Begründung:
Das Konkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin ist am 11. 12. 1995 eröffnet worden. Am 2. 9. 1996 hat der mit Beschluss vom 6. 3. 1996 bestellte Masseverwalter Dr. Anton Mikosch beim Handelsgericht Wien zu 19 Cg 67/96s eine Klage wegen S 5,670.086,22 sA gegen die beklagten Parteien 1. G***** GmbH (nachmals B***** Baugesellschaft mbH) und 2. A***** GmbH eingebracht. Über das Vermögen der Firma A***** GmbH wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 16. 12. 1996, 6 S 1529/96m, das Konkursverfahren eröffnet; zum Masseverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Viktor I***** bestellt.
Der Zivilprozess vor dem Handelsgericht Wien ist noch nicht beendet. Die der Klage zugrunde liegende Forderung resultiert aus einer Werklohnforderung der Gemeinschuldnerin aus einem Vertrag vom 15. 4. 1991. Die Forderung war ursprünglich von der Gemeinschuldnerin an die V*****bank K***** AG abgetreten worden, die die Forderung wiederum zwecks gerichtlicher Geltendmachung der Masse zum Inkasso abgetreten hat. Im Zuge einer globalen Bereinigung zwischen der V*****bank K***** AG, den diversen Unternehmen des Ing. Karl K***** (darunter die Gemeinschuldnerin) und Ing. Karl K***** persönlich wurde die Vereinbarung über die Abtretung der Forderung an die Masse aufgehoben und festgestellt, dass sie auf Ing. Karl K***** persönlich übergegangen ist.
Am 22. 9. 1999 hat Dr. Viktor I***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma A***** GmbH im Hinblick auf das von ihm erwartete Obsiegen die bis dahin auf seiner Seite aufgelaufenen Prozesskosten aus dem Verfahren vor dem Handelsgericht Wien in Höhe von S 143.102,30 als - durch den Prozessausgang - bedingte Masseforderung angemeldet und ihre Sicherstellung, allenfalls durch anzuordnenden separaten Erlag beantragt. Am 19. 6. 2000 wurde die Forderung auf S 346.085,34 ausgeweitet. Der Masseverwalter Dr. Mikosch hat die Forderung und die Berechtigung des Sicherstellungsantrags bestritten.
Im Hinblick auf die oben beschriebenen Abtretungsvorgänge hat der Gläubigerausschuss am 9. 12. 1999 beschlossen, die vor dem Handelsgericht Wien eingeklagte Forderung gemäß § 119 Abs 5 KO aus der Masse auszuscheiden. Mit Beschluss vom 20. 1. 2000, 40 S 978/95d-108, hat das Erstgericht die Ausscheidung der Forderung konkursgerichtlich genehmigt. Der Beschluss wurde dem Masseverwalter, dem Gemeinschuldnervertreter, der V*****bank K***** AG und dem Handelsgericht Wien zugestellt. Am 15. 2. 2000 wurde vom Erstgericht die Rechtskraft bestätigt.Im Hinblick auf die oben beschriebenen Abtretungsvorgänge hat der Gläubigerausschuss am 9. 12. 1999 beschlossen, die vor dem Handelsgericht Wien eingeklagte Forderung gemäß Paragraph 119, Absatz 5, KO aus der Masse auszuscheiden. Mit Beschluss vom 20. 1. 2000, 40 S 978/95d-108, hat das Erstgericht die Ausscheidung der Forderung konkursgerichtlich genehmigt. Der Beschluss wurde dem Masseverwalter, dem Gemeinschuldnervertreter, der V*****bank K***** AG und dem Handelsgericht Wien zugestellt. Am 15. 2. 2000 wurde vom Erstgericht die Rechtskraft bestätigt.
Mit dem erstgerichtlichen Beschluss vom 5. 10. 2000 wurden
1.) die Anträge des Gläubigers Dr. Viktor I*****, Rechtsanwalt in Wien, als Masseverwalter im Konkurs der Firma A***** GmbH, auf Zustellung einer Ausfertigung des Beschlusses des Landesgerichtes Klagenfurt vom 20. 1. 2000, 40 S 978/95d-108 und auf Aufhebung der Rechtskraftbestätigung dieses Beschlusses zurückgewiesen und
2.) die Anträge dieses Gläubigers auf Sicherstellung der bis 1. 7. 1999 bzw bis 16. 5. 2000 aufgelaufenen Prozesskosten im Verfahren 19 Cg 67/96s des Handelsgerichtes Wien sowie auf Anberaumung einer Tagsatzung zur Verhandlung über diese Sicherstellungsanträge abgewiesen.
Gegen diesen Beschluss hat der Gläubiger Dr. Viktor I***** Rekurs erhoben. Soweit sich der Rekurs gegen den Punkt 1.) des angefochtenen Beschlusses richtete, wurde ihm vom Rekursgericht nicht Folge gegeben. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs insoweit jedenfalls unzulässig ist (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO, § 171 KO). In Bezug auf die Anfechtung des Punktes 2.) des erstgerichtlichen Beschlusses wurde der Rekurs zurückgewiesen. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteigt und der ordentliche (Revisions-)Rekurs nicht zulässig ist.Gegen diesen Beschluss hat der Gläubiger Dr. Viktor I***** Rekurs erhoben. Soweit sich der Rekurs gegen den Punkt 1.) des angefochtenen Beschlusses richtete, wurde ihm vom Rekursgericht nicht Folge gegeben. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs insoweit jedenfalls unzulässig ist (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, Paragraph 171, KO). In Bezug auf die Anfechtung des Punktes 2.) des erstgerichtlichen Beschlusses wurde der Rekurs zurückgewiesen. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteigt und der ordentliche (Revisions-)Rekurs nicht zulässig ist.