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Entscheidung 8 Ob 45/25p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Insolvenzrecht

Geschäftszahl

8Ob45/25p

Entscheidungsdatum

28.03.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin R* OG *, vertreten durch Dr. Gottfried Thiery, Rechtsanwalt in Wien, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 23. Jänner 2025, GZ 3 R 7/25m-690, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 18. Oktober 2024, GZ 27 S 92/18h-644, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Das Erstgericht wies einen Antrag auf Enthebung des Masseverwalters ab.

[2]           Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[3]           Das gegen diese Entscheidung von der Schuldnerin erhobene, als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel ist absolut unzulässig.

[4] Die Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 528, ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (Paragraph 252, IO; RS0044101 [T15]). Ein Revisionsrekurs ist daher – wie bereits das Rekursgericht richtig ausgesprochen hat – jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss – wie hier geschehen – zur Gänze bestätigt wurde (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO). Ein Ausnahmefall iSd Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Halbsatz ZPO liegt hier nicht vor.

[5] Der absolute Rechtsmittelausschluss nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RS0112314 [T5]). In der Konstellation des nach Paragraph 528, Absatz 2, ZPO „jedenfalls“ unzulässigen Rechtsmittels kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (RS0112314 [T22]).

[6]           Der gegen den Konformatsbeschluss des Rekursgerichts gerichtete „außerordentliche Revisionsrekurs“ ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E144111

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0080OB00045.25P.0328.000

Im RIS seit

22.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025

Dokumentnummer

JJT_20250328_OGH0002_0080OB00045_25P0000_000