[2] Grundsätzlich wirft die Auslegung von Verträgen aufgrund ihrer Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf (RIS-Justiz RS0042776; RS0112106 [T4, T6]). Dies gilt auch für die Interpretation von im Rahmen eines Garantievertrags abgegebenen Erklärungen des Garanten (RS0033002). Eine grobe Fehlbeurteilung durch die Vorinstanz, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müsste, zeigt die Revision nicht auf. [2] Grundsätzlich wirft die Auslegung von Verträgen aufgrund ihrer Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf (RIS-Justiz RS0042776; RS0112106 [T4, T6]). Dies gilt auch für die Interpretation von im Rahmen eines Garantievertrags abgegebenen Erklärungen des Garanten (RS0033002). Eine grobe Fehlbeurteilung durch die Vorinstanz, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müsste, zeigt die Revision nicht auf.
[3] Der strittigen Vereinbarung lag eine detaillierte Auflistung der vom Beklagten kalkulierten Baukosten zugrunde, die in ihrer Summe bereits den unter einem garantierten Höchstbetrag ergeben haben. Die Auslegung, dass die in der Auflistung zwar als zur Verwirklichung des Bauvorhabens erforderlich angeführten, aber als „bauseits“ bzw „nicht inkludiert“ bezeichneten, in der Kostensumme nicht enthaltenen Leistungen auch nicht von der Höchstbetragsgarantie erfasst sein konnten, ist aus diesem Grund keineswegs unvertretbar.
[4] Daran ändert nichts, dass sich die Beklagte verpflichtet hatte, dass die Baukosten für die angeführten Leistungen, die für den Zu- und Umbau des Hotels der klagenden Partei „notwendig sind, in Höhe von EUR 2.498.678,52 netto nicht überschritten werden“. Es handelt sich bei diesem Betrag eben genau um die Summe der aufgelisteten Einzelpositionen, sodass für eine zusätzliche Inklusion der „bauseits“ bereitgestellten Leistungen rechnerisch kein Raum bleibt.
[5] Die Frage, ob die Beklagte auch die Kosten von solchen bauseitigen Maßnahmen bei einer mängelfreien Architektenleistung aufgrund von Erfahrungswerten zu kalkulieren gehabt hätte, um dem Auftraggeber Klarheit über die zu erwartende Höhe zu verschaffen, ist von der übernommenen Baukostengarantie zu trennen.
[6] Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass es nach dem klaren Wortlaut der Vereinbarung keiner zusätzlichen Aufklärung der Klägerin, die diese Arbeiten selbst mit eigenen Leuten durchführen wollte, über die darauf entfallenden Zusatzkosten bedurfte, ist jedenfalls nicht unvertretbar.