Begründung:
Der Kläger ist einer der Gläubiger eines Gemeinschuldners, der wegen zahlreicher Betrügereien verurteilt wurde, wobei im Zuge dieses Strafverfahrens wesentliche Vermögensbestandteile (Bargeld, Sparbücher und Wertpapiere) beim Bezirksgericht Josefstadt hinterlegt wurden. Dem Beklagten, der Masseverwalter im Konkursverfahren ist, wurde dieses Vermögen letztendlich am 13. 12. 2001 ausgefolgt und die Banken angewiesen bestimmte Konten und Depots zur freien Verfügung des beklagten Masseverwalters zu halten (Beschluss vom 14. 12. 2001). Der Beklagte begann sofort mit der „Versilberung" des Vermögens. Einige geschädigte Anleger hatten aufgrund von Versäumungsurteilen Exekutionsanträge gestellt und machten Absonderungsrechte auf das Vermögen geltend. In der Sitzung des Gläubigerausschusses vom 18. 12. 2001 machte der Beklagte ein Vergleichsanbot dahin, dass die Forderungen aus den Absonderungsrechten zur Gänze befriedigt werden, die Absonderungsberechtigten dafür aber auf ihre Konkursforderungen verzichten. Die Gläubigerversammlung mit dem Klagevertreter als Mitglied ermächtigte den Masseverwalter zu diesem Vergleich. In weiterer Folge nahmen einige Forderungsberechtigte den Vergleich an, andere jedoch nicht. In der ersten Februarhälfte 2002 kamen weitere Absonderungsansprüche hinzu.
Nachdem in der Gläubigerausschusssitzung vom 13. 2. 2002 auch eine rasche Abwicklung des Konkursverfahrens beschlossen worden war, kamen dann im März 2002 noch hunderte nachträgliche Forderungsanmeldungen von Gläubigern hinzu, die vom Beklagten geprüft werden mussten. Am 8. 4. 2002 fand eine nachträgliche Prüfungstagsatzung statt. In einer Gläubigerausschusssitzung vom 18. 4. 2002 wurde dann über eine bevorstehende Zwischenverteilung gesprochen, jedoch schien sowohl dem Masseverwalter, aber auch der Konkursrichterin und dem Gläubigerausschuss eine Meistbotverteilungstagsatzung wegen der noch klärungsbedürftigen Absonderungsrechte erforderlich. Diese fand am 27. 5. 2002 (Anregung des Beklagten bereits aus dem März 2002) statt, bei der die nachträglichen Forderungen geprüft wurden und der Beklagte mit seinem Widerspruch gegen einige der erhobenen Absonderungsansprüche auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde. Aufgrund des Meistbotsverteilungsbeschlusses brachte der Beklagte dann am 27. 9. 2002 den Zwischenverteilungsentwurf bei Gericht ein. Es wurde, nachdem einige eingebrachte Erinnerungen ausgeräumten werden konnten, dann am 8. 10. 2002 eine Quote von 13 % bestimmt. Der Beklagte erhielt bei dieser Verteilung EUR 5.980,05 und aufgrund einer weiteren Verteilung im Dezember 2003 mit einer Quote von 9 % weitere EUR 4.140,04.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger EUR 8.580,07 an Schadenersatz vom beklagten Masseverwalter, weil dieser nicht bereits im Februar 2002 die erste Zwischenverteilung durchgeführt habe. Die zu diesem Zeitpunkt festgestellten Forderungen hätten eine 40 %ige Quote ermöglicht, sodass der Kläger mit seiner Forderung von EUR 46.000,39 damals EUR 18.400,16 erhalten hätte und nicht bloß EUR 5.980,05 und EUR 4.140,09. Die Absonderungsrechte hätten nicht bestanden bzw seien diese aufgrund des Vergleiches bis längstens Februar/März 2002 erledigt gewesen. Durch die im März 2002 einlangenden nachträglichen Forderungsanmeldungen sei die Quote erheblich vermindert worden. Der Beklagte habe gegen § 128 Abs 2 iVm § 81 Abs 1 KO verstoßen, wonach Zwischenverteilungen so oft stattzufinden haben, als hinreichendes Massevermögen vorhanden ist.Mit seiner Klage begehrt der Kläger EUR 8.580,07 an Schadenersatz vom beklagten Masseverwalter, weil dieser nicht bereits im Februar 2002 die erste Zwischenverteilung durchgeführt habe. Die zu diesem Zeitpunkt festgestellten Forderungen hätten eine 40 %ige Quote ermöglicht, sodass der Kläger mit seiner Forderung von EUR 46.000,39 damals EUR 18.400,16 erhalten hätte und nicht bloß EUR 5.980,05 und EUR 4.140,09. Die Absonderungsrechte hätten nicht bestanden bzw seien diese aufgrund des Vergleiches bis längstens Februar/März 2002 erledigt gewesen. Durch die im März 2002 einlangenden nachträglichen Forderungsanmeldungen sei die Quote erheblich vermindert worden. Der Beklagte habe gegen Paragraph 128, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz eins, KO verstoßen, wonach Zwischenverteilungen so oft stattzufinden haben, als hinreichendes Massevermögen vorhanden ist.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete zusammengefasst ein, dass der Vergleich mit den Absonderungsgläubigern ja mit Zustimmung des Gläubigerausschusses geschlossen worden sei. Nach Abschluss des Meistbotsverteilungsverfahrens habe er dem Konkursgericht einen Zwischenverteilungsentwurf zur Genehmigung vorgelegt und nach rechtskräftiger Genehmigung unverzüglich mit der Verteilung begonnen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass zufolge § 134 KO verspätet angemeldete Forderungen bei der Verteilung zu berücksichtigen seien. Der Masseverwalter könne erst nach Prüfung aller Forderungen auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit einen Zwischenverteilungsvorschlag unterbreiten. Im Hinblick auf die nachträglich über 100 angemeldeten Forderungen sei die Vorgehensweise des Beklagten, eine weitere Prüfungstagsatzung anzuregen, rechtskonform ebenso die Meistbotverteilungstagsatzung hinsichtlich der angemeldeten Absonderungsforderungen. Eine vorangehende Befriedigung unstrittiger Forderungen komme nicht in Betracht. Die Anzahl der nachträglich angemeldeten Forderungen dürfe eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, ohne das dem Beklagten ein rechtswidriges oder schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen sei.Das Erstgericht wies das Klagebegehren im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass zufolge Paragraph 134, KO verspätet angemeldete Forderungen bei der Verteilung zu berücksichtigen seien. Der Masseverwalter könne erst nach Prüfung aller Forderungen auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit einen Zwischenverteilungsvorschlag unterbreiten. Im Hinblick auf die nachträglich über 100 angemeldeten Forderungen sei die Vorgehensweise des Beklagten, eine weitere Prüfungstagsatzung anzuregen, rechtskonform ebenso die Meistbotverteilungstagsatzung hinsichtlich der angemeldeten Absonderungsforderungen. Eine vorangehende Befriedigung unstrittiger Forderungen komme nicht in Betracht. Die Anzahl der nachträglich angemeldeten Forderungen dürfe eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, ohne das dem Beklagten ein rechtswidriges oder schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen sei.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge. Es ging rechtlich zusammengefasst davon aus, dass die Anerkennung der Absonderungsrechte mit Genehmigung des Gläubigerausschusses zustandegekommen sei. Daraus können eine Haftung des Masseverwalters nicht abgeleitet werden. Auch in weiterer Folge hätten die Mitglieder des Gläubigerausschusses keinen Vorwurf der Verschleppung oder Verzögerung durch den Masseverwalter erhoben. Grundsätzlich sei nur für die Schlussverteilung ein Ausschluss der Berücksichtigung von Forderungen, die später als 14 Tage vor der Tagsatzungsprüfung der „Schlussrechnung" angemeldet worden seien, vorgesehen. Für davorliegende Verteilungen sehe § 134 KO sogar ausdrücklich vor, dass Gläubiger, deren Forderungen wegen verspäteter Anmeldung bei einer Verteilung nicht mehr berücksichtigt werden können, die Möglichkeit zustehe bei der folgenden Verteilung einen Betrag voraus zu erhalten, der ihrer Gleichstellung mit den übrigen Gläubigern entspreche. Das entspreche auch dem Grundgedanken des Konkursrechts, das gesamte Vermögen zur gleichmäßigen Befriedigung sämtlicher Gläubiger heranzuziehen. Schon wegen der vom Gläubigerauschuss als klärungsbedürftig angesehenen Absonderungsrechte habe dem Masseverwalter ein zur Verteilung zur Verfügung stehendes Vermögen nicht zur Verfügung gestanden. Der Masseverwalter könne auch nicht vor vollständiger Verwertung des Vermögens zugunsten einiger Gläubiger eine Zwischenverteilung nur zu dem Zweck vornehmen, um nachträglich anmeldende weitere Konkursgläubiger zu kürzen, um den bereits angemeldeten Forderungen eine höhere Quote zu sichern. Auch wäre bei einer Zwischenverteilung entsprechend einer Bekanntgabe der Konkursrichterin nicht bereits das gesamte Vermögen verteilt worden. Vorweg erachtete das Berufungsgericht die ordentliche Revision als nicht zulässig, weil Rechtsfragen, die über die Bedeutung des Einzelfalls hinausgehen und deswegen von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO wären, nichts zu beurteilen sind. Über Antrag des Klägers nach § 508 ZPO änderte das Berufungsgericht seinen Ausspruch dahin ab, dass die ordentliche Revision für zulässig erklärt werde. Es begründete dies damit, dass eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Vornahme von Zwischenverteilungen im Konkursverfahren fehle.Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge. Es ging rechtlich zusammengefasst davon aus, dass die Anerkennung der Absonderungsrechte mit Genehmigung des Gläubigerausschusses zustandegekommen sei. Daraus können eine Haftung des Masseverwalters nicht abgeleitet werden. Auch in weiterer Folge hätten die Mitglieder des Gläubigerausschusses keinen Vorwurf der Verschleppung oder Verzögerung durch den Masseverwalter erhoben. Grundsätzlich sei nur für die Schlussverteilung ein Ausschluss der Berücksichtigung von Forderungen, die später als 14 Tage vor der Tagsatzungsprüfung der „Schlussrechnung" angemeldet worden seien, vorgesehen. Für davorliegende Verteilungen sehe Paragraph 134, KO sogar ausdrücklich vor, dass Gläubiger, deren Forderungen wegen verspäteter Anmeldung bei einer Verteilung nicht mehr berücksichtigt werden können, die Möglichkeit zustehe bei der folgenden Verteilung einen Betrag voraus zu erhalten, der ihrer Gleichstellung mit den übrigen Gläubigern entspreche. Das entspreche auch dem Grundgedanken des Konkursrechts, das gesamte Vermögen zur gleichmäßigen Befriedigung sämtlicher Gläubiger heranzuziehen. Schon wegen der vom Gläubigerauschuss als klärungsbedürftig angesehenen Absonderungsrechte habe dem Masseverwalter ein zur Verteilung zur Verfügung stehendes Vermögen nicht zur Verfügung gestanden. Der Masseverwalter könne auch nicht vor vollständiger Verwertung des Vermögens zugunsten einiger Gläubiger eine Zwischenverteilung nur zu dem Zweck vornehmen, um nachträglich anmeldende weitere Konkursgläubiger zu kürzen, um den bereits angemeldeten Forderungen eine höhere Quote zu sichern. Auch wäre bei einer Zwischenverteilung entsprechend einer Bekanntgabe der Konkursrichterin nicht bereits das gesamte Vermögen verteilt worden. Vorweg erachtete das Berufungsgericht die ordentliche Revision als nicht zulässig, weil Rechtsfragen, die über die Bedeutung des Einzelfalls hinausgehen und deswegen von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wären, nichts zu beurteilen sind. Über Antrag des Klägers nach Paragraph 508, ZPO änderte das Berufungsgericht seinen Ausspruch dahin ab, dass die ordentliche Revision für zulässig erklärt werde. Es begründete dies damit, dass eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Vornahme von Zwischenverteilungen im Konkursverfahren fehle.