[3] Das gegen diese Entscheidung von der Schuldnerin erhobene, als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel ist absolut unzulässig.
[4] Die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (§ 252 IO; RS0044101 [T15]). Ein Revisionsrekurs ist daher – wie bereits das Rekursgericht richtig ausgesprochen hat – jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss – wie hier geschehen – zur Gänze bestätigt wurde (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO). Ein Ausnahmefall iSd § 528 Abs 2 Z 2 zweiter Halbsatz ZPO liegt hier nicht vor. Die Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 528, ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (Paragraph 252, IO; RS0044101 [T15]). Ein Revisionsrekurs ist daher – wie bereits das Rekursgericht richtig ausgesprochen hat – jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss – wie hier geschehen – zur Gänze bestätigt wurde (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO). Ein Ausnahmefall iSd Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Halbsatz ZPO liegt hier nicht vor.
[5] Der absolute Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RS0112314 [T5]). In der Konstellation des nach § 528 Abs 2 ZPO „jedenfalls“ unzulässigen Rechtsmittels kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (RS0112314 [T22]). Der absolute Rechtsmittelausschluss nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RS0112314 [T5]). In der Konstellation des nach Paragraph 528, Absatz 2, ZPO „jedenfalls“ unzulässigen Rechtsmittels kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (RS0112314 [T22]).
[6] Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO bestehen keine Bedenken (RS0053031). Es ist dem Gesetzgeber nicht verwehrt, die Zulässigkeit von Rechtsmitteln an den Obersten Gerichtshof in verschiedenen Verfahrensarten verschieden zu regeln (RS0044092 [T2]). Die Garantie eines durchlaufenden Instanzenzugs an den Obersten Gerichtshof ist aus Art 92 Abs 1 B-VG, wonach der Oberste Gerichtshof oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen ist, nicht abzuleiten (RS0044092 [T1]). Ebenso verstößt § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens nach Art 6 MRK (RS0119875; RS0044101 [T11, T20]; jüngst 8 Ob 148/25k [Rz 12]). Gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO bestehen keine Bedenken (RS0053031). Es ist dem Gesetzgeber nicht verwehrt, die Zulässigkeit von Rechtsmitteln an den Obersten Gerichtshof in verschiedenen Verfahrensarten verschieden zu regeln (RS0044092 [T2]). Die Garantie eines durchlaufenden Instanzenzugs an den Obersten Gerichtshof ist aus Artikel 92, Absatz eins, B-VG, wonach der Oberste Gerichtshof oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen ist, nicht abzuleiten (RS0044092 [T1]). Ebenso verstößt Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nicht gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens nach Artikel 6, MRK (RS0119875; RS0044101 [T11, T20]; jüngst 8 Ob 148/25k [Rz 12]).
[7] Jedes Rechtsmittel ist grundsätzlich nur auf die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung gerichtet (RS0005849 [T6]). Ob – wie von der Schuldnerin „in Analogie“ zu § 212 deutsche Insolvenzordnung vertreten – das Insolvenzverfahren einzustellen ist, war nicht Gegenstand des erstgerichtlichen Beschlusses ON 774 und des diesen bestätigenden, hier angefochtenen rekursgerichtlichen Beschlusses ON 783 und liegt damit – auch wenn die Konformatssperre nicht griffe – außerhalb der Kognition des Obersten Gerichtshofs bei der Entscheidung über das vorliegende Rechtsmittel. Jedes Rechtsmittel ist grundsätzlich nur auf die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung gerichtet (RS0005849 [T6]). Ob – wie von der Schuldnerin „in Analogie“ zu Paragraph 212, deutsche Insolvenzordnung vertreten – das Insolvenzverfahren einzustellen ist, war nicht Gegenstand des erstgerichtlichen Beschlusses ON 774 und des diesen bestätigenden, hier angefochtenen rekursgerichtlichen Beschlusses ON 783 und liegt damit – auch wenn die Konformatssperre nicht griffe – außerhalb der Kognition des Obersten Gerichtshofs bei der Entscheidung über das vorliegende Rechtsmittel.
[8] Der gegen den Konformatsbeschluss des Rekursgerichts gerichtete „außerordentliche Revisionsrekurs“ ist daher zurückzuweisen.