Entscheidungsgründe:
Am 25. 7. 1980 ereignete sich auf der * südlich von I* im Bereich der dort befindlichen A*-Tankstelle ein Verkehrsunfall zwischen dem Kläger als Lenker des PKWs Marke Mercedes 280 E, Kennzeichen *, und dem vom Erstbeklagten gelenkten, von der Zweitbeklagten und der Drittbeklagten als Komplementärin der Zweitbeklagten gehaltenen und bei der Viertbeklagten haftpflichtversicherten LKW Marke Range Rover, Kennzeichen *.
Mit rechtskräftiger Strafverfügung des Bezirksgerichtes Imst vom 5. 9. 1980, U 754/80-3, wurde der Erstbeklagte schuldig erkannt, am 25. 7. 1980 gegen 8,20 Uhr als Lenker des genannten Fahrzeuges von L* in Richtung I* fahrend südlich von I* durch Außerachtlassung der notwendigen und ihm zumutbaren Sorgfalt einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, indem er auf das Tankstellengelände der A*-Tankstelle einfahren wollte, dabei aber den entgegenkommenden Mercedes des Dr. F* übersah. Das Straßenstück verläuft im Unfallsbereich übersichtlich und gerade über eine Länge von 150 bis 200 m. Die zweispurige Fahrbahn, die in Fahrtrichtung des Klägers eine Steigung von 3 % aufweist, war mit Rauhasphalt bedeckt und trocken. Sperrlinien waren nicht angebracht. Es bestand jedoch ein Überholverbot und die zulässige Höchstgeschwindigkeit war mit 80 km/h beschränkt.
Der Kläger hielt vor dem Unfall eine Geschwindigkeit von ca. 89 km/h ein. Er war noch ungefähr 60 m vom späteren Kollisionsort entfernt, als ihm bewußt wurde, daß der Erstbeklagte seine Fahrbahn kreuzen werde. Er reagierte auf das Abbiegemanöver des Erstbeklagten unverzüglich, ohne einen Fahrfehler, durch Bremsen. Die Kollisionsgeschwindigkeit betrug ca. 40 km/h. Unter Annahme der gleichen Reaktionswerte hätte bei Einhalten einer Geschwindigkeit von 80 km/h der Unfall gerade noch vermieden werden können.
Der Kläger begehrte von den Beklagten den Ersatz von unfallskausalen Schäden von S 3,137.680,40 s.A., den Zuspruch einer monatlichen Rente von brutto S 16.666,66 sowie die Feststellung, daß die Beklagten ihm für alle künftigen Nachteile aus dem Verkehrsunfall vom 25. 7. 1980 auf der Tiroler Bundesstraße * südlich von I* (Tirol) zur ungeteilten Hand zu haften haben, wobei die Haftungen der Zweit- und Drittbeklagten mit den gesetzlichen Haftungshöchstbeträgen und jene der Viertbeklagten durch die Höhe der Versicherungssumme beschränkt seien. Der Erstbeklagte habe durch eine grobe Vorrangverletzung den Unfall allein verschuldet; die Mithaftung der Zweit- bis Viertbeklagten ergebe sich aus dem Gesetz.
Dem Begehrten des Klägers zum Grund des Anspruches hielten die Beklagten im wesentlichen entgegen, daß er vor dem Unfall eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten habe und ihn ein Mitverschulden von zumindest 1/3 treffe.
Das Erstgericht erkannte mit Teilurteil das Feststellungsbegehren gegen die Beklagten zur Gänze als berechtigt, wobei es die Haftung der Zweit- und Drittbeklagten mit der Höhe der Haftungshöchstbeträge des EKHG und der Viertbeklagten mit der Höhe der Haftpflichtversicherungssumme begrenzte.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge und änderte das angefochtene Teilurteil dahin ab, daß es die Haftung der Beklagten für den Unfall nur mit 75 % für berechtigt erkannte und das Mehrbegehren abwies. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Wert des von der Abänderung betroffenen Streitgegenstandes S 15.000, des von der Bestätigung betroffenen S 60.000 und der gesamte Streitwert S 300.000 übersteigt.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision des Klägers aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Abs. 1 Z 4 ZPO mit dem Antrag, das Urteil des Berufungsgerichtes dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision des Klägers aus dem Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO mit dem Antrag, das Urteil des Berufungsgerichtes dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Die Beklagten beantragen in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.