Begründung:
Im vorliegenden Konkursverfahren wurde der Masseverwalter Dr.Ingobert S*** über seinen Antrag mit dem vom Obersten Gerichtshof am 9.9.1986 (siehe ON 113) bestätigten Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 10.2.1986 (siehe ON 95) seines Amtes enthoben und an seiner Stelle Dr.Wolfgang F*** zum Masseverwalter bestellt.
Mit Beschluß ON 133 vom 15.1.1989 versagte das Erstgericht unter Punkt 1. der von Dr.Ingobert S*** gemäß § 121 KO gelegten Rechnung die Genehmigung, trug diesem unter Punkt 2. auf, den Betrag von S 591.137,43 sA binnen 14 Tagen an den nunmehrigen Masseverwalter auf das Massekonto zu überweisen und behielt sich unter Punkt 3. die "Rückforderung weiterer Abgänge und die Geltendmachung weiterer Ansprüche" vor. Es vertrat die Ansicht, die vom Masseverwalter gelegte Rechnung entspreche nicht den im § 121 gestellten Anforderungen, der Masseverwalter habe verschiedentlich Zahlungen an Gläubiger in der unrichtigen Annahme geleistet, es handle sich dabei um Masseforderungen, er habe sich in Ausübung seines Amtes ohne Zustimmung des Konkursgerichtes mehrerer Hilfskräfte bedient und deren Leistungen honoriert und auch sonst Auslagen getätigt, die nicht als zweckmäßig oder notwendig angesehen werden könnten. Insgesamt beliefen sich diese und andere, nicht näher überprüfbare und daher nicht anzuerkennende, aus Massemitteln getätigte Auslagen auf den Betrag von S 591.137,43. Die nicht anzuerkennenden Ausgaben stellten Abgänge dar, welche nicht einzelnen Beteiligten, sondern für das Konkursvermögen insgesamt entstanden seien. Der Masseverwalter müsse daher vom Konkursgericht unter Ausschluß des Klageweges durch vollstreckbaren Beschluß zur Refundierung dieser Beträge an die Masse verhalten werden. Das Rekursgericht bestätigte Punkt 1. des erstgerichtlichen Beschlusses und hob dessen Punkt 2. im Umfange der Anfechtung, nämlich hinsichtlich des Betrages von S 586.593,83 sA sowie dessen Punkt 3. ersatzlos auf. Es verwies darauf, daß gemäß § 122 Abs 1 KO die Rechnung vom Konkursgericht zu genehmigen sei, wenn nach dem Ergebnis der Prüfung keine Bedenken dagegen obwalteten und Bemängelungen nicht vorgebracht worden seien oder wenn bei der Tagsatzung eine Einigung erzielt worden sei. Andernfalls entscheide das Konkursgericht nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen (§ 173 Abs 5 KO) unter Ausschluß des Rechtsweges. Die Zuständigkeit des Konkursgerichtes für die Entscheidung über Ansprüche gegen den Masseverwalter wegen eines durch pflichtwidrige Führung seines Amtes dem gemeinsamen Befriedigungsfonds aller Konkursgläubiger zugefügten Vermögensnachteiles finde jedoch ihre zeitliche Grenze mit der Beendigung des Konkursverfahrens oder mit der rechtskräftigen Enthebung des Masseverwalters. Diese Ansicht habe der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung EvBl 1965/31 unter Hinweis auf die Gestzesmaterialien und die Lehre mit der Begründung ausgesprochen, es ergebe sich schon aufgrund der sprachlichen Fassung der angeführten Gesetzesstelle, daß über solche Ansprüche nur vor der Beendigung des Konkursverfahrens vom Konkursgericht im Rahmen des Rechnungslegungsverfahrens nach den §§ 121 ff KO zu entscheiden sei. Nach der Beendigung des Konkursverfahrens oder nach der rechtskräftigen Enthebung des Masseverwalters (auch vor der Beendigung des Konkursverfahrens) unterliege der Masseverwalter, dessen Amt bereits sein Ende gefunden habe, nicht mehr der Kognition des Konkursgerichtes. Zur Geltendmachung der gegen ihn gerichteten Ansprüche stehe nur mehr der Rechtsweg offen. Das Rekursgericht finde keine Veranlassung, einen abweichenden Rechtsstandpunkt einzunehmen, zumal gemäß § 178 Abs 1 Z 3 KO idFd IRÄG 1982 für Klagen über Ansprüche aus pflichtwidrigem Verhalten eines Masseverwalters, gleichviel, ob das Konkursverfahren noch anhängig sei oder nicht, ein eigener Wahlgerichtsstand geschaffen worden sei. Nach dieser Kompetenzregelung werde kein Unterschied dahin gemacht, ob es sich um Klagen von Verfahrensbeteiligten gegen den Masseverwalter handle oder um Klagen der Masse gegen ihn. Somit müsse Punkt 2. des erstgerichtlichen Beschlusses im Umfange der Anfechtung ersatzlos aufgehoben und dem pflichtgemäßen Ermessen des Konkursgerichtes anheimgestellt werden, ob es den nunmehrigen Masseverwalter mit der Verfolgung der im einzelnen bezeichneten Ansprüche gegen den früheren Masseverwalter im Klagewege beauftrage. Da sich das Erstgericht die Entscheidung über die Rückforderung weiterer Abgänge und die Geltendmachung weiterer Ansprüche gegen den früheren Masseverwalter selbst vorbehalten habe, sei auch Punkt 3. des Spruches des angefochtenen Beschlusses ersatzlos aufzuheben gewesen. Nicht berechtigt sei der Rekurs, soweit das Erstgericht die Genehmigung der Schlußrechnung versagt habe, zumal im Zusammenhang mit der Rechnungslegung eben noch streitige Umstände abzuklären seien.Mit Beschluß ON 133 vom 15.1.1989 versagte das Erstgericht unter Punkt 1. der von Dr.Ingobert S*** gemäß Paragraph 121, KO gelegten Rechnung die Genehmigung, trug diesem unter Punkt 2. auf, den Betrag von S 591.137,43 sA binnen 14 Tagen an den nunmehrigen Masseverwalter auf das Massekonto zu überweisen und behielt sich unter Punkt 3. die "Rückforderung weiterer Abgänge und die Geltendmachung weiterer Ansprüche" vor. Es vertrat die Ansicht, die vom Masseverwalter gelegte Rechnung entspreche nicht den im Paragraph 121, gestellten Anforderungen, der Masseverwalter habe verschiedentlich Zahlungen an Gläubiger in der unrichtigen Annahme geleistet, es handle sich dabei um Masseforderungen, er habe sich in Ausübung seines Amtes ohne Zustimmung des Konkursgerichtes mehrerer Hilfskräfte bedient und deren Leistungen honoriert und auch sonst Auslagen getätigt, die nicht als zweckmäßig oder notwendig angesehen werden könnten. Insgesamt beliefen sich diese und andere, nicht näher überprüfbare und daher nicht anzuerkennende, aus Massemitteln getätigte Auslagen auf den Betrag von S 591.137,43. Die nicht anzuerkennenden Ausgaben stellten Abgänge dar, welche nicht einzelnen Beteiligten, sondern für das Konkursvermögen insgesamt entstanden seien. Der Masseverwalter müsse daher vom Konkursgericht unter Ausschluß des Klageweges durch vollstreckbaren Beschluß zur Refundierung dieser Beträge an die Masse verhalten werden. Das Rekursgericht bestätigte Punkt 1. des erstgerichtlichen Beschlusses und hob dessen Punkt 2. im Umfange der Anfechtung, nämlich hinsichtlich des Betrages von S 586.593,83 sA sowie dessen Punkt 3. ersatzlos auf. Es verwies darauf, daß gemäß Paragraph 122, Absatz eins, KO die Rechnung vom Konkursgericht zu genehmigen sei, wenn nach dem Ergebnis der Prüfung keine Bedenken dagegen obwalteten und Bemängelungen nicht vorgebracht worden seien oder wenn bei der Tagsatzung eine Einigung erzielt worden sei. Andernfalls entscheide das Konkursgericht nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen (Paragraph 173, Absatz 5, KO) unter Ausschluß des Rechtsweges. Die Zuständigkeit des Konkursgerichtes für die Entscheidung über Ansprüche gegen den Masseverwalter wegen eines durch pflichtwidrige Führung seines Amtes dem gemeinsamen Befriedigungsfonds aller Konkursgläubiger zugefügten Vermögensnachteiles finde jedoch ihre zeitliche Grenze mit der Beendigung des Konkursverfahrens oder mit der rechtskräftigen Enthebung des Masseverwalters. Diese Ansicht habe der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung EvBl 1965/31 unter Hinweis auf die Gestzesmaterialien und die Lehre mit der Begründung ausgesprochen, es ergebe sich schon aufgrund der sprachlichen Fassung der angeführten Gesetzesstelle, daß über solche Ansprüche nur vor der Beendigung des Konkursverfahrens vom Konkursgericht im Rahmen des Rechnungslegungsverfahrens nach den Paragraphen 121, ff KO zu entscheiden sei. Nach der Beendigung des Konkursverfahrens oder nach der rechtskräftigen Enthebung des Masseverwalters (auch vor der Beendigung des Konkursverfahrens) unterliege der Masseverwalter, dessen Amt bereits sein Ende gefunden habe, nicht mehr der Kognition des Konkursgerichtes. Zur Geltendmachung der gegen ihn gerichteten Ansprüche stehe nur mehr der Rechtsweg offen. Das Rekursgericht finde keine Veranlassung, einen abweichenden Rechtsstandpunkt einzunehmen, zumal gemäß Paragraph 178, Absatz eins, Ziffer 3, KO idFd IRÄG 1982 für Klagen über Ansprüche aus pflichtwidrigem Verhalten eines Masseverwalters, gleichviel, ob das Konkursverfahren noch anhängig sei oder nicht, ein eigener Wahlgerichtsstand geschaffen worden sei. Nach dieser Kompetenzregelung werde kein Unterschied dahin gemacht, ob es sich um Klagen von Verfahrensbeteiligten gegen den Masseverwalter handle oder um Klagen der Masse gegen ihn. Somit müsse Punkt 2. des erstgerichtlichen Beschlusses im Umfange der Anfechtung ersatzlos aufgehoben und dem pflichtgemäßen Ermessen des Konkursgerichtes anheimgestellt werden, ob es den nunmehrigen Masseverwalter mit der Verfolgung der im einzelnen bezeichneten Ansprüche gegen den früheren Masseverwalter im Klagewege beauftrage. Da sich das Erstgericht die Entscheidung über die Rückforderung weiterer Abgänge und die Geltendmachung weiterer Ansprüche gegen den früheren Masseverwalter selbst vorbehalten habe, sei auch Punkt 3. des Spruches des angefochtenen Beschlusses ersatzlos aufzuheben gewesen. Nicht berechtigt sei der Rekurs, soweit das Erstgericht die Genehmigung der Schlußrechnung versagt habe, zumal im Zusammenhang mit der Rechnungslegung eben noch streitige Umstände abzuklären seien.
Der gegen die rekursgerichtliche ersatzlose Aufhebung des Punktes 2. des erstgerichtlichen Beschlusses gerichtete Revisionrekurs des Masseverwalters Dr.Wolfgang F*** ist zulässig, weil insoweit eine abändernde Entscheidung vorliegt; er ist aber nicht gerechtfertigt.
Der Rekurswerber bringt vor, Schadenersatzansprüche gegen den Masseverwalter seien gemäß § 122 KO nur dann im Klageweg geltend zu machen, wenn dessen Rechnungslegung vom Konkursgericht bereits genehmigt worden sei. Eine bereits vorher erfolgte Enthebung des Masseverwalters ändere dagegen nichts an der Rückforderungspflicht des Konkursgerichtes im Rechnungslegungsverfahren. Der Rechtsweg sei in diesem Falle ausgeschlossen. Der Masseverwalter Rechtsanwalt Dr.S*** sei hier noch vor der Entscheidung über seine Rechnungslegung des Amtes enthoben worden. Er habe seine Pflicht, Masseforderungen nach Maßgabe der vorhandenen Masse zu befriedigen, verletzt und sei daher im Sinne der Entscheidung 5 Ob 304/87 vom Konkursgericht im Rechnungslegungsverfahren nach den §§ 121 ff KO zum Ersatz des zugefügten Vermögensnachteiles, der hier ausschließlich in Kassenabgängen bestehe, an die Masse zu verhalten. Eine klageweise Geltendmachung dieses Anspruches gegen den früheren Masseverwalter sei mangels einer für den Prozeßführungsaufwand hinreichenden Masse nicht möglich. Da das Rekursgericht Punkt 1. des erstgerichtlichen Beschlusses über die Versagung der Genehmigung der gelegten Rechnung bestätigt habe, hätte es aussprechen müssen, welche Beträge der frühere Masseverwalter aufgrund der Rechnungsprüfung der Konkursmasse schulde.Der Rekurswerber bringt vor, Schadenersatzansprüche gegen den Masseverwalter seien gemäß Paragraph 122, KO nur dann im Klageweg geltend zu machen, wenn dessen Rechnungslegung vom Konkursgericht bereits genehmigt worden sei. Eine bereits vorher erfolgte Enthebung des Masseverwalters ändere dagegen nichts an der Rückforderungspflicht des Konkursgerichtes im Rechnungslegungsverfahren. Der Rechtsweg sei in diesem Falle ausgeschlossen. Der Masseverwalter Rechtsanwalt Dr.S*** sei hier noch vor der Entscheidung über seine Rechnungslegung des Amtes enthoben worden. Er habe seine Pflicht, Masseforderungen nach Maßgabe der vorhandenen Masse zu befriedigen, verletzt und sei daher im Sinne der Entscheidung 5 Ob 304/87 vom Konkursgericht im Rechnungslegungsverfahren nach den Paragraphen 121, ff KO zum Ersatz des zugefügten Vermögensnachteiles, der hier ausschließlich in Kassenabgängen bestehe, an die Masse zu verhalten. Eine klageweise Geltendmachung dieses Anspruches gegen den früheren Masseverwalter sei mangels einer für den Prozeßführungsaufwand hinreichenden Masse nicht möglich. Da das Rekursgericht Punkt 1. des erstgerichtlichen Beschlusses über die Versagung der Genehmigung der gelegten Rechnung bestätigt habe, hätte es aussprechen müssen, welche Beträge der frühere Masseverwalter aufgrund der Rechnungsprüfung der Konkursmasse schulde.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.