Anna B hat mit Testament vom 15. 9. 1960 ihren Ehegatten Dr Rudolf B zum Alleinerben, ihre Nichte Wilhelmine N zur Nacherbin auf den Überrest bei Ableben ihres Gatten eingesetzt. In der Verlassenschaftsabhandlung nach ihrem am 7. 9. 1964 eingetretenen Tod wurde kein Inventar aufgenommen und die Substitutionsmasse nicht festgestellt. Der Nachlaß, zu dem zwei Liegenschaften und auch die klagsgegenständlichen Wertpapiere gehörten, wurde Dr Rudolf B ohne Einschränkung eingeantwortet. Nach dessen Tod am 24. 11. 1968 wurde auf Grund seines Testamentes der Nachlaß der Beklagten zufolge unbedingter Erbserklärung eingeantwortet. Von den Wertpapieren im Depot der I-Bank Nr 40.861 stammten nach dem Bericht des Verlassenschaftskurators vom 14. 7. 1970 und dem eidesstättigen Vermögensbekenntnis der Beklagten vom 31. 10. 1970 (A 4/69 des BG Waidhofen/Thaya) aus dem Eigentum der Anna B die klagsgegenständlichen Wertpapiere, die einen Kurswert von S 58.490.- hatten.
Dem Kläger wurde auf Grund eines vor dem Handelsgericht Wien am 16. 4. 1969, 16 Cg 265/69, geschlossenen Vergleiches zur Hereinbringung seiner vollstreckbaren Forderung von restlichen S 47.477.66 sA gegenüber Wilhelmine N mit Beschluß des Exekutionsgerichtes Wien vom 12. 1. 1971, 16 E 88/71, die Pfändung des Anspruches der Wilhelmine N auf Herausgabe der oben angeführten Wertpapiere und die Überweisung dieses Anspruches zur Einziehung gegenüber der Verlassenschaft nach Dr Rudolf B, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr Leo B, Rechtsanwalt in W, bewilligt. Der Beschluß wurde letzterem am 25. 1. 1971 zugestellt.
Mit der am 16. 2. 1971 eingebrachten Drittschuldnerklage begehrte der Kläger zunächst von der Verlassenschaft nach Dr Rudolf B, vertreten durch den Verlassenschaftskurator, und nach dessen Enthebung von der Alleinerbin Eva P, der der Nachlaß mit Beschluß vom 22. 2. 1971 eingeantwortet worden war, die Herausgabe der im Spruch angeführten Aktien.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete ein:
Eine Verpflichtung zur Herausgabe dieser Wertpapiere an die Nacherbin Wilhelmine N bestehe nur unter der Voraussetzung, daß diese Papiere noch vorhanden seien. Da die I-Bank das Vorhandensein derselben bestätigt habe, sei die Beklagte grundsätzlich bereit, die Papiere an die Berechtigte herauszugeben. Der Herausgabeanspruch sei jedoch nicht fällig, weil die Beklagte auch für die auf Wilhelmine N entfallende Erbschaftssteuer hafte und diese noch nicht vorgeschrieben sei; es sei auch nicht klar, ob die gegenständlichen Wertpapiere nicht für die Erfüllung eines Vermächtnisses der Anna B an Dipl-Ing P im Betrage von S 50.000.- haften. Sie sei nur gegen Bezahlung der Erbschaftssteuer für die Nacherbin bereit, die gegenständlichen Wertpapiere bei Gericht zugunsten Wilhelmine N, Dipl-Ing P und des Klägers zu erlegen. Weiters wendete die Beklagte ein, der Kläger könne die Ausfolgung der Wertpapiere nicht zu eigenen Handen verlangen, weshalb sein Klagebegehren im Widerspruch zur Exekutionsordnung stehe und abzuweisen sei.
Das Erstgericht hat der Klage vollinhaltlich stattgegeben.
Es vertrat die Auffassung, daß die Beklagte schon nach ihrer eigenen Darstellung jedenfalls seit Kenntnis vom Vorhandensein der gegenständlichen Papiere bei der I-Bank (di 31. 8. 1970) zur Herausgabe der Wertpapiere bereit sei und die Legitimation des Klägers als Überweisungsgläubiger feststehe, so daß das Klagebegehren berechtigt sei. Einschließlich der dazugehörigen Liegenschaften habe das Vermögen nach Anna B einen Wert von S 298.990.-, ohne die Wertpapiere einen solchen von S 240.500.-; darin fänden die vorzuschreibende Erbschaftssteuer und andere Wilhelmine N treffende Gebühren einschließlich des zugunsten des Dipl.-Ing P errichteten Legats von S 50.000.- Deckung, weshalb die diesbezüglichen Einwendungen der Beklagten unberechtigt seien. Ob das Klagebegehren den Bestimmungen der Exekutionsordnung widerspräche, ließ das Erstgericht mit der Begründung dahingestellt, es sei Sache des Klägers, für die Durchsetzung seines Anspruches zu sorgen.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000.- übersteige.
Da eine Inanspruchnahme der Beklagten zur Erfüllung des der Nacherbin auferlegten Legats nicht hervorgekommen sei und die Erbschaftssteuer nach dem Vorbringen der Beklagten noch nicht einmal vorgeschrieben worden sei, stunde eine Belastung der Beklagten im Zusammenhang mit diesen Verpflichtungen der Nacherbin weder fest noch sei eine solche mit Sicherheit zu erwarten; es fehle daher an einer fälligen Forderung der Beklagten als Grundlage eines Zurückbehaltungsrechtes. Die Einwendungen der Beklagten könnten auch die Fälligkeit des von ihr schon im eidesstättigen Vermögensbekenntnis anerkannten Anspruches auf Herausgabe der klagsgegenständlichen Wertpapiere nicht beeinträchtigen. Das Berufungsgericht bejahte ferner die Berechtigung des Klägers, die Herausgabe an sich selbst zu verlangen. Der Überweisungsbeschluß ersetze die Erklärung der verpflichteten Partei, durch welche der betreibende Gläubiger legitimiert werde, deren Forderung gegen den Drittschuldner einzuziehen. Das Klagebegehren sei nicht verfehlt, weil auf dessen Grundlage die Abnahme durch den Vollstrecker nur im Rahmen der Exekutionsführung nach § 346 EO erfolgen könne; die Befriedigung des betreibenden Gläubigers werde durch den Verkauf der Wertpapiere iS des § 268 EO herbeigeführt werden, so daß die von der Beklagten angenommene Gefahr einer Befriedigung des betreibenden Gläubigers über seine Forderung hinaus nicht gegeben sei.Da eine Inanspruchnahme der Beklagten zur Erfüllung des der Nacherbin auferlegten Legats nicht hervorgekommen sei und die Erbschaftssteuer nach dem Vorbringen der Beklagten noch nicht einmal vorgeschrieben worden sei, stunde eine Belastung der Beklagten im Zusammenhang mit diesen Verpflichtungen der Nacherbin weder fest noch sei eine solche mit Sicherheit zu erwarten; es fehle daher an einer fälligen Forderung der Beklagten als Grundlage eines Zurückbehaltungsrechtes. Die Einwendungen der Beklagten könnten auch die Fälligkeit des von ihr schon im eidesstättigen Vermögensbekenntnis anerkannten Anspruches auf Herausgabe der klagsgegenständlichen Wertpapiere nicht beeinträchtigen. Das Berufungsgericht bejahte ferner die Berechtigung des Klägers, die Herausgabe an sich selbst zu verlangen. Der Überweisungsbeschluß ersetze die Erklärung der verpflichteten Partei, durch welche der betreibende Gläubiger legitimiert werde, deren Forderung gegen den Drittschuldner einzuziehen. Das Klagebegehren sei nicht verfehlt, weil auf dessen Grundlage die Abnahme durch den Vollstrecker nur im Rahmen der Exekutionsführung nach Paragraph 346, EO erfolgen könne; die Befriedigung des betreibenden Gläubigers werde durch den Verkauf der Wertpapiere iS des Paragraph 268, EO herbeigeführt werden, so daß die von der Beklagten angenommene Gefahr einer Befriedigung des betreibenden Gläubigers über seine Forderung hinaus nicht gegeben sei.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten teilweise Folge.