Entscheidungsgründe:
Auf Grund des von der nun klagenden Bank an eigene Order ausgestellten Rektawechsels hat das Erstgericht die beiden Beklagten als Akzeptanten mit dem Wechselzahlungsauftrag vom 22.1.1988 zur ungeteilten Hand zur Zahlung der Wechselsumme von S 613.687 samt Zinsen, Kosten und Provision an die klagende Bank verpflichtet.
In ihren dagegen erhobenen Einwendungen brachten die Beklagten vor:
Dem von ihnen als Käufer mit Johann Z***** als Verkäufer geschlossenem Kaufvertrag vom 31.1.1986 über die Liegenschaft EZ 210 ***** sei die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt worden. Nach diesem Kaufvertrag sollte ein Teil des mit S 900.000 vereinbarten Kaufpreises dadurch abgedeckt werden, daß sie, die Beklagten, die auf der Liegenschaft mit einem Höchstbetragspfandrecht von S 600.000 besicherte Forderung der klagenden Bank übernehmen. Dazu hätten sie sich auch mit der Darlehens- und Pfandbestellungsurkunde vom 3./11.9.1986 verpflichtet. Der klagenden Bank sei aber bekannt gewesen, daß die Gültigkeit dieser Verpflichtung von der Genehmigung des Kaufvertrages durch die Grundverkehrsbehörde abhängig sei. Obwohl diese Genehmigung nicht erteilt worden sei, habe die klagende Bank den "womöglich" im Zusammenhang mit der Darlehens- und Pfandbestellungsurkunde blanko unterfertigten Wechsel widmungswidrig ausgefüllt. Das Darlehen sei ihnen, den Beklagten, von der klagenden Bank auch nie ausbezahlt worden. Die Rechtswirksamkeit der Verpflichtung gegenüber der klagenden Bank sei vom Eigentumserwerb an der Liegenschaft abhängig gewesen.
Die klagende Bank entgegnete, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des genannten Kaufvertrages sei lediglich deswegen nicht erfolgt, weil die Beklagten als deutsche Staatsbürger ihrer Zusage, eine in ihrem Eigentum stehende, im Inland gelegene Liegenschaft zu veräußern, nicht nachgekommen seien. Sie hätten am 23.4.1986 den Antrag auf Gewährung eines Darlehens von S 600.000 mit dem Verwendungszweck "Ankauf-Rohbau-Übernahmekredit (Z*****)" gestellt; dieses Darlehen sei ihnen durch Übernahme der offenen Kreditforderung der klagenden Bank gegenüber Johann Z***** auch zugezählt worden. Zwar sei der Kaufvertrag vom Eintritt der aufschiebenden Bedingung seiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung abhängig, die Beklagten hätten die Schuld des Verkäufers Johann Z***** jedoch im Darlehensvertrag vom 3.9. bzw 11.9.1986 zur Selbstzahlung übernommen und in der Folge auch Zinsenzahlungen geleistet. Dabei habe es sich aber um ein unbedingtes Rechtsgeschäft gehandelt. Die erforderlichen Kontoumbuchungen seien am 8.9.1986 erfolgt. Zur Sicherstellung des Darlehens hätten die Beklagten der klagenden Bank zwei Blankowechsel übergeben, einer hievon werde hiemit vertragsgemäß mangels Zahlung nach der mit Schreiben vom 22.12.1987 erfolgten vorzeitigen Fälligstellung geltend gemacht.
Diesem Vorbringen erwiderten die Beklagten, die klagende Bank habe auf der Liegenschaft des Verkäufers Johann Z***** ein erstrangiges Pfandrecht erwirkt und könne sich aus diesem befriedigen; ssieselbst, die Beklagten, hätten alles unternommen, um ihre eigene Liegenschaft zu verkaufen, doch sei der Verkauf nicht gelungen. Spätestens nach Zusendung des Kaufvertrages am 15.4.1986 habe die klagende Bank gewußt, daß ihm die grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht erteilt werde.
Das Erstgericht hielt den Zahlungsauftrag hinsichtlich eines Betrages von S 613.666 sA aufrecht und verurteilte die Beklagten unter Abweisung des Mehrbegehrens zur Zahlung dieses Betrages. Es traf folgende entscheidungserhebliche Feststellungen:
Die Beklagten unterfertigten am 31.1.1986 als Käufer einen Kaufvertrag über das im Eigentum des Verkäufers Johann Z***** stehende Grundstück Nr 195/2 EZ 210 *****. Die Zahlung des Kaufpreises von S 900.000 wurde in Punkt 3 wie folgt vereinbart:
"Die Berichtigung des Kaufpreises erfolgt in der Weise, daß die auf der Liegenschaft in EZ 210 ***** zu COZ 1 mit einem Höchstbetragspfandrecht von S 600.000 besicherte Schuld gegenüber der R*****kasse O***** mbH von den Käufern zur ungeteilten Hand zur Selbstzahlung übernommen wird, wie diese Forderung zum Tag der Vertragsunterfertigung aushaftet.
Der sich auf den vereinbarten Kaufpreis von S 900.000 ergebende Differenzbetrag ist mit dem Tage der Unterfertigung dieses Vertrages durch sämtliche Vertragsteile beim Vertragsverfasser zu erlegen, der diesen Betrag zur Lastenfreistellung hinsichtlich der hypothekarischen Belastungen zu verwenden hat und erst nach Vorliegen der Freistellungs- bzw Löschungserklärungen der Pfandgläubiger den verbleibenden Überling an den Verkäufer ausfolgen darf."
Punkt 6 des Kaufvertrages lautet wie folgt:
"Der Verkäufer ist österreichischer Staatsbürger und Deviseninländer, die Käufer hingegen sind Staatsbürger der Niederlande und Devisenausländer. Dieses Rechtsgeschäft bedarf daher der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde.
Sämtliche Vertragsteile sind sich dessen bewußt, daß nach der derzeitigen Praxis der Rechtsprechung der Grundverkehrsbehörden eine Genehmigung ihres Kaufvertrages nicht zu erlangen sein wird.
Es wurde jedoch seitens der zuständigen Grundverkehrsbehörde eine Genehmigung dieses Rechtsgeschäftes für den Fall in Aussicht gestellt, daß die Käufer die in ihrem Eigentum je zur ideellen Hälfte stehende Liegenschaft in EZ 160 ***** an einen österreichischen Staatsbürger veräußern.
Die Verkäufer (richtig wohl: Käufer) verpflichten sich, diese in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft EZ 160 ***** möglichst umgehend an einen Inländer zu verkaufen und somit die Voraussetzung für die mögliche Genehmigung dieses Kaufvertrages zu schaffen.
Bedingung für die Rechtsgültigkeit dieses Kaufvertrages ist sohin, daß die Käufer, die Ehegatten ***** L*****, die in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft in EZ 160 ***** an einen Inländer verkaufen.
Die Käufer verpflichten sich, diese Bedingung zu erfüllen. Sollte aus der Nichterfüllung dieser Bedingung dem Verkäufer ein Schaden entstehen, verpflichten sich die Käufer den Verkäufer diesbezüglich schad- und klaglos zu halten".
Dieser Kaufvertrag war von Rechtsanwalt Dr.Ekkehard E***** verfaßt worden, der zuvor von dem zuständigen Landesbeamten Dr.Hermann M***** auf Anfrage die "allgemeine" Auskunft bekommen hatte, daß eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung an Ausländer erteilt werden könne, wenn gleichzeitig von diesen eine andere Liegenschaft veräußert werde.
Am 6.2.1986 hatte Dr.E***** namens der Beklagten einen Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Kaufvertrages eingebracht und Dr.M***** ersucht, mit der Entscheidung zuzuwarten, da sich die Beklagten bemühten, eine andere Liegenschaft zu veräußern. Dr.M***** sagte hierauf ein Zuwarten zu, ohne einen Zeitraum zu nennen. Am 16.5.1986 erging ein ablehnender Bescheid, nach dem es den Beklagten trotz der Beauftragung mehrerer Immobilienmakler und mehrfacher Verkaufsversuche nicht gelungen war, ihre Liegenschaft zu veräußern. Die gegen den vorgenannten Bescheid erhobene Berufung hatte keinen Erfolg.
Am 23.4.1986 hatten sich die Beklagten mit der klagenden Bank in Verbindung gesetzt. Dabei wurde besprochen, daß sie in Entsprechung des Kaufvertrages den Kredit (die Kreditschuld) des Verkäufers Johann Z***** in Höhe von 600.000 S zu übernehmen haben. Der Geschäftsleiter der klagenden Bank, Alfons H*****, erhielt von dem Beamten der Grundverkehrsbehörde Dr.M***** noch am gleichen Tage ebenfalls eine dem Punkt 6 des Kaufvertrages entsprechende Auskunft. H***** füllte sodann den Kreditantrag aus, in dessen Punkt 2 als Verwendungszweck "Kauf-Rohbau-Übernahmekredit (Z*****)" angeführt wurde; in der Rubrik "angebotene Sicherheiten" wurden die Worte "Grundbuch erster Rang" eingesetzt. In der Rubrik "Vermögensverhältnisse" wurde ein Realbesitz der Beklagten in G***** im Ausmaß von 752 m2 angeführt.
Am 3.9.1986 unterfertigten die Beklagten eine Darlehens- und Pfandbestellungsurkunde und zwei Blankowechsel. In der Darlehens- und Pfandbestellungsurkunde wurde festgehalten, daß das Darlehen von den Beklagten für den Ankauf einer Liegenschaft in G***** verwendet wird. Mit dem zu übernehmenden Kredit wurden die Beklagten am 8.9.1986 belastet. Sie bezahlten in der Zeit vom 12.9.1986 bis 10.11.1987 die im einzelnen angeführten Zinsenbeträge. Am 22.12.1987 haftete der Darlehensbetrag samt weiteren Zinsen mit S 613.666 aus. Der Darlehensvertrag war zwischen den Streitteilen ohne Bedingung abgeschlossen worden; er wurde daher auch nicht davon abhängig gemacht, daß der Kaufvertrag Beilage ./C gültig ist. Die klagende Bank erfuhr erst am 16.6.1987 durch ein Schreiben des Rechtsanwaltes Dr.E*****, daß der Kaufvertrag von der Grundverkehrsbehörde nicht genehmigt wurde.
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Erstgericht aus, es sei den Beklagten nach der Zeugenaussage des Geschäftsführers der klagenden Partei, Alfons H***** bewußt gewesen, daß sie den Darlehensbetrag nicht ausbezahlt erhalten, sondern daß sie eine Schuld in dieser Höhe übernehmen müßten. Alfons H***** habe auch angegeben, daß das Darlehensgeschäft ohne Bedingungen geschlossen worden sei; die Beklagten hätten Gegenteiliges auch nicht behauptet.
Rechtlich vertrat das Erstgericht den Standpunkt, der Kaufvertrag über die Liegenschaft EZ 210 ***** sei zwar nichtig, doch berühre dies nicht die Gültigkeit des zwischen den Streitteilen geschlossenen Darlehensvertrages, weil es sich bei diesem um eine vom Kaufvertrag völlig unabhängige Vereinbarung handle, die auf den Kaufvertrag nur insoferne Bezug nehme, als das Darlehen zur Finanzierung des Kaufpreises aufgenommen und die gekaufte Liegenschaft zum Pfand bestellt worden sei. Da die von den Beklagten zur Sicherung des Darlehens zugesagte Verpfändung der Liegenschaft in EZ 210 ***** auf Grund der Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nicht mehr möglich sei, habe die klagende Bank der Vereinbarung gemäß berechtigt das Darlehen fällig gestellt.
Das Berufungsgericht hob den Wechselzahlungsauftrag zur Gänze auf und wies das Klagebegehren ab. Es traf folgende ergänzende Feststellungen:
Die klagenden Bank hatte am 23.4.1986 Kenntnis vom Inhalt des am 31.1.1986 zwischen Johann Z***** und den Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrages, da ihr zuvor eine Kopie der Kaufvertragsurkunde übermittelt worden war. Aus den von Amts wegen beigeschafften Grundbuchsauszügen ergibt sich, daß die von der Klägerin geltend gemachte Darlehensforderung, die Gegenstand der im Kaufvertrag vom 31.1.1986 vereinbarten Schuldübernahme durch die Beklagten war, nach wie vor durch ein Simultanpfandrecht im Höchstbetrag von S 600.000, eingetragen auf der Liegenschaft EZ ***** als Haupteinlage und in der Liegenschaft EZ 210 ***** als Nebeneinlage, abgesichert ist.
In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Berufungsgericht darauf, daß auf den vorliegenden Rechtsfall gemäß Art 93 WG und § 38 IPRG österreichisches Recht anzuwenden sei und führte im weiteren aus:In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Berufungsgericht darauf, daß auf den vorliegenden Rechtsfall gemäß Artikel 93, WG und Paragraph 38, IPRG österreichisches Recht anzuwenden sei und führte im weiteren aus:
Trotz des Inhaltes der von den Streitteilen unterfertigten, unter Verwendung eines Formulares hergestellten Darlehens- und Pfandbestellungsurkunde Beilage ./B sei nicht von einem zwischen ihnen vereinbarten Darlehen, sondern von einer Schuldübernahme durch die Beklagten im Sinne des § 1405 ABGB auszugehen. Dies ergebe sich daraus, daß der klagenden Bank bereits zum Zeitpunkt der Unterfertigung des das Rechtsgeschäft einleitenden Kreditantrages Beilage ./A der Inhalt des Kaufvertrages vom 31.1.1986 und somit auch der Umstand bekannt gewesen sei, daß die Beklagten die auf der Liegenschaft in EZ 210 ***** zu COZ 1 mit einem Höchstbetragspfandrecht von S 600.000 besicherte Schuld des Verkäufers Johann Z***** gegenüber der klagenden Bank in Anrechnung auf den vereinbarten Kaufpreis zur Selbstzahlung übernahmen. Dieser Schuldübernahme habe die klagende Bank spätestens durch die Unterfertigung der Darlehens- und Pfandbestellungsurkunde, die auf den Kaufvertrag vom 31.1.1986 bezug nehme, zugestimmt. Bei der Beurteilung des Rechtsverhältnisses zwischen den Streitteilen könne somit der Inhalt des Kaufvertrages vom 31.1.1986 nicht außer Betracht bleiben, sondern es sei darauf abzustellen, welchen Zweck die Parteien des Kaufvertrages mit der Vereinbarung der Schuldübernahme verfolgt hätten. Der Kaufvertrag vom 31.1.1986 habe, wie auch der klagenden Bank bekannt gewesen sei, bis zur Entscheidung der Grundverkehrsbehörde über den Antrag auf Genehmigung im Sinne einer aufschiebenden Rechtsbedingung nur schwebend Wirksamkeit gehabt. Bei aufschiebenden Bedingungen sei im Zweifel anzunehmen, daß die Hauptleistung erst nach Eintritt der Bedingung fällig werde. Dem stehe nicht entgegen, daß die Beklagten die Schuld des Verkäufers Johann Z***** gegenüber der klagenden Bank nach dem Kaufvertrag in der zum Tag der Vertragsunterfertigung bestehenden Höhe übernommen hätten, weil der Kaufvertrag im Falle einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung ex tunc wirksam geworden wäre. Aus demselben Grunde liege in dem von der klagenden Bank geltend gemachten Umstand, daß die Beklagten die ihnen von ihr vorgeschriebenen Zinsen bezahlten, weder ein ausdrückliches noch konkludentes Anerkenntnis einer unbedingten Schuldübernahme. Ausdrückliche Erklärungen in dieser Richtung fehlten und eine stillschweigende Erklärung nach § 863 ABGB liege nur dann vor, wenn kein vernünftiger Grund bestehe, an der Absicht der Beklagten zu zweifeln, unabhängig vom Schicksal des Kaufvertrages in die Schuld des Verkäufers einzutreten. Nach der vorliegenden Sachlage bestehe aber im Gegenteil kein vernünftiger Grund zur Annahme, die Beklagten seien mit der vereinbarten Schuldübernahme unabhängig davon einverstanden gewesen, ob der Kaufvertrag Rechtswirksamkeit erlange und sie Eigentümer der Liegenschaft EZ 210 ***** würden. Die Tatsache der Zinsenzahlungen der Beklagten könne auch so verstanden werden, daß sie auch noch nach rechtskräftiger Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung mit einer Veräußerung ihrer Liegenschaft in EZ 160 ***** und mit einer allenfalls erfolgreichen neuerlichen Antragstellung bei der Grundverkehrsbehörde rechneten. Der klagenden Bank sei bekannt gewesen, daß die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Kaufvertrages keineswegs sicher sei, und sie erleide aus dem Umstand, daß die Vereinbarung der Schuldübernahme durch die Beklagten das Schicksal des Kaufvertrages vom 31.1.1986 teile, schwebend wirksam gewesen und durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung ex tunc beseitigt worden sei, keinen Nachteil, weil sie im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung keine Zahlungen geleistet und die angereiften Zinsen bezahlt erhalten habe und nach wie vor über die bereits vor der Vereinbarung der Schuldübernahme bestehenden Sicherheiten verfüge. Sie habe auch nicht behauptet, Johann Z***** definitiv aus der persönlichen Haftung für die der Schuldübernahme zugrundeliegende Schuld entlassen zu haben. Eine zusätzliche persönliche Haftung der Beklagten für diese Schuld auch nach der Feststellung der Unwirksamkeit des Kaufvertrages und der darin vereinbarten Verpflichtungen der Beklagten dem Verkäufer gegenüber würde der klagenden Bank einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorteil verschaffen. Inwieweit es die Beklagten als Verschulden zu verantworten hätte, daß sie ihre Liegenschaft in EZ 160 ***** nicht verkauften und damit eine Voraussetzung für eine mögliche grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Kaufvertrages vom 31.1.1986 nicht schufen, könne dahingestellt bleiben. Ein Verstoß gegen die entsprechende vertragliche Verpflichtung der Beklagten vermöge zwar deren Schadenersatzpflicht zu begründen, doch sei damit für die klagende Bank nichts gewonnen, weil sie ohnehin nach wie vor über die auch vor Abschluß des Übernahmevertrages bestehenden Sicherheiten verfüge und somit kein Schaden erkennbar sei.Trotz des Inhaltes der von den Streitteilen unterfertigten, unter Verwendung eines Formulares hergestellten Darlehens- und Pfandbestellungsurkunde Beilage ./B sei nicht von einem zwischen ihnen vereinbarten Darlehen, sondern von einer Schuldübernahme durch die Beklagten im Sinne des Paragraph 1405, ABGB auszugehen. Dies ergebe sich daraus, daß der klagenden Bank bereits zum Zeitpunkt der Unterfertigung des das Rechtsgeschäft einleitenden Kreditantrages Beilage ./A der Inhalt des Kaufvertrages vom 31.1.1986 und somit auch der Umstand bekannt gewesen sei, daß die Beklagten die auf der Liegenschaft in EZ 210 ***** zu COZ 1 mit einem Höchstbetragspfandrecht von S 600.000 besicherte Schuld des Verkäufers Johann Z***** gegenüber der klagenden Bank in Anrechnung auf den vereinbarten Kaufpreis zur Selbstzahlung übernahmen. Dieser Schuldübernahme habe die klagende Bank spätestens durch die Unterfertigung der Darlehens- und Pfandbestellungsurkunde, die auf den Kaufvertrag vom 31.1.1986 bezug nehme, zugestimmt. Bei der Beurteilung des Rechtsverhältnisses zwischen den Streitteilen könne somit der Inhalt des Kaufvertrages vom 31.1.1986 nicht außer Betracht bleiben, sondern es sei darauf abzustellen, welchen Zweck die Parteien des Kaufvertrages mit der Vereinbarung der Schuldübernahme verfolgt hätten. Der Kaufvertrag vom 31.1.1986 habe, wie auch der klagenden Bank bekannt gewesen sei, bis zur Entscheidung der Grundverkehrsbehörde über den Antrag auf Genehmigung im Sinne einer aufschiebenden Rechtsbedingung nur schwebend Wirksamkeit gehabt. Bei aufschiebenden Bedingungen sei im Zweifel anzunehmen, daß die Hauptleistung erst nach Eintritt der Bedingung fällig werde. Dem stehe nicht entgegen, daß die Beklagten die Schuld des Verkäufers Johann Z***** gegenüber der klagenden Bank nach dem Kaufvertrag in der zum Tag der Vertragsunterfertigung bestehenden Höhe übernommen hätten, weil der Kaufvertrag im Falle einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung ex tunc wirksam geworden wäre. Aus demselben Grunde liege in dem von der klagenden Bank geltend gemachten Umstand, daß die Beklagten die ihnen von ihr vorgeschriebenen Zinsen bezahlten, weder ein ausdrückliches noch konkludentes Anerkenntnis einer unbedingten Schuldübernahme. Ausdrückliche Erklärungen in dieser Richtung fehlten und eine stillschweigende Erklärung nach Paragraph 863, ABGB liege nur dann vor, wenn kein vernünftiger Grund bestehe, an der Absicht der Beklagten zu zweifeln, unabhängig vom Schicksal des Kaufvertrages in die Schuld des Verkäufers einzutreten. Nach der vorliegenden Sachlage bestehe aber im Gegenteil kein vernünftiger Grund zur Annahme, die Beklagten seien mit der vereinbarten Schuldübernahme unabhängig davon einverstanden gewesen, ob der Kaufvertrag Rechtswirksamkeit erlange und sie Eigentümer der Liegenschaft EZ 210 ***** würden. Die Tatsache der Zinsenzahlungen der Beklagten könne auch so verstanden werden, daß sie auch noch nach rechtskräftiger Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung mit einer Veräußerung ihrer Liegenschaft in EZ 160 ***** und mit einer allenfalls erfolgreichen neuerlichen Antragstellung bei der Grundverkehrsbehörde rechneten. Der klagenden Bank sei bekannt gewesen, daß die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Kaufvertrages keineswegs sicher sei, und sie erleide aus dem Umstand, daß die Vereinbarung der Schuldübernahme durch die Beklagten das Schicksal des Kaufvertrages vom 31.1.1986 teile, schwebend wirksam gewesen und durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung ex tunc beseitigt worden sei, keinen Nachteil, weil sie im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung keine Zahlungen geleistet und die angereiften Zinsen bezahlt erhalten habe und nach wie vor über die bereits vor der Vereinbarung der Schuldübernahme bestehenden Sicherheiten verfüge. Sie habe auch nicht behauptet, Johann Z***** definitiv aus der persönlichen Haftung für die der Schuldübernahme zugrundeliegende Schuld entlassen zu haben. Eine zusätzliche persönliche Haftung der Beklagten für diese Schuld auch nach der Feststellung der Unwirksamkeit des Kaufvertrages und der darin vereinbarten Verpflichtungen der Beklagten dem Verkäufer gegenüber würde der klagenden Bank einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorteil verschaffen. Inwieweit es die Beklagten als Verschulden zu verantworten hätte, daß sie ihre Liegenschaft in EZ 160 ***** nicht verkauften und damit eine Voraussetzung für eine mögliche grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Kaufvertrages vom 31.1.1986 nicht schufen, könne dahingestellt bleiben. Ein Verstoß gegen die entsprechende vertragliche Verpflichtung der Beklagten vermöge zwar deren Schadenersatzpflicht zu begründen, doch sei damit für die klagende Bank nichts gewonnen, weil sie ohnehin nach wie vor über die auch vor Abschluß des Übernahmevertrages bestehenden Sicherheiten verfüge und somit kein Schaden erkennbar sei.
Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes sei der der eingeklagten Wechselforderung zugrundeliegende Vertrag zwischen den Streitteilen auch nicht unbedingt, sondern unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen worden, daß die Beklagten nach grundverkehrsbehördlicher Genehmigung des Kaufvertrages vom 31.1.1986 tatsächlich zur Entrichtung des Kaufpreises in der vereinbarten Form verpflichtet seien. Diese Bedingung sei nicht eingetreten, sodaß die Beklagten der Wechselforderung erfolgreich den Einwand entgegensetzen könnten, der klagenden Bank aus dem Grundgeschäft nichts zu schulden. Daran ändere auch nichts die von den Parteien unbekämpft gebliebene Tatsachenfeststellung im erstgerichtlichen Urteil, der Darlehensvertrag zwischen den Streitteilen sei ohne Bedingung abgeschlossen und nicht davon abhängig gemacht worden, daß der Kaufvertrag vom 31.1.1986 gültig sei. Diese Feststellung könne sich als Tatsachenfeststellung nur auf eine ausdrückliche Vereinbarung in dieser Richtung beziehen. Die Frage, ob sich aus der Natur des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertrages im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom 31.1.1986 eine stillschweigend vereinbarte Bedingung ableiten lasse, sei im Wege der rechtlichen Beurteilung zu lösen.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die auf die Anfechtungsgründe des § 503 Abs 1 Z 2 bis 4 aF ZPO gegründete Revision der klagenden Bank mit dem Antrage, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen.Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die auf die Anfechtungsgründe des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 aF ZPO gegründete Revision der klagenden Bank mit dem Antrage, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen.