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Entscheidung 8 Ob 44/04k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob44/04k

Entscheidungsdatum

27.05.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Johann S*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 12. März 2004, GZ 10 R 4/04x-287, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beurteilung, ob ein Liegenschaftsverkauf im wohlverstandenen Interesse des Betroffenen ist, hängt stets von den Umständen des Einzelfalles ab und könnte vom Obersten Gerichtshof nur dann korrigiert werden, wenn den Vorinstanzen ein grober Ermessensfehler unterlaufen wäre (RIS-Justiz RS0085729). Derartiges ist aber hier nicht der Fall, steht doch fest, dass der Betroffene seine Liegenschaft seit vielen Jahren nicht mehr bewirtschaftet und dass sich das Anwesen in einem nicht mehr bewohnbaren Zustand befindet. Der nach dem eingeholten Sachverständigengutachten über dem Verkehrswert liegende Kaufpreis wird nach Schuldentilgung der Wohn- und Altersversorgung des Betroffenen zu dienen haben.

Anmerkung

E73280 8Ob44.04k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0080OB00044.04K.0527.000

Dokumentnummer

JJT_20040527_OGH0002_0080OB00044_04K0000_000

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