Entscheidungsgründe:
Am 12. Dezember 1980 verursachte Dragan G*, ein beim Beklagten als Autobusfahrer beschäftigter jugoslawischer Gastarbeiter, als Lenker eines vom Beklagten gehaltenen, in Österreich zugelassenen Autobusses auf der Straße von Zagreb nach Banja Luka einen Auffahrunfall, bei dem der Kläger als Insasse des Autobusses des Beklagten schwer verletzt wurde. Dragan G* wurde wegen dieses Unfalles vom zuständigen Gemeindegericht Zagreb rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt, wobei ihm zur Last gelegt wurde, bei Nebel mit überhöhter Geschwindigkeit auf den Anhänger eines bulgarischen Kraftfahrzeuges aufgefahren zu sein und dadurch eine Straftat gegen die öffentliche Verkehrssicherheit begangen zu haben.
Der Kläger begehrte vom Beklagten wegen dieses Unfalles die Bezahlung eines Schmerzengeldes von 200.000 S und stellte ein entsprechendes, von der alleinigen Haftung des Beklagten für die Unfallsfolgen ausgehendes Feststellungsbegehren. Der Beklagte hafte ihm nach österreichischem Recht gemäß § 19 EKHG sowie auf Grund des mit dem bei ihm beschäftigten Lenker des Autobusses im Namen und für Rechnung des Beklagten abgeschlossenen Beförderungsvertrages, wobei auch das von ihm bezahlte Entgelt dem Beklagten zugeflossen sei. Sollte jedoch jugoslawisches Recht anzuwenden sein, so stütze er die Haftung des Beklagten auf sämtliche nach jugoslawischem Recht in Betracht kommenden Haftungsgründe, also gleichfalls Verschulden, Haltereigenschaft und Beförderungsvertrag.Der Kläger begehrte vom Beklagten wegen dieses Unfalles die Bezahlung eines Schmerzengeldes von 200.000 S und stellte ein entsprechendes, von der alleinigen Haftung des Beklagten für die Unfallsfolgen ausgehendes Feststellungsbegehren. Der Beklagte hafte ihm nach österreichischem Recht gemäß Paragraph 19, EKHG sowie auf Grund des mit dem bei ihm beschäftigten Lenker des Autobusses im Namen und für Rechnung des Beklagten abgeschlossenen Beförderungsvertrages, wobei auch das von ihm bezahlte Entgelt dem Beklagten zugeflossen sei. Sollte jedoch jugoslawisches Recht anzuwenden sein, so stütze er die Haftung des Beklagten auf sämtliche nach jugoslawischem Recht in Betracht kommenden Haftungsgründe, also gleichfalls Verschulden, Haltereigenschaft und Beförderungsvertrag.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Es sei jugoslawisches Recht anzuwenden. Der Kläger habe diese Fahrt als Reiseleiter für jugoslawische Gastarbeiter unternommen und dafür kein Entgelt geleistet; vor allem nicht an den Beklagten.
Das Erstgericht sprach dem Kläger - von der alleinigen Haftung des Beklagten für die Unfallsfolgen ausgehend - ein Schmerzengeld von 35.000 S samt Anhang unter Abweisung des Zahlungsmehrbegehrens von 165.000 S samt Anhang zu und gab dem Feststellungsbegehren vollinhaltlich statt.
Es traf über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im wesentlichen noch folgende, für die Beurteilung der Haftung des Beklagten für die Unfallsfolgen des Klägers dem Grunde nach bedeutsamen Feststellungen:
Der Beklagte pflegte Dragan G* an Wochenenden den unfallsgegenständlichen Autobus zwecks Fahrten mit Gastarbeitern nach Jugoslawien zu überlassen. Dafür sollte ihm G* ein Entgelt von 15.000 S je Fahrt bezahlen, was er allerdings nur einige Male tat. Später blieb G* dem Beklagten diese Entgelte schuldig. G* fuhr manchmal auch mit dem Autobus eines anderen Unternehmens. Die Fahrgäste, die er in irgendeine Liste eintrug, bezahlten jeweils das Entgelt an ihn. Irgendwelche Fahrscheine oder Quittungen wurden dafür nicht ausgestellt; niemand machte sich darüber Gedanken, wie G* die Fahrten mit dem Beklagten verrechnete. Der Kläger hatte dabei weder im allgemeinen, noch bei der gegenständlichen Fahrt irgendeine besondere Funktion, etwa als Reiseleiter.
Bei der rechtlichen Beurteilung der Haftung des Beklagten für die Unfallsfolgen dem Grunde nach ging das Erstgericht davon aus, daß für den vom Kläger behaupteten Beförderungsvertrag eine Rechtswahl nicht dargetan worden sei, weshalb § 36 IPRG in Betracht komme. Danach sei auf einen zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Beförderungsvertrag österreichisches Recht als Recht des Staates, in dem der Beklagte seine Niederlassung habe, anzuwenden. Nach österreichischem Recht fehle es aber an entsprechenden Voraussetzungen, um die zwischen dem Kläger und G* getroffene Vereinbarung dem Beklagten zuzurechnen. Denn es sei weder eine ausdrückliche Bevollmächtigung des Autobuslenkers durch den Beklagten dargetan worden, noch könne in der bloßen Überlassung des Autobusses, möge auch auf diesem eine Aufschrift mit der Unternehmensbezeichnung des Beklagten angebracht gewesen sein, schlüssig eine solche Bevollmächtigung erblickt werden. G* sei auch gar nicht als Bevollmächtigter des Beklagten aufgetreten, noch sei er von den Fahrgästen als solcher angesehen worden. Damit scheide ein Beförderungsvertrag als Haftungsgrundlage aus. Die Haftung sei also nach Deliktsrecht zu beurteilen. Hiefür gelte grundsätzlich § 48 IPRG, gemäß § 53 IPRG würden hiedurch jedoch zwischenstaatliche Vereinbarungen nicht berührt. In Betracht käme das Haager Straßenverkehrsübereinkommen vom 4. Mai 1971, BGBl. 387/75, in dem das auf außervertragliche, zivilrechtliche Haftung aus einem Straßenverkehrsunfall anzuwendende Recht geregelt werde. Im Art. 3 werde als Grundsatz die Anwendung des Rechtes jenes Staates bestimmt, auf dessen Gebiet sich der Unfall ereignet habe. Da hier kein Fall einer Ausnahme nach Art. 4 des genannten Übereinkommens und auch keine Berücksichtigung von Umständen, die eine stärkere Beziehung zum Recht eines anderen Staates begründen könnten, in Betracht kämen, sei sowohl auf die Haftungsfrage als auch auf die Bemessung des Schmerzengeldes jugoslawisches Recht anzuwenden. Nach jugoslawischem Obligationenrecht hafte der Halter eines Autobusses für sämtliche Schadenersatzansprüche aus einem von diesem verursachten Unfall, sofern ihm nicht ein bestimmter Entlastungsbeweis gelinge. Ein solcher Entlastungsbeweis sei gar nicht angetreten worden; abgesehen davon stehe das Verschulden des Lenkers des Autobusses ohnehin fest. Auf eine allfällige Haftungsfreiheit nach § 3 öEKHG komme es demnach nicht an.Bei der rechtlichen Beurteilung der Haftung des Beklagten für die Unfallsfolgen dem Grunde nach ging das Erstgericht davon aus, daß für den vom Kläger behaupteten Beförderungsvertrag eine Rechtswahl nicht dargetan worden sei, weshalb Paragraph 36, IPRG in Betracht komme. Danach sei auf einen zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Beförderungsvertrag österreichisches Recht als Recht des Staates, in dem der Beklagte seine Niederlassung habe, anzuwenden. Nach österreichischem Recht fehle es aber an entsprechenden Voraussetzungen, um die zwischen dem Kläger und G* getroffene Vereinbarung dem Beklagten zuzurechnen. Denn es sei weder eine ausdrückliche Bevollmächtigung des Autobuslenkers durch den Beklagten dargetan worden, noch könne in der bloßen Überlassung des Autobusses, möge auch auf diesem eine Aufschrift mit der Unternehmensbezeichnung des Beklagten angebracht gewesen sein, schlüssig eine solche Bevollmächtigung erblickt werden. G* sei auch gar nicht als Bevollmächtigter des Beklagten aufgetreten, noch sei er von den Fahrgästen als solcher angesehen worden. Damit scheide ein Beförderungsvertrag als Haftungsgrundlage aus. Die Haftung sei also nach Deliktsrecht zu beurteilen. Hiefür gelte grundsätzlich Paragraph 48, IPRG, gemäß Paragraph 53, IPRG würden hiedurch jedoch zwischenstaatliche Vereinbarungen nicht berührt. In Betracht käme das Haager Straßenverkehrsübereinkommen vom 4. Mai 1971, BGBl. 387/75, in dem das auf außervertragliche, zivilrechtliche Haftung aus einem Straßenverkehrsunfall anzuwendende Recht geregelt werde. Im Artikel 3, werde als Grundsatz die Anwendung des Rechtes jenes Staates bestimmt, auf dessen Gebiet sich der Unfall ereignet habe. Da hier kein Fall einer Ausnahme nach Artikel 4, des genannten Übereinkommens und auch keine Berücksichtigung von Umständen, die eine stärkere Beziehung zum Recht eines anderen Staates begründen könnten, in Betracht kämen, sei sowohl auf die Haftungsfrage als auch auf die Bemessung des Schmerzengeldes jugoslawisches Recht anzuwenden. Nach jugoslawischem Obligationenrecht hafte der Halter eines Autobusses für sämtliche Schadenersatzansprüche aus einem von diesem verursachten Unfall, sofern ihm nicht ein bestimmter Entlastungsbeweis gelinge. Ein solcher Entlastungsbeweis sei gar nicht angetreten worden; abgesehen davon stehe das Verschulden des Lenkers des Autobusses ohnehin fest. Auf eine allfällige Haftungsfreiheit nach Paragraph 3, öEKHG komme es demnach nicht an.
Ausgehend von den im einzelnen auch festgestellten Unfallsfolgen erachtete das Erstgericht unter Bedachtnahme auf die ihm vom Beklagten vorgelegte Übersicht über die bis zum Jahre 1981 reichende, Schmerzengeld betreffende Gerichtspraxis in Kroatien und die seither eingetretene Geldwertveränderung des Dinars dem Schilling gegenüber ein Schmerzengeld von 35.000 S als einem angenommenen Zuspruch nach österreichischer Praxis von 140.000 S entsprechend angemessen.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es einschließlich seiner nicht bekämpften und seiner bestätigten Teile dem Kläger 140.000 S samt Anhang zusprach, das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer 60.000 S samt Anhang abwies und dem Feststellungsbegehren zur Gänze stattgab, wobei es die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zuließ.Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es einschließlich seiner nicht bekämpften und seiner bestätigten Teile dem Kläger 140.000 S samt Anhang zusprach, das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer 60.000 S samt Anhang abwies und dem Feststellungsbegehren zur Gänze stattgab, wobei es die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zuließ.
In der mündlichen Berufungsverhandlung wurde von den Parteien außer Streit gestellt, daß auf dem Autobus des Beklagten der Name des Inhabers des Autobusunternehmens angebracht war und der Kläger jene Fahrt, auf der er als Fahrgast verunglückte, in Linz angetreten hat. Ausgehend von dieser Außerstreitstellung erachtete das Berufungsgericht im Zusammenhalt mit den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen alle Voraussetzungen erfüllt, um den Abschluß eines Beförderungsvertrages zwischen den Streitteilen in Österreich annehmen zu können. Wenn der Kläger auf österreichischem Gebiet in einen Autobus zusteige, der als Eigentum eines österreichischen Autobusunternehmers beschriftet sei, dann könne er schon deshalb annehmen, durch die Zahlung des geforderten Entgeltes an den Autobuschauffeur einen Beförderungsvertrag mit dem Autobusunternehmer abzuschließen, weil in aller Regel ein angestellter Autobuschauffeur gar keine Gewerbeberechtigung für die entgeltliche Personenbeförderung mit Autobussen besitze. Hingegen sei es keinesfalls außergewöhnlich, daß der Chauffeur den Fahrpreis kassiert, denn es könne bei Autofahrten, die nicht von vornherein durch Anmeldung und Vorauszahlung gebucht würden, nicht erwartet werden, daß der Autobusunternehmer persönlich den Autobus lenke oder an der Fahrt teilnehme, nur um den Fahrpreis zu kassieren. Eine Inkassovollmacht des Chauffeurs mit stillschweigender Bevollmächtigung zum Abschluß des Beförderungsvertrages entspreche in solchen Fällen der allgemeinen Lebenserfahrung (§ 10 Abs. 1 KSchG), ja es könne der Autobus als Geschäftsraum des Unternehmers angesehen werden, in welchem die sogenannte Ladenvollmacht des § 1030 ABGB (§ 56 HGB) gelte, wonach der in einem Laden oder in einem offenen Warenlager Beschäftigte zu Geschäftsabschlüssen und Empfangnahmen berechtigt sei, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen. Zur Anwendung der Ladenvollmacht müsse es nicht gerade um den Verkauf von „Waren“ gehen; nach Lehre und Rechtsprechung kämen auch zum Beispiel Bausparkassen (1 Ob 358/55), Reparaturwerkstätten (3 Ob 233/54), Reisebüros (JBl. 1968/567) oder Speditionen in Betracht (Stanzl in Klang2 IV/1, 885); aus § 1027 ABGB könne auf die gesetzliche Gleichbehandlung des Fuhrgewerbes mit einem Kaufladen geschlossen werden. Daß eine Inkassovollmacht des Autobuslenkers G* durch irgendeinen Hinweis des Beklagten ausgeschlossen gewesen sei, sei nicht einmal behauptet worden. Was der Beklagte und G* intern vereinbart hätten, sei für diesen Rechtsstreit ohne Bedeutung; es sei ausschließlich der vom Beklagten als Autobusunternehmer gesetzte äußere Tatbestand maßgeblich (vgl. Koziol-Welser5 I 143). Zutreffend habe das Erstgericht im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu Schadenersatzansprüchen aus einem Unfall im Ausland, die auf Grund eines Beförderungsvertrages erhoben würden (ZVR 1965/43), ausgeführt, daß gemäß § 36 IPRG dann österreichisches Recht anzuwenden wäre, wenn die Ansprüche des Klägers aus einem mit dem Beklagten in Österreich abgeschlossenen Beförderungsvertrag abgeleitet werden könnten. Da dieser Rechtsgrund tatsächlich durchgreife, sei das vom Kläger beanspruchte Schmerzengeld nicht nach jugoslawischem Recht auszumessen, sondern gemäß § 1325 ABGB zu beurteilen. Da die festgestellten Möglichkeiten späterer Komplikationen nicht so greifbar und wahrscheinlich seien, daß sie jetzt schon bei der Bemessung des Schmerzengeldes berücksichtigt werden könnten und der Kläger diesbezüglich durch das rechtskräftig gewordene Feststellungsurteil abgesichert sei, sei das vom Erstgericht nach österreichischer Spruchpraxis mit 140.000 S ausgemessene Schmerzengeld für die Abgeltung der körperlichen und seelischen Schmerzen angemessen. Das Urteil des Erstgerichtes sei daher im Sinne des Zuspruches eines Schmerzengeldes von 140.000 S ohne Einschränkung unter Bedachtnahme auf das jugoslawische Recht abzuändern gewesen.In der mündlichen Berufungsverhandlung wurde von den Parteien außer Streit gestellt, daß auf dem Autobus des Beklagten der Name des Inhabers des Autobusunternehmens angebracht war und der Kläger jene Fahrt, auf der er als Fahrgast verunglückte, in Linz angetreten hat. Ausgehend von dieser Außerstreitstellung erachtete das Berufungsgericht im Zusammenhalt mit den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen alle Voraussetzungen erfüllt, um den Abschluß eines Beförderungsvertrages zwischen den Streitteilen in Österreich annehmen zu können. Wenn der Kläger auf österreichischem Gebiet in einen Autobus zusteige, der als Eigentum eines österreichischen Autobusunternehmers beschriftet sei, dann könne er schon deshalb annehmen, durch die Zahlung des geforderten Entgeltes an den Autobuschauffeur einen Beförderungsvertrag mit dem Autobusunternehmer abzuschließen, weil in aller Regel ein angestellter Autobuschauffeur gar keine Gewerbeberechtigung für die entgeltliche Personenbeförderung mit Autobussen besitze. Hingegen sei es keinesfalls außergewöhnlich, daß der Chauffeur den Fahrpreis kassiert, denn es könne bei Autofahrten, die nicht von vornherein durch Anmeldung und Vorauszahlung gebucht würden, nicht erwartet werden, daß der Autobusunternehmer persönlich den Autobus lenke oder an der Fahrt teilnehme, nur um den Fahrpreis zu kassieren. Eine Inkassovollmacht des Chauffeurs mit stillschweigender Bevollmächtigung zum Abschluß des Beförderungsvertrages entspreche in solchen Fällen der allgemeinen Lebenserfahrung (Paragraph 10, Absatz eins, KSchG), ja es könne der Autobus als Geschäftsraum des Unternehmers angesehen werden, in welchem die sogenannte Ladenvollmacht des Paragraph 1030, ABGB (Paragraph 56, HGB) gelte, wonach der in einem Laden oder in einem offenen Warenlager Beschäftigte zu Geschäftsabschlüssen und Empfangnahmen berechtigt sei, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen. Zur Anwendung der Ladenvollmacht müsse es nicht gerade um den Verkauf von „Waren“ gehen; nach Lehre und Rechtsprechung kämen auch zum Beispiel Bausparkassen (1 Ob 358/55), Reparaturwerkstätten (3 Ob 233/54), Reisebüros (JBl. 1968/567) oder Speditionen in Betracht (Stanzl in Klang2 IV/1, 885); aus Paragraph 1027, ABGB könne auf die gesetzliche Gleichbehandlung des Fuhrgewerbes mit einem Kaufladen geschlossen werden. Daß eine Inkassovollmacht des Autobuslenkers G* durch irgendeinen Hinweis des Beklagten ausgeschlossen gewesen sei, sei nicht einmal behauptet worden. Was der Beklagte und G* intern vereinbart hätten, sei für diesen Rechtsstreit ohne Bedeutung; es sei ausschließlich der vom Beklagten als Autobusunternehmer gesetzte äußere Tatbestand maßgeblich vergleiche Koziol-Welser5 römisch eins 143). Zutreffend habe das Erstgericht im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu Schadenersatzansprüchen aus einem Unfall im Ausland, die auf Grund eines Beförderungsvertrages erhoben würden (ZVR 1965/43), ausgeführt, daß gemäß Paragraph 36, IPRG dann österreichisches Recht anzuwenden wäre, wenn die Ansprüche des Klägers aus einem mit dem Beklagten in Österreich abgeschlossenen Beförderungsvertrag abgeleitet werden könnten. Da dieser Rechtsgrund tatsächlich durchgreife, sei das vom Kläger beanspruchte Schmerzengeld nicht nach jugoslawischem Recht auszumessen, sondern gemäß Paragraph 1325, ABGB zu beurteilen. Da die festgestellten Möglichkeiten späterer Komplikationen nicht so greifbar und wahrscheinlich seien, daß sie jetzt schon bei der Bemessung des Schmerzengeldes berücksichtigt werden könnten und der Kläger diesbezüglich durch das rechtskräftig gewordene Feststellungsurteil abgesichert sei, sei das vom Erstgericht nach österreichischer Spruchpraxis mit 140.000 S ausgemessene Schmerzengeld für die Abgeltung der körperlichen und seelischen Schmerzen angemessen. Das Urteil des Erstgerichtes sei daher im Sinne des Zuspruches eines Schmerzengeldes von 140.000 S ohne Einschränkung unter Bedachtnahme auf das jugoslawische Recht abzuändern gewesen.
Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Erstgericht mit dem Hinweis darauf, daß keine oberstgerichtliche Entscheidung über die Ladenvollmacht des Autobuslenkers als Vollmacht zum Abschluß des Beförderungsvertrages und Inkasso des Fahrpreises bekannt sei. Da dieser Rechtsfrage für die Rechtssicherheit im Alltag große Bedeutung zukomme und eine analoge Behandlung von privaten Autobusunternehmen und dem Linienverkehr öffentlicher Verkehrsmittel in der Frage der Inkassovollmacht des Fahrzeuglenkers aus mehreren Gründen ausscheide, lägen die Voraussetzungen nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO vor.Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Erstgericht mit dem Hinweis darauf, daß keine oberstgerichtliche Entscheidung über die Ladenvollmacht des Autobuslenkers als Vollmacht zum Abschluß des Beförderungsvertrages und Inkasso des Fahrpreises bekannt sei. Da dieser Rechtsfrage für die Rechtssicherheit im Alltag große Bedeutung zukomme und eine analoge Behandlung von privaten Autobusunternehmen und dem Linienverkehr öffentlicher Verkehrsmittel in der Frage der Inkassovollmacht des Fahrzeuglenkers aus mehreren Gründen ausscheide, lägen die Voraussetzungen nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO vor.
Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf die Anfechtungsgründe des § 503 Abs. 1 Z 2 bis 4 ZPO in Verbindung mit § 502 Abs. 2 ZPO gestützte Revision des Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt und die Rückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht, in letzter Linie an das Erstgericht begehrt.Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf die Anfechtungsgründe des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ZPO in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz 2, ZPO gestützte Revision des Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt und die Rückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht, in letzter Linie an das Erstgericht begehrt.
Der Kläger beantragte, der Revision keine Folge zu geben.