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Entscheidung 8 Ob 43/26w×

Entscheidung 8 Ob 43/26w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Insolvenzrecht

Geschäftszahl

8Ob43/26w

Entscheidungsdatum

22.04.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin R* OG *, vertreten durch Mag. Lukas Amsüss, Rechtsanwalt in Wien, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 12. Februar 2026, GZ 3 R 16/26m-783, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 12. Jänner 2026, GZ 27 S 92/18h-774, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]         Das Erstgericht bewilligte über Antrag des Insolvenzverwalters gemäß Paragraph 119, Absatz eins, IO die Zwangsversteigerung der der Schuldnerin gehörenden Anteile (B-LNr 7) an der Liegenschaft Grundbuch *, EZ * (Spruchpunkt 1), sprach aus, dass dem Insolvenzverwalter gemäß Paragraph 119, Absatz 2, Ziffer eins, IO die Stellung eines betreibenden Gläubigers zukommt (Spruchpunkt 2), dass gemäß Paragraph 125, Absatz 4, IO dessen Kosten für Verwaltung, Versteigerung und Verteilung vom Exekutionsgericht festzusetzen und bei der Verteilung zu berücksichtigen sind (Spruchpunkt 3) und dass die Veräußerung und die Verteilung des Erlöses unter die Absonderungsgläubiger gemäß Paragraph 119, Absatz 3, IO vom Exekutionsgericht vorzunehmen sind, wobei ein nach Befriedigung der Absonderungsgläubiger allenfalls verbleibender Überschuss an den Insolvenzverwalter auszufolgen ist (Spruchpunkt 4), wies auf die bereits erfolgten Befundaufnahmen im Exekutionsverfahren des Bezirksgerichts Graz-Ost zu 244 E * hin (Spruchpunkt 5) und sprach aus, dass dieses als Exekutionsgericht einzuschreiten, die Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens anzumerken und die Beteiligten zu verständigen hat (Spruchpunkt 6).

[2]              Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[3]              Das gegen diese Entscheidung von der Schuldnerin erhobene, als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel ist absolut unzulässig.

[4]         Die Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 528, ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (Paragraph 252, IO; RS0044101 [T15]). Ein Revisionsrekurs ist daher – wie bereits das Rekursgericht richtig ausgesprochen hat – jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss – wie hier geschehen – zur Gänze bestätigt wurde (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO). Ein Ausnahmefall iSd Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Halbsatz ZPO liegt hier nicht vor.

[5]         Der absolute Rechtsmittelausschluss nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RS0112314 [T5]). In der Konstellation des nach Paragraph 528, Absatz 2, ZPO „jedenfalls“ unzulässigen Rechtsmittels kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (RS0112314 [T22]).

[6]         Gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO bestehen keine Bedenken (RS0053031). Es ist dem Gesetzgeber nicht verwehrt, die Zulässigkeit von Rechtsmitteln an den Obersten Gerichtshof in verschiedenen Verfahrensarten verschieden zu regeln (RS0044092 [T2]). Die Garantie eines durchlaufenden Instanzenzugs an den Obersten Gerichtshof ist aus Artikel 92, Absatz eins, B-VG, wonach der Oberste Gerichtshof oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen ist, nicht abzuleiten (RS0044092 [T1]). Ebenso verstößt Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nicht gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens nach Artikel 6, MRK (RS0119875; RS0044101 [T11, T20]; jüngst 8 Ob 148/25k [Rz 12]).

[7]         Jedes Rechtsmittel ist grundsätzlich nur auf die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung gerichtet (RS0005849 [T6]). Ob – wie von der Schuldnerin „in Analogie“ zu Paragraph 212, deutsche Insolvenzordnung vertreten – das Insolvenzverfahren einzustellen ist, war nicht Gegenstand des erstgerichtlichen Beschlusses ON 774 und des diesen bestätigenden, hier angefochtenen rekursgerichtlichen Beschlusses ON 783 und liegt damit – auch wenn die Konformatssperre nicht griffe – außerhalb der Kognition des Obersten Gerichtshofs bei der Entscheidung über das vorliegende Rechtsmittel.

[8]              Der gegen den Konformatsbeschluss des Rekursgerichts gerichtete „außerordentliche Revisionsrekurs“ ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E147635

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0080OB00043.26W.0422.000

Im RIS seit

13.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260422_OGH0002_0080OB00043_26W0000_000

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