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Entscheidung 8 Ob 48/25d×

Entscheidung 8 Ob 48/25d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Insolvenzrecht

Geschäftszahl

8Ob48/25d

Entscheidungsdatum

28.03.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin R* OG *, vertreten durch Dr. Gottfried Thiery, Rechtsanwalt in Wien, hier: wegen Ausstellung einer Amtsbestätigung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 23. Jänner 2025, GZ 3 R 9/25f-692, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 4. Dezember 2024, GZ 27 S 92/18h-656, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Das Erstgericht wies den Antrag der Schuldnerin auf Ausstellung einer Amtsbestätigung des Inhalts, dass hinsichtlich ihres Insolvenzverfahrens keine Überschuldung vorliege, mit der Begründung ab, die IO sehe eine solche Bestätigung nicht vor.

[2] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung im Ergebnis mit der Begründung, es müsse zwar auch das Insolvenzgericht nach Paragraph 186, AußStrG Amtsbestätigungen ausstellen; ob Überschuldung vorliege, setze im Hinblick auf deren Definition in Paragraph 67, IO aber eine rechtliche Beurteilung voraus, was der Ausstellung einer Amtsbestätigung nach der genannten Vorschrift entgegenstehe. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

[3]           Hiergegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Schuldnerin, mit dem sie ihren an das Erstgericht gestellten Antrag weiterverfolgt.

Rechtliche Beurteilung

[4] Der Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig.

[5] Bei der gemäß Paragraph 186, Absatz eins, AußStrG (vormals: Paragraph 281, AußStrG 1854) über Antrag zu verfügenden Ausstellung einer Amtsbestätigung über aktenmäßig bei Gericht bekannte Tatsachen durch das Gericht handelt es sich um eine Angelegenheit des Verfahrens außer Streitsachen, selbst wenn diese Tatsachen, deren Bestätigung begehrt wird, in Akten festgehalten sind, die kein außerstreitiges Verfahren zum Gegenstand haben (RS0008645; Rassi in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I2  [2019] Paragraph 186, Rz 9; Veith in Schneider/Verweijen, AußStrG [2019] Paragraph 186, Rz 7). Dass die IO keine Amtsbestätigung vorsieht, hinderte damit, wie vom Rekursgericht bereits zutreffend konstatiert, entgegen der Ansicht des Erstgerichts die Ausstellung der begehrten Amtsbestätigung nicht.

[6] Weil sich die Ausstellung der Amtsbestätigung nach den Regeln des AußStrG richtet, steht das Vorliegen einer den Ausstellungsantrag abweisenden Konformatsentscheidung iSd Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO der Anrufung des Obersten Gerichtshofs nicht entgegen. Dessen Anrufung setzt aber das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG voraus. Eine solche ist nicht ersichtlich, weil sich die Beurteilung des Rekursgerichts im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hält:

[7] Die Ausstellung einer Amtsbestätigung nach Paragraph 186, AußStrG ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auf eine reine Beurkundungstätigkeit reduziert; setzt die Bestätigung eine rechtliche Qualifikation (bzw Subsumtion) voraus, hat sie zu unterbleiben (8 Ob 62/12v [Pkt 2.2.]; iglS Rassi in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I2  [2019] Paragraph 186, Rz 4; Veith in Schneider/Verweijen, AußStrG [2019] Paragraph 186, Rz 6).

[8] Die Überschuldung ist nach Paragraph 67, IO ein Insolvenzeröffnungsgrund. Dessen Absatz 3, gebietet bei der Prüfung, ob „rechnerische Überschuldung“ vorliegt, die Beachtung bestimmter Aspekte; schon deshalb handelt es sich bei der Frage des Vorliegens einer Überschuldung um eine rechtliche Beurteilung, was der Ausstellung einer Amtsbestätigung entgegensteht.

[9] Im Revisionsrekurs wird dazu ins Treffen geführt, der Begriff „Überschuldung“ sei abseits der die Frage der Insolvenzeröffnung betreffenden Bestimmung des Paragraph 67, IO eine reine Tatsache und eine Überschuldung sei stets dann zu bejahen, wenn eine Gegenüberstellung von Vermögen und Schulden ein Minus ergebe, anderenfalls sei sie zu verneinen. Damit rekurriert die Schuldnerin auf den Begriff der rechnerischen oder buchmäßigen Überschuldung abseits des Insolvenzrechts. Auch diese „Überschuldung“ kann aber nicht ohne jede rechtliche Beurteilung bejaht oder verneint werden, stellen sich doch dazu zwingend Fragen etwa der gesetzmäßigen Bewertung von Aktiva und Passiva vergleiche zB Paragraph 201, UGB) oder welche Posten aktivierungs- oder passivierungspflichtig sind vergleiche zB 9 Ob 58/11m).

[10] Die Entscheidung des Rekursgerichts, die Frage der Überschuldung sei keine einer Amtsbestätigung nach Paragraph 186, AußStrG zugängliche (reine) Tatsache, ist damit nicht korrekturbedürftig.

Textnummer

E144114

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0080OB00048.25D.0328.000

Im RIS seit

22.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025

Dokumentnummer

JJT_20250328_OGH0002_0080OB00048_25D0000_000