Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision der Beklagten ist unzulässig.
Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO wird von der Beklagten nicht aufgezeigt. Sie beruft sich darauf, dass ein "klarer Fall der sittenwidrigen Verwandtenbürgschaft" vorliege. Damit nimmt sie offensichtlich auf die seit der Grundsatzentscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 1 Ob 544/95 (= SZ 68/64 = JBl 1995, 651) entwickelte Rechtsprechung Bezug, wonach auch Haftungserklärungen volljähriger Familienangehörigen wegen Sittenwidrigkeit (teil-)nichtig sind, wenn zwischen Haftungsumfang und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Angehörigen ein krassen Missverhältnis besteht. Zusätzlich müssen aber auch die Umstände des Zustandekommens des "Interzessionsvertrages" (verdünnte Willensfreiheit) verpönt sein und eine entsprechende Kenntnis bzw fehlende Unkenntnis dieser Faktoren durch den Kreditgeber vorliegen (vgl zuletzt etwa OGH 7. 8. 2003, 8 Ob 73/03y und OGH 25. 11. 2003, 8 Ob 100/03v; RIS-Justiz RS0048300; Gamerith in Rummel ABGB 3 Vor § 1360 ABGB Rz 5a uva). An den Voraussetzungen dafür mangelt es jedoch hier schon deshalb, weil die Klägerin zwar nur über ein geringes Einkommen verfügt, aber von ihr keinerlei Vorbringen dahin erstattet wurde, dass ihr Liegenschaftsvermögen in einem Missverhältnis zu der übernommenen Darlehenshaftung über EUR 36.336,42 stehen würde. Da sie aber festgestelltermaßen Miteigentümerin einer Liegenschaft ist, hätte sie entsprechende Behauptungen aufzustellen gehabt (vgl dazu etwa OGH 28. 5. 1997, 9 Ob 48/97t).Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wird von der Beklagten nicht aufgezeigt. Sie beruft sich darauf, dass ein "klarer Fall der sittenwidrigen Verwandtenbürgschaft" vorliege. Damit nimmt sie offensichtlich auf die seit der Grundsatzentscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 1 Ob 544/95 (= SZ 68/64 = JBl 1995, 651) entwickelte Rechtsprechung Bezug, wonach auch Haftungserklärungen volljähriger Familienangehörigen wegen Sittenwidrigkeit (teil-)nichtig sind, wenn zwischen Haftungsumfang und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Angehörigen ein krassen Missverhältnis besteht. Zusätzlich müssen aber auch die Umstände des Zustandekommens des "Interzessionsvertrages" (verdünnte Willensfreiheit) verpönt sein und eine entsprechende Kenntnis bzw fehlende Unkenntnis dieser Faktoren durch den Kreditgeber vorliegen vergleiche zuletzt etwa OGH 7. 8. 2003, 8 Ob 73/03y und OGH 25. 11. 2003, 8 Ob 100/03v; RIS-Justiz RS0048300; Gamerith in Rummel ABGB 3 Vor Paragraph 1360, ABGB Rz 5a uva). An den Voraussetzungen dafür mangelt es jedoch hier schon deshalb, weil die Klägerin zwar nur über ein geringes Einkommen verfügt, aber von ihr keinerlei Vorbringen dahin erstattet wurde, dass ihr Liegenschaftsvermögen in einem Missverhältnis zu der übernommenen Darlehenshaftung über EUR 36.336,42 stehen würde. Da sie aber festgestelltermaßen Miteigentümerin einer Liegenschaft ist, hätte sie entsprechende Behauptungen aufzustellen gehabt vergleiche dazu etwa OGH 28. 5. 1997, 9 Ob 48/97t).
Wenn die Revision in weiterer Folge auf die Anwendbarkeit des Konsumentenschutzgesetzes Bezug nimmt und ausführt, dass die Stellung der Klägerin als 80 %ige Gesellschafterin die Anwendung deshalb nicht entgegenstehe, da dieser Gesellschaftsanteil doch aus der Mitgift finanziert worden sei und sie auch keine erheblichen Eigeninteressen habe, vermag sie ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage im dargestellten Sinne aufzuzeigen. Die Aufklärungspflichten im Sinne des § 25c KSchG setzen voraus, dass der Gläubiger wusste oder erkennen musste, dass der Schuldner eine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht erfüllen werde (vgl dazu auch OGH 25. 11. 2003, 8 Ob 100/03v mwN). Wird die Gläubigerin bei einem bereits bestehenden Schuldverhältnis selbst aktiv, um bei Einbeziehung des Interzedenten zu erreichen, so deutet dies prima facie darauf hin, dass die Gläubigerin an der Einbringlichkeit der Forderung beim Hauptschuldner zweifelt (RIS-Justiz RS00113882). Davon kann aber hier nicht ausgegangen werden, da ja nicht eine weitere Absicherung einer bestehenden Forderung erreicht werden sollte, sondern bei der Begründung einer neuen Forderung eine Garantie durch die Beklagte abgegeben wurde (vgl dazu ebenfalls OGH 8 Ob 100/03v mwN, etwa zuletzt 8 Ob 115/02y). Es wäre also an der Beklagten gelegen, nachzuweisen, dass der Klägerin eine schlechte wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners bekannt war oder hätte sein müssen. Dafür bestanden aber keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde festgestellt, dass im Zeitpunkt der Kreditgewährung sogar eine besonders gute wirtschaftliche Situation des Hauptschuldners gegeben war und dieser einen bereits zuvor bei der Beklagten aufgenommenen Kredit zur Gänze zurückgezahlt hatte. Eine Verletzung von Informationspflichten im Sinn des § 25c KSchG vermag die Beklagten also ebenfalls nicht aufzuzeigen.Wenn die Revision in weiterer Folge auf die Anwendbarkeit des Konsumentenschutzgesetzes Bezug nimmt und ausführt, dass die Stellung der Klägerin als 80 %ige Gesellschafterin die Anwendung deshalb nicht entgegenstehe, da dieser Gesellschaftsanteil doch aus der Mitgift finanziert worden sei und sie auch keine erheblichen Eigeninteressen habe, vermag sie ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage im dargestellten Sinne aufzuzeigen. Die Aufklärungspflichten im Sinne des Paragraph 25 c, KSchG setzen voraus, dass der Gläubiger wusste oder erkennen musste, dass der Schuldner eine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht erfüllen werde vergleiche dazu auch OGH 25. 11. 2003, 8 Ob 100/03v mwN). Wird die Gläubigerin bei einem bereits bestehenden Schuldverhältnis selbst aktiv, um bei Einbeziehung des Interzedenten zu erreichen, so deutet dies prima facie darauf hin, dass die Gläubigerin an der Einbringlichkeit der Forderung beim Hauptschuldner zweifelt (RIS-Justiz RS00113882). Davon kann aber hier nicht ausgegangen werden, da ja nicht eine weitere Absicherung einer bestehenden Forderung erreicht werden sollte, sondern bei der Begründung einer neuen Forderung eine Garantie durch die Beklagte abgegeben wurde vergleiche dazu ebenfalls OGH 8 Ob 100/03v mwN, etwa zuletzt 8 Ob 115/02y). Es wäre also an der Beklagten gelegen, nachzuweisen, dass der Klägerin eine schlechte wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners bekannt war oder hätte sein müssen. Dafür bestanden aber keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde festgestellt, dass im Zeitpunkt der Kreditgewährung sogar eine besonders gute wirtschaftliche Situation des Hauptschuldners gegeben war und dieser einen bereits zuvor bei der Beklagten aufgenommenen Kredit zur Gänze zurückgezahlt hatte. Eine Verletzung von Informationspflichten im Sinn des Paragraph 25 c, KSchG vermag die Beklagten also ebenfalls nicht aufzuzeigen.
Wenn sich die Beklagte darauf beruft, dass ihr im Zeitpunkt der Unterfertigung des Wechsels bzw der Wechselwidmungserklärung deren Inhalt nicht bekannt gewesen wäre, ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass derjenige, der eine Urkunde unterfertigt, den durch seine Unterschrift gedeckten Text auch dann zum Inhalt seiner Erklärung macht, wenn er den Text nicht gekannt hat. Er wird auf eine allfällige Anfechtung der Erklärung wegen Irrtums verwiesen (vgl allgemein RIS-Justiz RS0014893 mit zahlreichen weiteren Nachweisen zuletzt 1 Ob 30/03z; zu den Erfordernissen der Sicherheit im Rechtsverkehr RIS-Justiz RS0017267; zur Irrtumsanfechtung RIS-Justiz RS0014753).Wenn sich die Beklagte darauf beruft, dass ihr im Zeitpunkt der Unterfertigung des Wechsels bzw der Wechselwidmungserklärung deren Inhalt nicht bekannt gewesen wäre, ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass derjenige, der eine Urkunde unterfertigt, den durch seine Unterschrift gedeckten Text auch dann zum Inhalt seiner Erklärung macht, wenn er den Text nicht gekannt hat. Er wird auf eine allfällige Anfechtung der Erklärung wegen Irrtums verwiesen vergleiche allgemein RIS-Justiz RS0014893 mit zahlreichen weiteren Nachweisen zuletzt 1 Ob 30/03z; zu den Erfordernissen der Sicherheit im Rechtsverkehr RIS-Justiz RS0017267; zur Irrtumsanfechtung RIS-Justiz RS0014753).
Insgesamt vermag es die Beklagte jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.Insgesamt vermag es die Beklagte jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen.