Entscheidung 8 Ob 42/21s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.04.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U*****, vertreten durch Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. H***** R*****, 2. E***** R*****, beide vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Wien, wegen 196.167,34 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. Februar 2021, GZ 15 R 136/20k-34, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Die außerordentliche Revision setzt den vom Berufungsgericht übernommenen und ausdrücklich gebilligten Rechtsausführungen zur behaupteten verspäteten Konvertierung des Fremdwährungskredits lediglich die bereits in den Vorinstanzen aufgestellten pauschalen Rechtsbehauptungen („Treu und Glauben“, „§§ 1295 ff ABGB“) entgegen, ohne auf die sie widerlegende Begründung einzugehen. Eine pauschale Bekämpfung der Rechtsansicht des Berufungsgerichts ohne Auseinandersetzung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung genügt nicht den an eine Revision gestellten Anforderungen (RIS-Justiz RS0043654 [T14]).
[2] 2. Die Revisionsausführungen über eine Verletzung der Verpflichtung der Klägerin, die „Höchststandsgarantie“ ihrer zur Besicherung des Kredits verpfändeten Lebensversicherung geltend zu machen, setzen sich über die im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbare Feststellung hinweg, dass eine solche Höchststandsgarantie nicht vereinbart war.
[3] Insgesamt zeigt die Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. [3] Insgesamt zeigt die Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0080OB00042.21S.0429.000
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2021
Dokumentnummer
JJT_20210429_OGH0002_0080OB00042_21S0000_000