass er bei Annäherung an die Unfallstelle die bereits 11 m vor dieser endende Sperrlinie überfahren hatte.
Zu prüfen bleibt, ob dem Erstbeklagten aus anderen Gründen das Vorbeifahren an den auf den beiden östlichen Fahrstreifen angehaltenen Fahrzeugkolonnen untersagt war. Auch diese Frage ist zu verneinen.
Ein Anwendungsfall des § 17 Abs 4 und des § 18 Abs 3 StVO liegt nicht vor. Der Kläger kam nämlich nicht etwa aus einer Querstraße, sondern fuhr aus einer Grundstückseinfahrt, also einer Verkehrsfläche im Sinne des § 19 Abs 6 StVO, in die Kärntnerstraße ein. Nach ständiger Rechtsprechung sind die in § 19 Abs 6 StVO beispielsweise angeführten Verkehrsflächen keine Querstraßen im Sinne des § 18 Abs 3 StVO (ZVR 1972/186; ZVR 1978/313; ZVR 1983/71 ua).Ein Anwendungsfall des Paragraph 17, Absatz 4 und des Paragraph 18, Absatz 3, StVO liegt nicht vor. Der Kläger kam nämlich nicht etwa aus einer Querstraße, sondern fuhr aus einer Grundstückseinfahrt, also einer Verkehrsfläche im Sinne des Paragraph 19, Absatz 6, StVO, in die Kärntnerstraße ein. Nach ständiger Rechtsprechung sind die in Paragraph 19, Absatz 6, StVO beispielsweise angeführten Verkehrsflächen keine Querstraßen im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, StVO (ZVR 1972/186; ZVR 1978/313; ZVR 1983/71 ua).
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Verzicht eines Fahrzeuglenkers auf seinen Vorrang nur für sein eigenes Fahrzeug gilt und nicht auch für andere Verkehrsteilnehmer wirkt (SZ 45/65; ZVR 1981/10; ZVR 1983/71 ua). Aus der Tatsache, dass auf den beiden östlichen Fahrstreifen der Kärntnerstraße Fahrzeuglenker anhielten, um dem Kläger die Einfahrt in diese Straße zu ermöglichen, ist daher nichts zu Gunsten des Klägers bzw zu Lasten des Erstbeklagten abzuleiten.
Gemäß § 17 Abs 1 StVO ist das Vorbeifahren nur gestattet, wenn dadurch andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, weder gefährdet noch behindert werden. Nach dieser Vorschrift war es den Erstbeklagten nicht verboten, unter Überschreitung der im näheren Unfallsbereich die Fahrbahnmitte markierenden Leitlinie links an den auf den beiden östlichen Fahrstreifen aufgestauten Kolonnen vorbeizufahren, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass er mit Sicherheit damit rechnen konnte, damit den Gegenverkehr nicht zu gefährden oder zu behindern (Dittrich-Veit-Schuchlenz StVO3 § 17 Anm 9 und dort zitierte Rechtsprechung). Dass für den Erstbeklagten Umstände vorgelegen wären, die sein Vorbeifahrmanöver im Sinne des § 17 Abs 1 StVO unzulässig gemacht hätten, wurde weder behauptet noch festgestellt. Nach ständiger Rechtsprechung können unter den „anderen Straßenbenützern“ im Sinne dieser Gesetzesstelle, die durch die Vorbeifahrt nicht behindert werden dürfen, solche Straßenbenützer, die nicht gegenüber dem Vorbeifahrenden einen Anspruch auf Nichtbehinderung haben, nicht verstanden werden. Wer auf Grund einer Vorrangbestimmung gegenüber dem Vorbeifahrenden wartepflichtig ist, hat diesem gegenüber keinen Anspruch auf Nichtbehinderung (ZVR 1981/10; ZVR 1982/227; ZVR 1983/71 ua). Daraus folgt, dass der Erstbeklagte keineswegs gehalten war, sein Vorbeifahrmanöver im Hinblick auf ein mögliches Fehlverhalten des ihm gegenüber benachrangten Klägers (dazu wird noch Stellung zu nehmen sein) zu unterlassen.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, StVO ist das Vorbeifahren nur gestattet, wenn dadurch andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, weder gefährdet noch behindert werden. Nach dieser Vorschrift war es den Erstbeklagten nicht verboten, unter Überschreitung der im näheren Unfallsbereich die Fahrbahnmitte markierenden Leitlinie links an den auf den beiden östlichen Fahrstreifen aufgestauten Kolonnen vorbeizufahren, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass er mit Sicherheit damit rechnen konnte, damit den Gegenverkehr nicht zu gefährden oder zu behindern (Dittrich-Veit-Schuchlenz StVO3 Paragraph 17, Anmerkung 9, und dort zitierte Rechtsprechung). Dass für den Erstbeklagten Umstände vorgelegen wären, die sein Vorbeifahrmanöver im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, StVO unzulässig gemacht hätten, wurde weder behauptet noch festgestellt. Nach ständiger Rechtsprechung können unter den „anderen Straßenbenützern“ im Sinne dieser Gesetzesstelle, die durch die Vorbeifahrt nicht behindert werden dürfen, solche Straßenbenützer, die nicht gegenüber dem Vorbeifahrenden einen Anspruch auf Nichtbehinderung haben, nicht verstanden werden. Wer auf Grund einer Vorrangbestimmung gegenüber dem Vorbeifahrenden wartepflichtig ist, hat diesem gegenüber keinen Anspruch auf Nichtbehinderung (ZVR 1981/10; ZVR 1982/227; ZVR 1983/71 ua). Daraus folgt, dass der Erstbeklagte keineswegs gehalten war, sein Vorbeifahrmanöver im Hinblick auf ein mögliches Fehlverhalten des ihm gegenüber benachrangten Klägers (dazu wird noch Stellung zu nehmen sein) zu unterlassen.
Was letztlich die vom Erstbeklagten eingehaltene Fahrgeschwindigkeit „in der Größenordnung von 50 km/h“ anlangt, so hat zunächst der Kläger im Verfahren erster Instanz dem Erstbeklagten die Einhaltung einer überhöhten Fahrgeschwindigkeit gar nicht als verschuldensbegründendes Fehlverhalten angelastet. Im Übrigen hat der Lenker eines Fahrzeugs gemäß § 20 Abs 1 StVO die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen Umstände, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen anzupassen. Dabei braucht der Kraftfahrer seine Fahrgeschwindigkeit aber nicht auf völlig unberechenbare Hindernisse und insbesondere nicht auf solche einzurichten, die aufgrund nicht rechtzeitig erkennbaren Verhaltens anderer Verkehrsteilnehmer in die Fahrbahn gelangen. Bloß abstrakt mögliche Gefahrenquellen brauchen bei der Wahl einer Geschwindigkeit bis zu 50 km/h im Stadtgebiet nicht in Rechnung gestellt zu werden (ZVR 1981/10; ZVR 1981/84; ZVR 1982/227; ZVR 1982/228 ua). Dass der Erstbeklagte bei der von ihm eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit nicht in der Lage gewesen wäre, sein Fahrzeug innerhalb der tatsächlichen Sichtstrecke anzuhalten, wurde nicht behauptet und ist nicht hervorgekommen. Dass der Kläger aber seinen Vorrang nicht wahren würde, konnte der Erstbeklagte vor Wahrnehmung dieses Fahrzeugs nicht erkennen. Er war daher auch nicht verpflichtet, von vornherein ein solches Fehlverhalten des Klägers durch die Wahl einer niedrigeren Geschwindigkeit in Rechnung zu stellen (8 Ob 196/79; ZVR 1981/10; ZVR 1982/227; ZVR 1982/228 ua).Was letztlich die vom Erstbeklagten eingehaltene Fahrgeschwindigkeit „in der Größenordnung von 50 km/h“ anlangt, so hat zunächst der Kläger im Verfahren erster Instanz dem Erstbeklagten die Einhaltung einer überhöhten Fahrgeschwindigkeit gar nicht als verschuldensbegründendes Fehlverhalten angelastet. Im Übrigen hat der Lenker eines Fahrzeugs gemäß Paragraph 20, Absatz eins, StVO die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen Umstände, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen anzupassen. Dabei braucht der Kraftfahrer seine Fahrgeschwindigkeit aber nicht auf völlig unberechenbare Hindernisse und insbesondere nicht auf solche einzurichten, die aufgrund nicht rechtzeitig erkennbaren Verhaltens anderer Verkehrsteilnehmer in die Fahrbahn gelangen. Bloß abstrakt mögliche Gefahrenquellen brauchen bei der Wahl einer Geschwindigkeit bis zu 50 km/h im Stadtgebiet nicht in Rechnung gestellt zu werden (ZVR 1981/10; ZVR 1981/84; ZVR 1982/227; ZVR 1982/228 ua). Dass der Erstbeklagte bei der von ihm eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit nicht in der Lage gewesen wäre, sein Fahrzeug innerhalb der tatsächlichen Sichtstrecke anzuhalten, wurde nicht behauptet und ist nicht hervorgekommen. Dass der Kläger aber seinen Vorrang nicht wahren würde, konnte der Erstbeklagte vor Wahrnehmung dieses Fahrzeugs nicht erkennen. Er war daher auch nicht verpflichtet, von vornherein ein solches Fehlverhalten des Klägers durch die Wahl einer niedrigeren Geschwindigkeit in Rechnung zu stellen (8 Ob 196/79; ZVR 1981/10; ZVR 1982/227; ZVR 1982/228 ua).
Da der Erstbeklagte nach den Feststellungen der Vorinstanzen sofort durch Bremsung seines Fahrzeugs reagierte, als er das Fehlverhalten des Klägers erkennen konnte, kann ihm auch eine Reaktionsverspätung bzw eine Fehlreaktion nicht angelastet werden.
Der aus einer Grundstückseinfahrt kommende Kläger war gegenüber dem ihm fließenden Verkehr befindlichen Erstbeklagten im Sinne des § 19 Abs 6 StVO benachrangt; es oblag ihm gemäß § 19 Abs 7 StVO, durch sein Einfahren in die Kärntnerstraße den Erstbeklagten weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken seines Fahrzeugs zu nötigen. Der dem Erstbeklagten zukommende Vorrang wäre diesem grundsätzlich auch dann nicht verloren gegangen, wenn er sich selbst fehlerhaft verhalten hätte (siehe dazu Diettrich-Veit-Schuchlenz StVO3 § 19 Anm 10 und dort zitierte Judikatur); dem Erstbeklagten kann aber, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, derartiges nicht angelastet werden. Nach ständiger Rechtsprechung (ZVR 1975/177; ZVR 1979/64; 8 Ob 165/80; 8 Ob 12/81 ua) hat sich der benachrangte Kraftfahrzeuglenker, um eine ihm obliegende Wartepflicht erfüllen zu können, dann, wenn es schlechte Sichtverhältnisse erfordern, äußerst vorsichtig vorzutasten, um die notwendige Sicht zu gewinnen. „Vortasten“ bedeutet dabei in der Regel ein schrittweises Vorrollen in mehreren Etappen bis zu einem Punkt, von dem aus die erforderliche Sicht möglich ist. Dieser Verpflichtung ist der Kläger, der Vorrang des Erstbeklagten zu wahren hatte, in keiner Weise nachgekommen, wenn er nach den Feststellungen der Vorinstanzen aus der Grundstückseinfahrt in einem Zug in die Kärntnerstraße einfuhr, wobei er im Zeitpunkt des Zusammenstoßes eine Geschwindigkeit von 20 km/h einhielt. Dem Kläger ist daher ganz eindeutig ein schuldhafter Verstoß gegen die Vorrangbestimmung des § 19 Abs 6 StVO anzulasten.Der aus einer Grundstückseinfahrt kommende Kläger war gegenüber dem ihm fließenden Verkehr befindlichen Erstbeklagten im Sinne des Paragraph 19, Absatz 6, StVO benachrangt; es oblag ihm gemäß Paragraph 19, Absatz 7, StVO, durch sein Einfahren in die Kärntnerstraße den Erstbeklagten weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken seines Fahrzeugs zu nötigen. Der dem Erstbeklagten zukommende Vorrang wäre diesem grundsätzlich auch dann nicht verloren gegangen, wenn er sich selbst fehlerhaft verhalten hätte (siehe dazu Diettrich-Veit-Schuchlenz StVO3 Paragraph 19, Anmerkung 10 und dort zitierte Judikatur); dem Erstbeklagten kann aber, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, derartiges nicht angelastet werden. Nach ständiger Rechtsprechung (ZVR 1975/177; ZVR 1979/64; 8 Ob 165/80; 8 Ob 12/81 ua) hat sich der benachrangte Kraftfahrzeuglenker, um eine ihm obliegende Wartepflicht erfüllen zu können, dann, wenn es schlechte Sichtverhältnisse erfordern, äußerst vorsichtig vorzutasten, um die notwendige Sicht zu gewinnen. „Vortasten“ bedeutet dabei in der Regel ein schrittweises Vorrollen in mehreren Etappen bis zu einem Punkt, von dem aus die erforderliche Sicht möglich ist. Dieser Verpflichtung ist der Kläger, der Vorrang des Erstbeklagten zu wahren hatte, in keiner Weise nachgekommen, wenn er nach den Feststellungen der Vorinstanzen aus der Grundstückseinfahrt in einem Zug in die Kärntnerstraße einfuhr, wobei er im Zeitpunkt des Zusammenstoßes eine Geschwindigkeit von 20 km/h einhielt. Dem Kläger ist daher ganz eindeutig ein schuldhafter Verstoß gegen die Vorrangbestimmung des Paragraph 19, Absatz 6, StVO anzulasten.
Unter diesen Umständen kann aber bereits aufgrund des derzeitigen unbestrittenen Sachstandes – ohne dass es der vom Berufungsgericht für erforderlich erachteten zusätzlichen Feststellungen bedurfte – gesagt werden, dass dem Kläger ein schwerwiegender schuldhafter Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, nämlich eine Vorrangsverletzung, anzulasten ist, während dem Erstbeklagten ein schuldhaftes Fehlverhalten nicht zur Last gelegt werden kann. Im Sinne des § 11 Abs 1 EKHG besteht daher kein Anlass und keine Möglichkeit, die Beklagten zum Ersatz des Schadens des Klägers heranzuziehen.Unter diesen Umständen kann aber bereits aufgrund des derzeitigen unbestrittenen Sachstandes – ohne dass es der vom Berufungsgericht für erforderlich erachteten zusätzlichen Feststellungen bedurfte – gesagt werden, dass dem Kläger ein schwerwiegender schuldhafter Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, nämlich eine Vorrangsverletzung, anzulasten ist, während dem Erstbeklagten ein schuldhaftes Fehlverhalten nicht zur Last gelegt werden kann. Im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, EKHG besteht daher kein Anlass und keine Möglichkeit, die Beklagten zum Ersatz des Schadens des Klägers heranzuziehen.
Damit erweist sich die Rechtssache als entscheidungsreif im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens (§ 519 Abs 2 letzter Satz ZPO).Damit erweist sich die Rechtssache als entscheidungsreif im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens (Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO).
Es war daher in Stattgebung der Rekurse beider Streitteile wie im Spruch zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens in erster Instanz beruht auf § 41 ZPO, die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Rekursverfahrens auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens in erster Instanz beruht auf Paragraph 41, ZPO, die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Rekursverfahrens auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.