Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Rechtslage verkannt hat. Sie ist auch berechtigt.
Die Revisionswerber machen zutreffend geltend, dass die Meinung des Berufungsgerichtes, die Hausverwalterin habe seit der Anmietung des Objektes im Februar 1987 Kenntnis davon gehabt, dass die Wohnung nicht zu Wohnzwecken, sondern als Lager und Atelier genutzt wird, durch die erstgerichtlichen Feststellungen nicht gedeckt ist. Diesen Feststellungen, auf die in der Berufung ausdrücklich Bezug genommen wurde (§ 468 Abs 2 Satz 2 ZPO), ist zwar zu entnehmen, dass die Beklagte (zunächst) erklärt hat, den Raum nicht zu Wohnzwecken nützen zu wollen, sondern ihn als Lager bzw. als Mal- bzw. Zauberatelier zu mieten. Die damalige Hausverwalterin entgegnete dem aber mit dem Hinweis, dass die Beklagte die Wohnung zu Wohnzwecken miete - dies entspricht dem schriftlichen Mietvertrag - und dass jede andere Benützung der Wohnung zu einer gerichtlichen Aufkündigung führen könne. Damit machte die Vertreterin der Vermieterin klar, zum Abschluss des Mietvertrages nur im Hinblick auf eine Benutzung des Bestandobjektes als Wohnung bereit zu sein. Da die Beklagte dessen ungeachtet daran festgehalten hat, den Raum zu mieten, konnte die Hausverwalterin dies - jedenfalls nach den unbekämpft gebliebenen erstgerichtlichen Feststellungen - nur als Unterwerfung unter die von ihr erklärten Vorgaben auffassen. Gegenteiliges - etwa das Bestehen einer stillschweigenden Übereinkunft, dass das Bestandobjekt dessen ungeachtet nicht als Wohnung benützt werde bzw. das Wissen der Hausverwalterin um die künftige Nichteinhaltung der unmissverständlich erklärten Vorgabe - ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Derartiges hätte aber - da die Nutzung eines Einzelraumes zu Wohnzwecken keineswegs ausgeschlossen ist - ausdrücklich festgestellt werden müssen, wurde aber weder behauptet, noch bewiesen.Die Revisionswerber machen zutreffend geltend, dass die Meinung des Berufungsgerichtes, die Hausverwalterin habe seit der Anmietung des Objektes im Februar 1987 Kenntnis davon gehabt, dass die Wohnung nicht zu Wohnzwecken, sondern als Lager und Atelier genutzt wird, durch die erstgerichtlichen Feststellungen nicht gedeckt ist. Diesen Feststellungen, auf die in der Berufung ausdrücklich Bezug genommen wurde (Paragraph 468, Absatz 2, Satz 2 ZPO), ist zwar zu entnehmen, dass die Beklagte (zunächst) erklärt hat, den Raum nicht zu Wohnzwecken nützen zu wollen, sondern ihn als Lager bzw. als Mal- bzw. Zauberatelier zu mieten. Die damalige Hausverwalterin entgegnete dem aber mit dem Hinweis, dass die Beklagte die Wohnung zu Wohnzwecken miete - dies entspricht dem schriftlichen Mietvertrag - und dass jede andere Benützung der Wohnung zu einer gerichtlichen Aufkündigung führen könne. Damit machte die Vertreterin der Vermieterin klar, zum Abschluss des Mietvertrages nur im Hinblick auf eine Benutzung des Bestandobjektes als Wohnung bereit zu sein. Da die Beklagte dessen ungeachtet daran festgehalten hat, den Raum zu mieten, konnte die Hausverwalterin dies - jedenfalls nach den unbekämpft gebliebenen erstgerichtlichen Feststellungen - nur als Unterwerfung unter die von ihr erklärten Vorgaben auffassen. Gegenteiliges - etwa das Bestehen einer stillschweigenden Übereinkunft, dass das Bestandobjekt dessen ungeachtet nicht als Wohnung benützt werde bzw. das Wissen der Hausverwalterin um die künftige Nichteinhaltung der unmissverständlich erklärten Vorgabe - ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Derartiges hätte aber - da die Nutzung eines Einzelraumes zu Wohnzwecken keineswegs ausgeschlossen ist - ausdrücklich festgestellt werden müssen, wurde aber weder behauptet, noch bewiesen.
Aus den Feststellungen über den Abschluss des Mietvertrages kann daher ein (schlüssiger) Verzicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes des § 30 Abs 2 Z 6 MRG nicht abgeleitet werden. Ein solcher Verzicht könnte nur dann angenommen werden, wenn die Vermieter (bzw. deren Hausverwalter) nach dem Abschluss des Mietvertrages erfahren hätten, dass die Beklagte das Bestandobjekt ungeachtet der als Voraussetzung des Vertragsabschlusses erklärten Vorgabe, es als Wohnung zu nutzen, nicht in diesem Sinne nutzte, und wenn sie diesen Zustand trotz dieses Wissens jahrelang hingenommen hätten. Dazu fehlen in den Feststellungen aber jegliche Anhaltspunkte. Derartiges wurde von der Beklagten auch gar nicht behauptet. Lediglich im Rahmen ihrer Einvernahme als Partei hat sie in diesem Zusammenhang angegeben, Verwaltungsunterlagen und Mietabrechnungen an die tatsächlich von ihr bewohnte Wohnung übersandt erhalten zu haben (S 59 des Aktes). Nach entsprechenden Einwänden der Kläger räumte sie aber ein, "vor Klagseinbringung keine oder wahrscheinlich keine Post in den 14. Bezirk" bekommen zu haben (S 71 des Aktes).Aus den Feststellungen über den Abschluss des Mietvertrages kann daher ein (schlüssiger) Verzicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG nicht abgeleitet werden. Ein solcher Verzicht könnte nur dann angenommen werden, wenn die Vermieter (bzw. deren Hausverwalter) nach dem Abschluss des Mietvertrages erfahren hätten, dass die Beklagte das Bestandobjekt ungeachtet der als Voraussetzung des Vertragsabschlusses erklärten Vorgabe, es als Wohnung zu nutzen, nicht in diesem Sinne nutzte, und wenn sie diesen Zustand trotz dieses Wissens jahrelang hingenommen hätten. Dazu fehlen in den Feststellungen aber jegliche Anhaltspunkte. Derartiges wurde von der Beklagten auch gar nicht behauptet. Lediglich im Rahmen ihrer Einvernahme als Partei hat sie in diesem Zusammenhang angegeben, Verwaltungsunterlagen und Mietabrechnungen an die tatsächlich von ihr bewohnte Wohnung übersandt erhalten zu haben (S 59 des Aktes). Nach entsprechenden Einwänden der Kläger räumte sie aber ein, "vor Klagseinbringung keine oder wahrscheinlich keine Post in den 14. Bezirk" bekommen zu haben (S 71 des Aktes).
Damit fehlt es aber für die Annahme eines schlüssigen Verzichtes der Kläger auf die Geltendmachung des (hier wegen des völligen Fehlens einer regelmäßigen Verwendung des als Wohnung vermieteten Bestandobjektes zu Wohnzwecken) verwirklichten Kündigungsgrundes des § 30 Abs 2 Z 6 MRG in den Feststellungen an einer rechtfertigenden Grundlage.Damit fehlt es aber für die Annahme eines schlüssigen Verzichtes der Kläger auf die Geltendmachung des (hier wegen des völligen Fehlens einer regelmäßigen Verwendung des als Wohnung vermieteten Bestandobjektes zu Wohnzwecken) verwirklichten Kündigungsgrundes des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG in den Feststellungen an einer rechtfertigenden Grundlage.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens aller Instanzen gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens aller Instanzen gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.