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Entscheidung 8 Ob 42/21s×

Entscheidung 8 Ob 42/21s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob42/21s

Entscheidungsdatum

29.04.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U*****, vertreten durch Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. H***** R*****, 2. E***** R*****, beide vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Wien, wegen 196.167,34 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. Februar 2021, GZ 15 R 136/20k-34, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]                  1. Die außerordentliche Revision setzt den vom Berufungsgericht übernommenen und ausdrücklich gebilligten Rechtsausführungen zur behaupteten verspäteten Konvertierung des Fremdwährungskredits lediglich die bereits in den Vorinstanzen aufgestellten pauschalen Rechtsbehauptungen („Treu und Glauben“, „§§ 1295 ff ABGB“) entgegen, ohne auf die sie widerlegende Begründung einzugehen. Eine pauschale Bekämpfung der Rechtsansicht des Berufungsgerichts ohne Auseinandersetzung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung genügt nicht den an eine Revision gestellten Anforderungen (RIS-Justiz RS0043654 [T14]).

[2]                  2. Die Revisionsausführungen über eine Verletzung der Verpflichtung der Klägerin, die „Höchststandsgarantie“ ihrer zur Besicherung des Kredits verpfändeten Lebensversicherung geltend zu machen, setzen sich über die im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbare Feststellung hinweg, dass eine solche Höchststandsgarantie nicht vereinbart war.

[3] Insgesamt zeigt die Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.

Textnummer

E131795

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0080OB00042.21S.0429.000

Im RIS seit

10.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2021

Dokumentnummer

JJT_20210429_OGH0002_0080OB00042_21S0000_000