Die Revision ist nicht berechtigt.
Die über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen:
Der am 2. 1. 1915 geborene Kläger war Friseurlehrling und dann als Friseurgehilfe tätig. Von 1945 bis 1947 arbeitete er als Gehilfe im Lebensmittelgeschäft seiner Mutter und in der Zeit von 1948 bis 1952 als selbständiger Gastwirt, und zwar als Teilhaber eines Barbetriebs, wo er auch als Kellner (nicht qualifiziert) beschäftigt war. Von 1952 bis 1961 betrieb er eine Handelsagentur in Belgien. Von 1962 bis 1969 war er zusammen mit seiner Frau Pächter eines Cafehauses. Im Jahre 1968 war er kurzfristig (zwei Monate) Geschäftsführer bei T*****. Am 2. 5. 1970 sollte der Kläger – wie schon im Jahre 1968 – wieder als Geschäftsführer in einem Selbstbedienungsrestaurant von T***** in W***** tätig werden, und zwar bei kollektivvertraglicher Entlohnung mit 5%iger Umsatzbeteiligung. Eine besondere berufliche Qualifikation wäre dafür nicht erforderlich gewesen, weil T***** über die erforderliche Gewerbekonzession verfügte. Dieses Dienstverhältnis kam infolge des Unfalls vom 1. 5. 1970 und der damit verbundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr zustande. Aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustands ist er lediglich für leichte Arbeiten, überwiegend im Sitzen, jedoch mit mehr als den üblichen Pausen und keineswegs im Schichtablauf geeignet. Exponierte Stellen bzw Arbeiten im Freien sind ebenso auszuschließen, wie Tätigkeiten unter Einwirkung von Staub oder ähnliche gewerbebetriebliche Absonderungen. Die Fingerbeweglichkeit ist erhalten, die Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes eingeschränkt möglich. Mit vermehrten Krankenständen, auch hinsichtlich der Dauer, ist zu rechnen. Dieser Zustand kann im vollen Umfang auf den 1. 5. 1982 zurückverlegt werden. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt es damit für den Kläger keine Berufe mehr, in welchem er seit 1. 5. 1982 eine konkrete Erwerbsmöglichkeit vorfinden hätte können oder künftig vorfinden könnte. Seit 1. 5. 1982 bestand auch keine Möglichkeit einer Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess durch Schulungsmaßnahmen; eine solche Möglichkeit scheidet auch in Zukunft aus. Wäre der Unfall vom 1. 5. 1970 unterblieben, so hätte der Kläger als Geschäftsführer bei T***** ab 2. 5. 1972 ein monatliches kollektivvertragliches Nettoeinkommen von 6.750 S bezogen. Seit 1. 5. 1982 ist er nicht berufstätig. Er bezieht weder eine Rente noch eine Pension. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er aus privaten Unterstützungen. Wegen der Unfallsfolgen war er vor dem 10. 11. 1982 außerstande, eine Berufstätigkeit anzustreben. Im Anschluss daran war er bis 1978 durchgehend beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet; eine Arbeit wurde ihm nicht vermittelt. Dessen ungeachtet versuchte er – allerdings vergeblich – Arbeit zu finden. Auch ein Versuch einer freiwilligen Weiterversicherung mit der Pensionsversicherung schlug fehlt. Sein Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension vom 20. 11. 1972 wurde von der PVA der Angestellten mangels Erfüllung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen abgewiesen. Im Jahr 1977 war er an keinen Wirtshausraufereien beteiligt.
Bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhalts ging das Erstgericht davon aus, dass es dem nach § 1304 ABGB behauptungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht gelungen sei, seine Einwendungen zu beweisen. Mangels konkreten Vorbringens und Beweisanbots zu der vom Kläger behaupteten Gewinnbeteiligung sei der monatliche Verdienstentgang auf Kollektivvertragsbasis zuzusprechen gewesen.Bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhalts ging das Erstgericht davon aus, dass es dem nach Paragraph 1304, ABGB behauptungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht gelungen sei, seine Einwendungen zu beweisen. Mangels konkreten Vorbringens und Beweisanbots zu der vom Kläger behaupteten Gewinnbeteiligung sei der monatliche Verdienstentgang auf Kollektivvertragsbasis zuzusprechen gewesen.
Das Gericht zweiter Instanz erachtete die vom Beklagten gegen die Feststellungen des Erstgerichts über den Berufsverlauf des Klägers und dessen nunmehrige Verwendungs- und Verdienstmöglichkeit als Geschäftsführer bei T***** erhobene Beweisrüge als unbegründet und von den zur Gänze übernommenen Feststellungen des Erstgerichts ausgehend die Rechtsrüge als nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Unter dem Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 2 ZPO zeigt der Revisionswerber keinen Verfahrensmangel auf, er wiederholt bloß die in der Berufung vorgetragene Beweisrüge und versucht damit nur in einer im Revisionsverfahren unzulässigen Weise die Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung der Vorinstanzen zu bekämpfen. Auch die Rechtsrüge des Revisionswerbers stellt sich bloß als Versuch einer Bekämpfung der Feststellungen der Vorinstanzen über die nun für den Kläger bestehenden Verdienstmöglichkeiten und seinen Verdienstentgang dar. Der Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO wird daher nicht dem Gesetz entsprechend zur Darstellung gebracht.Unter dem Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO zeigt der Revisionswerber keinen Verfahrensmangel auf, er wiederholt bloß die in der Berufung vorgetragene Beweisrüge und versucht damit nur in einer im Revisionsverfahren unzulässigen Weise die Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung der Vorinstanzen zu bekämpfen. Auch die Rechtsrüge des Revisionswerbers stellt sich bloß als Versuch einer Bekämpfung der Feststellungen der Vorinstanzen über die nun für den Kläger bestehenden Verdienstmöglichkeiten und seinen Verdienstentgang dar. Der Revisionsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO wird daher nicht dem Gesetz entsprechend zur Darstellung gebracht.
Insoweit der Revisionswerber im Rahmen seiner Ausführungen zum Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 2 ZPO zum Ausdruck bringt, die Vorinstanzen hätten es unterlassen, eine Feststellung dahin zu treffen, ob der zugesprochene monatliche Rentenbetrag als Netto- oder Bruttobetrag zu verstehen sei, ist er auf die ausdrückliche Feststellung der Vorinstanzen zu verweisen, dass der Kläger
– wäre der Unfall unterblieben – ab 2. 5. 1982 ein monatliches Nettoeinkommen von 6.750 S bezogen hätte. Die vom Revisionswerber geltend gemachten Zweifel an der Bestimmtheit der ihm auferlegten Leistungspflicht bestehen daher nicht. Den im Rahmen dieses Revisionsgrundes im Zusammenhang mit dem vom Erstgericht durchgeführten Sachverständigenbeweis erstatteten Ausführungen ist noch zu entgegnen, dass damit keine Verletzung zwingender Denkgesetze und zwingender Gesetze des sprachlichen Ausdrucks aufgezeigt werden, diese Ausführungen daher auch nicht dem Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO unterstellt werden können (Fasching IV 336; EvBl 1959/160; JBl 1982, 491 ua).Insoweit der Revisionswerber im Rahmen seiner Ausführungen zum Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO zum Ausdruck bringt, die Vorinstanzen hätten es unterlassen, eine Feststellung dahin zu treffen, ob der zugesprochene monatliche Rentenbetrag als Netto- oder Bruttobetrag zu verstehen sei, ist er auf die ausdrückliche Feststellung der Vorinstanzen zu verweisen, dass der Kläger, – wäre der Unfall unterblieben – ab 2. 5. 1982 ein monatliches Nettoeinkommen von 6.750 S bezogen hätte. Die vom Revisionswerber geltend gemachten Zweifel an der Bestimmtheit der ihm auferlegten Leistungspflicht bestehen daher nicht. Den im Rahmen dieses Revisionsgrundes im Zusammenhang mit dem vom Erstgericht durchgeführten Sachverständigenbeweis erstatteten Ausführungen ist noch zu entgegnen, dass damit keine Verletzung zwingender Denkgesetze und zwingender Gesetze des sprachlichen Ausdrucks aufgezeigt werden, diese Ausführungen daher auch nicht dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO unterstellt werden können (Fasching IV 336; EvBl 1959/160; JBl 1982, 491 ua).
Damit erweist sich aber die Revision als unberechtigt, weshalb ihr der Erfolg versagt werden musste.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.