Entscheidung 8 Ob 49/05x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
04.05.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Staatsanwaltschaft Wien, 1082 Wien, Landesgerichtsstraße 11, wider die beklagten Parteien 1. Michele T*****, 2. Mohamed Fathy Mohamed H*****, Zweitbeklagter vertreten durch Mag. Georg Strommer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Nichtigerklärung der Ehe, über die außerordentliche Revision des Zweitbeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 7. Februar 2005, GZ 48 R 412/04z-32, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Angebliche Mangelhaftigkeiten des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963; Kodek in Rechberger² § 503 ZPO Rz 3). Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe die behaupteten Verfahrensmängel mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen (s. Kodek aaO), ist unbegründet: Dass der Zweitbeklagte vom Erstgericht ausdrücklich dazu befragt wurde, ob er noch weitere Zeugen namhaft machen wolle, ist durch den Akteninhalt (S 9 in ON 17) gedeckt. Ebenso gedeckt ist die Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass der Zweitbeklagte in seiner Berufung nicht ausführte, welche Beweisergebnisse die Einvernahme der (im Übrigen nur von der Klägerin beantragten) Zeugen ergeben hätten.Angebliche Mangelhaftigkeiten des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963; Kodek in Rechberger² Paragraph 503, ZPO Rz 3). Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe die behaupteten Verfahrensmängel mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen (s. Kodek aaO), ist unbegründet: Dass der Zweitbeklagte vom Erstgericht ausdrücklich dazu befragt wurde, ob er noch weitere Zeugen namhaft machen wolle, ist durch den Akteninhalt (S 9 in ON 17) gedeckt. Ebenso gedeckt ist die Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass der Zweitbeklagte in seiner Berufung nicht ausführte, welche Beweisergebnisse die Einvernahme der (im Übrigen nur von der Klägerin beantragten) Zeugen ergeben hätten.
Anmerkung
E77274
8Ob49.05x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00049.05X.0504.000
Dokumentnummer
JJT_20050504_OGH0002_0080OB00049_05X0000_000