Nach einheitlicher Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (NZ 1991, 298; NZ 1992, 294; NZ 1995, 132; 2 Ob 218/00y; RIS-Justiz RS0021949), ist die nach § 569 ABGB idF vor dem KindRÄG 2001 erforderliche angemessene Erforschung der Willensfreiheit und der Überlegtheit und das Protokollieren dieser Erforschung ein formelles Gültigkeitserfordernis für Testamente der im § 569, aber auch der im § 568 ABGB idF vor dem KindRÄG 2001 genannten Personen. Diese Rechtsprechung entspricht auch der herrschenden Lehre (vgl die Nachweise bei Ziehensack, Zum Anwendungsbereich der §§ 568 f ABGB, NZ 1986, 25).Nach einheitlicher Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (NZ 1991, 298; NZ 1992, 294; NZ 1995, 132; 2 Ob 218/00y; RIS-Justiz RS0021949), ist die nach Paragraph 569, ABGB in der Fassung vor dem KindRÄG 2001 erforderliche angemessene Erforschung der Willensfreiheit und der Überlegtheit und das Protokollieren dieser Erforschung ein formelles Gültigkeitserfordernis für Testamente der im Paragraph 569,, aber auch der im Paragraph 568, ABGB in der Fassung vor dem KindRÄG 2001 genannten Personen. Diese Rechtsprechung entspricht auch der herrschenden Lehre vergleiche die Nachweise bei Ziehensack, Zum Anwendungsbereich der Paragraphen 568, f ABGB, NZ 1986, 25).
Auch die in der Revision vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken wurden vom Obersten Gerichtshof bereits verworfen (NZ 1991, 298).
Die in der Revision hervorgehobene Änderung der §§ 568 f ABGB durch das KindRÄG 2001 (BGBl I 135/2000) entspricht der bisherigen Rechtsprechung. Die Erläuternden Bemerkungen (296 BlgNR XXI. GP) halten dazu wörtlich fest: "Anregungen im Begutachtungsverfahren folgend (und um in der Vergangenheit aufgetretene Fehler durch klare Regelungen von vornherein zu vermeiden) wird der Wortlaut (der §§ 568 f ABGB) klarer gefasst. Schon zur geltenden Rechtslage haben Lehre und Rechtsprechung die Pflicht des Gerichts bejaht, sowohl bei letztwilligen Verfügungen Minderjähriger als auch besachwalteter Personen (§ 569 per analogiam) deren Testierfähigkeit besonders zu prüfen und darüber ein besonderes Protokoll anzulegen. Diese Praxis wird im Gesetz festgeschrieben, eine inhaltliche Änderung ist daher damit nicht verbunden."Die in der Revision hervorgehobene Änderung der Paragraphen 568, f ABGB durch das KindRÄG 2001 Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2000,) entspricht der bisherigen Rechtsprechung. Die Erläuternden Bemerkungen (296 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode halten dazu wörtlich fest: "Anregungen im Begutachtungsverfahren folgend (und um in der Vergangenheit aufgetretene Fehler durch klare Regelungen von vornherein zu vermeiden) wird der Wortlaut (der Paragraphen 568, f ABGB) klarer gefasst. Schon zur geltenden Rechtslage haben Lehre und Rechtsprechung die Pflicht des Gerichts bejaht, sowohl bei letztwilligen Verfügungen Minderjähriger als auch besachwalteter Personen (Paragraph 569, per analogiam) deren Testierfähigkeit besonders zu prüfen und darüber ein besonderes Protokoll anzulegen. Diese Praxis wird im Gesetz festgeschrieben, eine inhaltliche Änderung ist daher damit nicht verbunden."
Der erkennende Senat sieht sich daher auch im Lichte der Gesetzesänderung nicht veranlasst, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu §§ 568 f ABGB idF vor dem KindRÄG 2001 abzugehen.Der erkennende Senat sieht sich daher auch im Lichte der Gesetzesänderung nicht veranlasst, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Paragraphen 568, f ABGB in der Fassung vor dem KindRÄG 2001 abzugehen.