Aus der Begründung:
Der Rekurs wird vor allem damit begrundet, daß sich Vermögenswerte der Pflegebefohlenen in Wien befänden, diese im Altersheim L keinen Wohnsitz habe und auch iranische Staatsbürgerin sei.
Der Rekurs ist unzulässig.
Gemäß § 15 Abs 1 AußStrG kann der Richter erster Instanz gegen die Verfügung des Obergerichtes den Rekurs ergreifen, wenn er von der obergerichtlichen Verordnung für Personen, welche sich selbst zu vertreten unfähig sind, unwiederbringlichen Nachteil besorgt. Er ist aber nur dann zur Erhebung des Rekurses legitimiert, wenn er konkrete Umstände anführt, auf die er seine Besorgnis grundet und die auch objektiv einen unwiederbringlichen Nachteil für die erwähnte Person bewirken könnten (SZ 40/99). Die Rekurslegitimation fehlt hingegen, wenn die im Amtsrekurs geltend gemachten Umstände gar nicht die Eignung haben, einen unwiederbringlichen Nachteil für die Person zu bewirken, die sich selbst zu vertreten unfähig ist (RZ 1967, 107). Die Übertragung der Zuständigkeit zur Führung einer Pflegschaftssache an ein anderes Gericht nach § 111 Abs 1 und 2 JN kann, selbst wenn sie der wirksamen Handhabung, des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich nicht sei förderlich wäre, wie es die Bestimmung des § 111 Abs 1 JN fordert, niemals die Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Amtsrekurses nach § 15 AußStrG bilden (RZ 1962, 230); es kann nicht angenommen werden, daß der Pflegschaftsrichter des nunmehr zuständigen Gerichtes die ihm übertragenen pflegschaftsbehördlichen Aufgaben so erfüllen werde, daß daraus unwiederbringliche Nachteile für den Pflegebefohlenen zu besorgen wären. Umstände, die dies im Gegenstandsfall befürchten lassen müßten, bringt der Rekurs auch nicht vor. Er ist daher als unzulässig zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AußStrG kann der Richter erster Instanz gegen die Verfügung des Obergerichtes den Rekurs ergreifen, wenn er von der obergerichtlichen Verordnung für Personen, welche sich selbst zu vertreten unfähig sind, unwiederbringlichen Nachteil besorgt. Er ist aber nur dann zur Erhebung des Rekurses legitimiert, wenn er konkrete Umstände anführt, auf die er seine Besorgnis grundet und die auch objektiv einen unwiederbringlichen Nachteil für die erwähnte Person bewirken könnten (SZ 40/99). Die Rekurslegitimation fehlt hingegen, wenn die im Amtsrekurs geltend gemachten Umstände gar nicht die Eignung haben, einen unwiederbringlichen Nachteil für die Person zu bewirken, die sich selbst zu vertreten unfähig ist (RZ 1967, 107). Die Übertragung der Zuständigkeit zur Führung einer Pflegschaftssache an ein anderes Gericht nach Paragraph 111, Absatz eins und 2 JN kann, selbst wenn sie der wirksamen Handhabung, des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich nicht sei förderlich wäre, wie es die Bestimmung des Paragraph 111, Absatz eins, JN fordert, niemals die Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Amtsrekurses nach Paragraph 15, AußStrG bilden (RZ 1962, 230); es kann nicht angenommen werden, daß der Pflegschaftsrichter des nunmehr zuständigen Gerichtes die ihm übertragenen pflegschaftsbehördlichen Aufgaben so erfüllen werde, daß daraus unwiederbringliche Nachteile für den Pflegebefohlenen zu besorgen wären. Umstände, die dies im Gegenstandsfall befürchten lassen müßten, bringt der Rekurs auch nicht vor. Er ist daher als unzulässig zurückzuweisen.