Entscheidung 8 Ob 48/04y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.05.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** reg.GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Schachner und andere, Rechtsanwälte in Melk, wider die beklagten Parteien 1.) Ludwig G*****, und 2.) Barbara G*****, vertreten durch Mag. Egmont Neuhauser, Rechtsanwalt in Scheibbs, wegen EUR 25.435,49 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 18. Februar 2004, GZ 1 R 246/03h-44, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
In ihrer Revision relevieren die Beklagten im Wesentlichen, dass ihnen durch Verzögerungen bei der Bewilligung der Kredite wegen höherer Zinsen ein Schaden entstanden sei. Dieser wird jedoch von ihnen nicht konkretisiert. Soweit sie geltend machen, dass sie in erster Instanz einen Beweisantrag auf Beiziehung eines Buchsachverständigen zur Überprüfung des Girokontos gestellt hätten und das Verfahren des Erstgerichtes insoweit mangelhaft sei, jedoch die dahingehende Mängelrüge der Berufung vom Berufungsgericht nicht behandelt worden sei, ist dies unzutreffend. Das Berufungsgericht hat auf das umfangreiche vom Erstgericht geführte Verfahren und die bereits eingeholten Sachverständigengutachten verwiesen (vgl S 17 des Berufungsurteiles). Nach der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes kann jedoch ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz im Berufungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 503 Rz 3 mwN). Im übrigen fehlt es auch an einer Konkretisierung der angestrebten Feststellungen und der daraus abgeleiteten Ansprüche. Auch die Ausführungen der Revision dahin, dass es die klagende Partei schuldhaft unterlassen habe, die Beklagten über bestmögliche Förderungen zu beraten und das Berufungsgericht darauf nicht eingegangen sei, sind nicht zutreffend (vgl S 20 des Berufungsurteiles).In ihrer Revision relevieren die Beklagten im Wesentlichen, dass ihnen durch Verzögerungen bei der Bewilligung der Kredite wegen höherer Zinsen ein Schaden entstanden sei. Dieser wird jedoch von ihnen nicht konkretisiert. Soweit sie geltend machen, dass sie in erster Instanz einen Beweisantrag auf Beiziehung eines Buchsachverständigen zur Überprüfung des Girokontos gestellt hätten und das Verfahren des Erstgerichtes insoweit mangelhaft sei, jedoch die dahingehende Mängelrüge der Berufung vom Berufungsgericht nicht behandelt worden sei, ist dies unzutreffend. Das Berufungsgericht hat auf das umfangreiche vom Erstgericht geführte Verfahren und die bereits eingeholten Sachverständigengutachten verwiesen vergleiche S 17 des Berufungsurteiles). Nach der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes kann jedoch ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz im Berufungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 503, Rz 3 mwN). Im übrigen fehlt es auch an einer Konkretisierung der angestrebten Feststellungen und der daraus abgeleiteten Ansprüche. Auch die Ausführungen der Revision dahin, dass es die klagende Partei schuldhaft unterlassen habe, die Beklagten über bestmögliche Förderungen zu beraten und das Berufungsgericht darauf nicht eingegangen sei, sind nicht zutreffend vergleiche S 20 des Berufungsurteiles).
Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen.
Anmerkung
E73853
8Ob48.04y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0080OB00048.04Y.0527.000
Dokumentnummer
JJT_20040527_OGH0002_0080OB00048_04Y0000_000