Aus den Entscheidungsgründen:
Die Beklagte behauptet zunächst wiederum, daß der Testamentsvollstrecker eine quasi überparteiliche Tätigkeit ausübe und seine Belohnung daher nur beim Abhandlungsgericht ansprechen und von diesem bestimmen lassen könne. Mit Recht hat das Berufungsgericht aber die Entscheidung SZ 27/258 zitiert, in der der Oberste Gerichtshof ausgesprochen hat, daß der Testamentsexekutor nicht vom Gericht, sondern vom Erblasser bestellt wird; wenn er für seine Tätigkeit überhaupt eine Forderung erheben kann, kann er sich daher nur auf seine rechtsgeschäftliche Bestellung durch den Erblasser stützen und seine Vergütung im Prozeßwege einklagen. Die Revisionsausführungen geben keinen Anlaß, von dieser Rechtsauffassung abzugehen. Auch die Tatsache, daß das Verlassenschaftsgericht den Testamentsvollstrecker aus wichtigen Gründen entlassen, bzw entheben kann (SZ 16/189, ZBl 1918/118; Ehrenzweig Familien- und Erbrecht[2] § 506 I 478, Gschnitzer Erbrecht 56, Grüll in NZ 1956, 40), ändert nichts daran, daß dieser bis dahin nur kraft seiner privatrechtlichen Bestellung zum Einschreiten berechtigt ist; nur aus diesem Gründe kann sich der Testamentsvollstrecker am Verlassenschaftsverfahren beteiligen (§§ 80, 95, 164 AußStrG) und im Rahmen seines Aufgabenbereiches Rechtsmittel ergreifen (SZ 40/62, EvBl 1968/120 u a). Trotz der Revisionsausführungen bestehen daher keine Bedenken dagegen, daß der Kläger seinen Anspruch nur im Rechtswege geltend machen kann.Die Beklagte behauptet zunächst wiederum, daß der Testamentsvollstrecker eine quasi überparteiliche Tätigkeit ausübe und seine Belohnung daher nur beim Abhandlungsgericht ansprechen und von diesem bestimmen lassen könne. Mit Recht hat das Berufungsgericht aber die Entscheidung SZ 27/258 zitiert, in der der Oberste Gerichtshof ausgesprochen hat, daß der Testamentsexekutor nicht vom Gericht, sondern vom Erblasser bestellt wird; wenn er für seine Tätigkeit überhaupt eine Forderung erheben kann, kann er sich daher nur auf seine rechtsgeschäftliche Bestellung durch den Erblasser stützen und seine Vergütung im Prozeßwege einklagen. Die Revisionsausführungen geben keinen Anlaß, von dieser Rechtsauffassung abzugehen. Auch die Tatsache, daß das Verlassenschaftsgericht den Testamentsvollstrecker aus wichtigen Gründen entlassen, bzw entheben kann (SZ 16/189, ZBl 1918/118; Ehrenzweig Familien- und Erbrecht[2] Paragraph 506, römisch eins 478, Gschnitzer Erbrecht 56, Grüll in NZ 1956, 40), ändert nichts daran, daß dieser bis dahin nur kraft seiner privatrechtlichen Bestellung zum Einschreiten berechtigt ist; nur aus diesem Gründe kann sich der Testamentsvollstrecker am Verlassenschaftsverfahren beteiligen (Paragraphen 80, 95, 164, AußStrG) und im Rahmen seines Aufgabenbereiches Rechtsmittel ergreifen (SZ 40/62, EvBl 1968/120 u a). Trotz der Revisionsausführungen bestehen daher keine Bedenken dagegen, daß der Kläger seinen Anspruch nur im Rechtswege geltend machen kann.
Die von der Revision weiter aufgeworfene Frage, ob ein Testamentsvollstrecker nur in einem Testament oder auch in einem Kodizill bestellt werden kann, wurde schon im Verlassenschaftsverfahren behandelt. Das Landesgericht für ZRS Wien als Rekursgericht hat hiezu in seiner Entscheidung vom 4. Mai 1966 über einen Rekurs der nunmehrigen Beklagten ausgesprochen, sich mit dieser Frage nicht mehr befassen zu können, weil die nunmehrige Beklagte den erstgerichtlichen Beschluß, in welchem die Erklärung des Testamentsvollstreckers, das Amt zu übernehmen, vom Verlassenschaftsgericht zur Kenntnis genommen worden war, nicht bekämpft hatte, so daß er in Rechtskraft erwachsen war. Wenn der Kläger somit als Testamentsvollstrecker tätig werden konnte, muß die Beklagte als Erbin nach ihrem Vater, der in bestellt hatte, auch seine Entgeltsforderung für die von ihm entfaltete Tätigkeit befriedigen. Daß er, obwohl er von Beruf Rechtsanwalt ist, ohne Entgelt arbeiten sollte, behauptet sie selbst nicht.
Im übrigen wird in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten, daß es für den Testamentsvollstrecker keinen Unterschied macht, ob der letzte Wille, den er zu vollziehen hat, ein Testament oder ein Kodizill ist (GlU 8255); es besteht auch kein Grund, eine Bestellung zum Testamentsvollstrecker nur deswegen nicht zuzulassen, weil keine Erbeinsetzung erfolgte. Die Bestimmung des § 816 ABGB spricht vielmehr nur vom "letzten Willen", der auch durch ein Kodizill erklärt wird. Wenn Weiß in Klangs Komm.[2] zu § 816 ABGB bei Anm 9, 10 III 1035, auf den sich die Revision bezieht, die Ansicht ausspricht, daß der Testamentsvollstrecker nur in einem Testament rechts wirksam ernannt werden könne, weil § 80 AußStrG die Ernennung "in dem letzten Willen" verlange, wollte er damit offenbar nicht die Einsetzung in einem Kodizill ausschließen, sondern - wie aus seiner Anmerkung 9 zu dieser Textstelle hervorgeht - nur der Ansicht Schells in der 1. Aufl von Klangs Komm zu §§ 816 f ABGB 823 Z 2 nach Anm 7 entgegentreten, der die Auffassung vertreten hatte, daß die Ernennung des Testamentsvollstreckers an keine Form gebunden sei.Im übrigen wird in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten, daß es für den Testamentsvollstrecker keinen Unterschied macht, ob der letzte Wille, den er zu vollziehen hat, ein Testament oder ein Kodizill ist (GlU 8255); es besteht auch kein Grund, eine Bestellung zum Testamentsvollstrecker nur deswegen nicht zuzulassen, weil keine Erbeinsetzung erfolgte. Die Bestimmung des Paragraph 816, ABGB spricht vielmehr nur vom "letzten Willen", der auch durch ein Kodizill erklärt wird. Wenn Weiß in Klangs Komm.[2] zu Paragraph 816, ABGB bei Anmerkung 9, 10 römisch drei 1035, auf den sich die Revision bezieht, die Ansicht ausspricht, daß der Testamentsvollstrecker nur in einem Testament rechts wirksam ernannt werden könne, weil Paragraph 80, AußStrG die Ernennung "in dem letzten Willen" verlange, wollte er damit offenbar nicht die Einsetzung in einem Kodizill ausschließen, sondern - wie aus seiner Anmerkung 9 zu dieser Textstelle hervorgeht - nur der Ansicht Schells in der 1. Aufl von Klangs Komm zu Paragraphen 816, f ABGB 823 Ziffer 2, nach Anmerkung 7 entgegentreten, der die Auffassung vertreten hatte, daß die Ernennung des Testamentsvollstreckers an keine Form gebunden sei.
Die Revision wiederholt auch ihren Rechtsstandpunkt, daß sich der Kläger als Testamentsvollstrecker selbst disqualifiziert habe, als er auch die Vertretung von drei Legataren übernommen habe. Das Berufungsgericht hat aber mit Recht hervorgehoben, daß es allein Sache des Verlassenschaftsgerichtes gewesen wäre, allenfalls den Kläger als Testamentsvollstrecker zu entheben. Eine solche Enthebung wäre überdies selbst bei Vertretung einzelner Erben nur bei Interessenkollision erforderlich. Im vorliegenden Fall hat der Kläger nur eine geringfügige, über seine Pflichten als Testamentsvollstrecker hinausgehende Tätigkeit für die Legatare ausgeübt; diese Tätigkeit erfolgte offenbar im Sinne der letztwilligen Verfügungen; eine Interessenkollision ist nicht zu ersehen und auch eine Verletzung der Bestimmung des § 10 Abs 1 RAO lag nicht vor. Die Beklagte hat auch die Tätigkeit des Klägers während des gesamten Verlassenschaftsverfahrens unwidersprochen hingenommen. Die Revision ist ebenfalls nicht in der Lage, eine Interessenkollision anzuführen.Die Revision wiederholt auch ihren Rechtsstandpunkt, daß sich der Kläger als Testamentsvollstrecker selbst disqualifiziert habe, als er auch die Vertretung von drei Legataren übernommen habe. Das Berufungsgericht hat aber mit Recht hervorgehoben, daß es allein Sache des Verlassenschaftsgerichtes gewesen wäre, allenfalls den Kläger als Testamentsvollstrecker zu entheben. Eine solche Enthebung wäre überdies selbst bei Vertretung einzelner Erben nur bei Interessenkollision erforderlich. Im vorliegenden Fall hat der Kläger nur eine geringfügige, über seine Pflichten als Testamentsvollstrecker hinausgehende Tätigkeit für die Legatare ausgeübt; diese Tätigkeit erfolgte offenbar im Sinne der letztwilligen Verfügungen; eine Interessenkollision ist nicht zu ersehen und auch eine Verletzung der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, RAO lag nicht vor. Die Beklagte hat auch die Tätigkeit des Klägers während des gesamten Verlassenschaftsverfahrens unwidersprochen hingenommen. Die Revision ist ebenfalls nicht in der Lage, eine Interessenkollision anzuführen.