Die Revision der Beklagten ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig, weil das rechtliche Ergebnis des Berufungsgerichts schon im Hinblick auf die Anspruchsgrundlage einer Überprüfung bedarf. Das Rechtsmittel ist dementsprechend auch berechtigt.Die Revision der Beklagten ist gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig, weil das rechtliche Ergebnis des Berufungsgerichts schon im Hinblick auf die Anspruchsgrundlage einer Überprüfung bedarf. Das Rechtsmittel ist dementsprechend auch berechtigt.
1. Es ist schon auf den von den Vorinstanzen bisher nicht beachteten Aspekt einzugehen, dass der Erstkläger sich bezüglich seines Grundstücks Nr 345/3, das er erst im Jahre 2011 von der Beklagten gekauft hat, überhaupt nicht auf die Servitutsvereinbarung aus dem Jahre 1991 berufen kann.
Dieses Grundstück war vor dem Verkauf ein Teil der herrschenden Liegenschaft und damit nicht servitutsbelastet. Die Beklagte war als Eigentümerin zur uneingeschränkten Nutzung dieses Grundstücks und des darin verlaufenden Kanals berechtigt.
Die vom Erstkläger nach dem Eigentumsübergang zu duldenden Leitungsrechte ergeben sich daher nicht aus der Servitutsvereinbarung von 1991, sondern nur aus dem Kaufvertrag des Jahres 2011. Mit diesem Kaufvertrag wurde in Bezug auf dieses Grundstück – wenn auch nicht ausdrücklich so im Vertragstext bezeichnet – erstmals eine Dienstbarkeit begründet.
Der Kaufvertrag enthält keine Einschränkung bezüglich der Anzahl von Anschlüssen auf der herrschenden Liegenschaft. Es wird im Gegenteil in der Vereinbarung über die Erhaltungskosten des Kanals darin im Plural von „den Benützern“ gesprochen. Dem Kläger war im Jahre 2011 jedenfalls durch Erkundigung erkennbar, dass auch die Abwässer des sogenannten Austragwohnhauses in den Kanal abgeleitet werden. Der Erstkläger hat diese Nutzung des Kanals, soweit er auf seinem Grundstück Nr 345/3 gelegen ist, daher schon aufgrund des Kaufvertrags zu dulden.
Der weitere Fluss der Abwässer vom Grundstück Nr 345/3 auf das benachbarte Grundstück Nr 342/5 derselben EZ *4, das der Erstkläger von seinen Eltern geschenkt erhalten hat, erfolgt innerhalb seiner eigenen Liegenschaft. Der Erstkläger kann sich gegenüber der Beklagten nach Treu und Glauben bei dieser Sachlage nicht darauf berufen, dass er die Weiterleitung der Abwässer, deren Fluss er auf dem ersten Grundstück aufgrund des Kaufvertrags obligatorisch zu dulden hat, auf dem benachbarten Grundstück verbieten könne.
Unabhängig davon, ob die ursprüngliche Vereinbarung überhaupt im Sinne des Klagsvorbringens beschränkt war, wozu im Folgenden Stellung genommen wird, ist das Erstgericht aufgrund dieses Sachverhalts zumindest bezüglich des Erstklägers zu Recht von einer schlüssigen Genehmigung der Ableitung der Abwässer in dem im Jahre 2011 tatsächlich ausgeübten Umfang ausgegangen.
2. Die Zweit- und Drittkläger können im Unterschied zum Erstkläger als Einzelrechtsnachfolger der ursprünglichen Eigentümer ihren Klagsanspruch auf die Vereinbarung über die Einräumung der Dienstbarkeit der Abwasserleitung aus dem Jahre 1991 stützen.
2.1. Auf die vom Berufungsgericht für erheblich erachtete Rechtsfrage kommt es für das rechtliche Ergebnis hier allerdings nicht an.
Der aufrechte Bestand der Dienstbarkeit der Führung eines Abwasserkanals über die Grundstücke der Zweit- und Drittkläger ist im Verfahren ebenso unstrittig wie die Tatsache, dass der Kanal in der Natur in einem vom Konsens der Streitteile umfassten, technisch einwandfreien Zustand und Verlauf vorhanden ist.
Die Rechtsfrage, ob eine Servitut durch schlüssiges Verhalten begründet wurde, insbesondere durch die stillschweigende Duldung einer kostspieligen Investition, stellt sich unter diesen Umständen nicht. Fraglich ist vorweg nur, ob die Beklagte eine unzulässige Ausweitung der Servitut vorgenommen hat, indem sie das vorhandene Kanalrohr nicht nur zur Ableitung der Abwässer des ursprünglich auf der herrschenden Liegenschaft errichteten Hauses, sondern eines weiteren, dort erst später erbauten, Austragshauses benützt.
Für diese Beurteilung kommt es darauf an, ob sich die konkret festgestellte Benützung noch innerhalb der vertraglich definierten Grenzen hält oder nicht.
3. Da eine mündliche Absprache und ein konkreter Parteiwille nicht festgestellt werden konnten, kann dies nur durch die Auslegung der schriftlichen Vereinbarung beantwortet werden und bildet eine Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0044298; RS0017911).
3.1. Grundsätzlich ist die Auslegung des Wortlauts einer Erklärung nach § 914 ABGB am Empfängerhorizont zu messen, wobei die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht danach zu beurteilen sind, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen und verständigen Menschen zu verstehen war. Dabei ist auf konkrete Umstände, etwa den Geschäftszweck und die Interessenlage, Bedacht zu nehmen (Rummel in Rummel/Lukas, ABGB4 § 914 ABGB Rz 8 f mwN; RS0113942; RS0014160).3.1. Grundsätzlich ist die Auslegung des Wortlauts einer Erklärung nach Paragraph 914, ABGB am Empfängerhorizont zu messen, wobei die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht danach zu beurteilen sind, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen und verständigen Menschen zu verstehen war. Dabei ist auf konkrete Umstände, etwa den Geschäftszweck und die Interessenlage, Bedacht zu nehmen (Rummel in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 914, ABGB Rz 8 f mwN; RS0113942; RS0014160).
3.2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze vermag die Auslegung der zwischen den Eltern der Streitteile geschlossenen Servitutsvereinbarung durch die Vorinstanzen nicht zu überzeugen.
Die im Einleitungssatz der Vereinbarung enthaltene Wortfolge „über die Herstellung eines Hausanschlusskanals für das neue Bauernwohnhaus“ nimmt bei der gebotenen objektiven Betrachtung vor allem auf den damals aktuellen Anlass der Kanalerrichtung Bezug, sagt aber nichts Näheres über die Möglichkeiten des Anbaues dieses Hauses oder der Errichtung eines „Austraghauses“ aus.
Die konkreten Bedingungen, zu denen die Dienstbarkeit eingeräumt werden sollte, werden ausdrücklich erst in den folgenden, jeweils nummerierten Vetragspunkten erläutert. Von einer Beschränkung der Nutzung des Kanals im Sinne eines Verbots künftiger weiterer Anschlüsse auf dem herrschenden Grundstück ist darin aber keine Rede.
3.3. Das Argument des Erstgerichts, es sei im Punkt II. der Vereinbarung eine Anschlussmöglichkeit der Eigentümer der dienenden Grundstücke vereinbart worden, woraus umgekehrt zu schließen wäre, dass eine weitere Anschlussbefugnis auf dem herrschenden Grundstück, wenn sie von der Servitut umfasst werden sollte, wohl ebenfalls erwähnt worden wäre, überzeugt nicht. 3.3. Das Argument des Erstgerichts, es sei im Punkt römisch zwei. der Vereinbarung eine Anschlussmöglichkeit der Eigentümer der dienenden Grundstücke vereinbart worden, woraus umgekehrt zu schließen wäre, dass eine weitere Anschlussbefugnis auf dem herrschenden Grundstück, wenn sie von der Servitut umfasst werden sollte, wohl ebenfalls erwähnt worden wäre, überzeugt nicht.
Der Zweck des Punktes II. der Vereinbarung besteht bei gebotener objektiver Betrachtung nur darin die Verpflichtung der Rechtsvorgänger der Beklagten festzulegen, entsprechende Anschlussschächte auf dem fremden Grundstück zu errichten. Der Zweck des Punktes römisch zwei. der Vereinbarung besteht bei gebotener objektiver Betrachtung nur darin die Verpflichtung der Rechtsvorgänger der Beklagten festzulegen, entsprechende Anschlussschächte auf dem fremden Grundstück zu errichten.
3.4. Eine zukünftige Beschränkung der Zuleitungsbefugnis auf ein einziges konkret bereits vorhandenes Haus hätte, worauf die Beklagte zumindest im Ergebnis hingewiesen hat, auch dem Geschäftszweck und der Interessenlage der Parteien der Vereinbarung nicht entsprochen.
Der Zweck der Aufschließung einer Liegenschaft mit einem Abwasserkanal bezieht sich im Zweifel auf die gesamte zulässig bebaubare Fläche. Andererseits liegt die konkrete Beeinträchtigung der dienenden Grundstücke bei einer Kanalleitungsservitut im Vorhandensein des Kanals an sich. Auf die durchfließende Abwassermenge bzw auf die Anzahl der Hausanschlüsse kommt es – sofern, wie hier, die maximale Leitungskapazität nicht einmal annähernd erreicht wird und eigene Interessen am Anschluss an den Kanal nicht berührt werden – für das Ausmaß der Belastung des dienenden Grundstücks nicht an.
3.5. Der eng gefassten Auslegung der Dienstbarkeitsvereinbarung durch die Vorinstanzen kann daher nach dem festgestellten Sachverhalt nicht beigetreten werden. Von einer ausschließlich auf die Einleitung von Abwässern für den Bedarf des konkreten „neuen Bauernwohnhauses“ begrenzten Berechtigung der Beklagtenseite ist nicht auszugehen.
Unbedeutende Änderungen der Benützungsart muss der Belastete hinnehmen. Die Art der Ausübung findet ihre Grenzen in einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Eigentümers des dienenden Gutes (RS0011733; RS0016370; RS0034295; RS0016369; 4 Ob 25/14a).
3.6. Nach den hier getroffenen Feststellungen ist die Einleitung der Abwässer des „Austragwohnhauses“ in den dafür weit mehr als ausreichend dimensionierten Kanal mit überhaupt keiner zusätzlichen Belastung für die Kläger verbunden. Die Beklagte überschreitet mit ihrer Nutzung das Ausmaß der bestehenden Dienstbarkeit somit nicht.
4. Bei diesem Ergebnis kommt es auf die Frage, ob die Zweit- und Drittbeklagten den Kanalanschluss des Austragswohnhauses durch jahrelanges bewusstes Stillschweigen außerdem schlüssig genehmigt haben, nicht mehr an.
Das Klagebegehren erweist sich damit als nicht berechtigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.