Die dagegen von den klagenden Parteien erhobene Revision ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes (§ 508a Abs 1 ZPO) unzulässig.Die dagegen von den klagenden Parteien erhobene Revision ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) unzulässig.
§ 1009 ABGB regelt die Pflichten des Gewalthabers. Dieser hat neben anderen Pflichten „allen aus dem Geschäfte springenden Nutzen dem Machtgeber zu überlassen". Dies bedeutet ua, dass der Gewalthaber das auf Grund der eingeräumten Geschäftsbesorgung Erlangte, herauszugeben hat. Die Herausgabepflicht geht sehr weit und umfasst alles, was dem Gewalthaber aus Anlass der Geschäftsbesorgung zufließt, ist aber von allfälligen Schadenersatzansprüchen wegen Verletzung anderer Verhaltenspflichten (Treuepflicht etc) zu unterscheiden (Fenyves in WoBl 1992, 213). Der Herausgabeanspruch ist nicht Schadenersatz-, sondern Erfüllungsanspruch und unterliegt daher der 30-jährigen Verjährung (Strasser in Rummel ABGB³ § 1009 Rz 24; Apathy in Schwimann ABGB3 § 1009 Rz 17 Rz 17).Paragraph 1009, ABGB regelt die Pflichten des Gewalthabers. Dieser hat neben anderen Pflichten „allen aus dem Geschäfte springenden Nutzen dem Machtgeber zu überlassen". Dies bedeutet ua, dass der Gewalthaber das auf Grund der eingeräumten Geschäftsbesorgung Erlangte, herauszugeben hat. Die Herausgabepflicht geht sehr weit und umfasst alles, was dem Gewalthaber aus Anlass der Geschäftsbesorgung zufließt, ist aber von allfälligen Schadenersatzansprüchen wegen Verletzung anderer Verhaltenspflichten (Treuepflicht etc) zu unterscheiden (Fenyves in WoBl 1992, 213). Der Herausgabeanspruch ist nicht Schadenersatz-, sondern Erfüllungsanspruch und unterliegt daher der 30-jährigen Verjährung (Strasser in Rummel ABGB³ Paragraph 1009, Rz 24; Apathy in Schwimann ABGB3 Paragraph 1009, Rz 17 Rz 17).
In der von den Klägerinnen zitierten Entscheidung (EvBl 1962/414) ging es um eine solche Herausgabe. Es hatten die dortigen Kläger durch den Beklagten, ihren Hausverwalter, ein Grundstück verkauft und ein anderes gekauft. Der beklagte Hausverwalter hatte nach den Klagebehauptungen ua ATS 64.694,69 in Empfang genommen, über die er ebenso wenig wie über eine Steuerangelegenheit der Kläger Rechnung legte, und den längst fälligen Haben-Betrag nicht auszahlte. In diesem Fall sprach der OGH aus, dass der Anspruch des Machtgebers auf Herausgabe des Erlöses oder Gewinnes ebenso wie sein Rechnungslegungsanspruch in 30 Jahren verjährt.
Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Herausgabe eines solchen „Haben-Betrages", sondern um die Differenz zwischen der von der Beklagten bezahlten und der den Klägerinnen (aufgrund eines Gutachtens aus dem Jahr 1997) angemessen scheinenden Aufwände für die Dachdeckerarbeiten. Damit machen die Klägerinnen aber geltend, dass durch das (allenfalls) schuldhafte und vertragswidrige Verhalten der Beklagten ihr Vermögen gemindert wurde. Dabei handelt es sich nicht um einen Herausgabeanspruch (dem Machthaber ist nichts zugeflossen), sondern um einen Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens wegen Schlechterfüllung der vertraglichen Verpflichtung.
Für den Bevollmächtigungsvertrag sieht § 1012 ABGB vor, dass der Gewalthaber schuldig ist, dem Machtgeber den durch sein Verschulden verursachten Schaden zu ersetzen. Der Anspruch folgt aber den allgemeinen Schadenersatzregeln (Strasser in Rummel aaO, § 1012 Rz 1; Apathy in Schwimann, ABGB3, § 1012 Rz 1) und unterliegt daher auch der kurzen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Auch der Anspruch auf Rechnungslegung (§ 1012 zweiter Fall ABGB) ist von diesen Schadenersatzansprüchen zu trennen. Zwar kann ein Zusammenhang zwischen Rechnungslegungspflicht und Herausgabepflicht bzw. Schadenshaftung des Geschäftsbesorgers insoweit gegeben sein, als häufig erst die Rechnungslegung die Geltendmachung eines Herausgabeanspruches oder Schadenersatzanspruches ermöglicht (Strasser in Rummel aaO § 1012, Rz 13).Für den Bevollmächtigungsvertrag sieht Paragraph 1012, ABGB vor, dass der Gewalthaber schuldig ist, dem Machtgeber den durch sein Verschulden verursachten Schaden zu ersetzen. Der Anspruch folgt aber den allgemeinen Schadenersatzregeln (Strasser in Rummel aaO, Paragraph 1012, Rz 1; Apathy in Schwimann, ABGB3, Paragraph 1012, Rz 1) und unterliegt daher auch der kurzen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Auch der Anspruch auf Rechnungslegung (Paragraph 1012, zweiter Fall ABGB) ist von diesen Schadenersatzansprüchen zu trennen. Zwar kann ein Zusammenhang zwischen Rechnungslegungspflicht und Herausgabepflicht bzw. Schadenshaftung des Geschäftsbesorgers insoweit gegeben sein, als häufig erst die Rechnungslegung die Geltendmachung eines Herausgabeanspruches oder Schadenersatzanspruches ermöglicht (Strasser in Rummel aaO Paragraph 1012,, Rz 13).
Die dreijährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche nach § 1489 ABGB beginnt mit Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen. Es reicht, wenn dem Berechtigten der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden erkennbar war, ohne dass die Kenntnis der genauen Höhe des Schadens hiezu erforderlich wäre (Bydlinski in Rummel ABGB3 § 1488 Rz 3; Mader/Janisch in Schwimann ABGB3 § 1489 Rz 9 jeweils mwN). Der Beginn der Verjährungsfrist ist daher jedenfalls mit dem Zeitpunkt der Belegeinsicht im Mai 2000, zu dem ja auch bereits ein Gutachten aus dem Jahre 1997 vorlag, das über die unangemessene Rechnung Auskunft gab, anzusetzen.Die dreijährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche nach Paragraph 1489, ABGB beginnt mit Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen. Es reicht, wenn dem Berechtigten der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden erkennbar war, ohne dass die Kenntnis der genauen Höhe des Schadens hiezu erforderlich wäre (Bydlinski in Rummel ABGB3 Paragraph 1488, Rz 3; Mader/Janisch in Schwimann ABGB3 Paragraph 1489, Rz 9 jeweils mwN). Der Beginn der Verjährungsfrist ist daher jedenfalls mit dem Zeitpunkt der Belegeinsicht im Mai 2000, zu dem ja auch bereits ein Gutachten aus dem Jahre 1997 vorlag, das über die unangemessene Rechnung Auskunft gab, anzusetzen.
Da diese Fragen durch die vorliegende Rechtsprechung bereits ausreichend geklärt sind, erweist sich die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO sohin als unzulässig.Da diese Fragen durch die vorliegende Rechtsprechung bereits ausreichend geklärt sind, erweist sich die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO sohin als unzulässig.
Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Sie hat daher Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Beteiligung am Revisionsverfahren (§§ 41 iVm 50 ZPO).Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Sie hat daher Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Beteiligung am Revisionsverfahren (Paragraphen 41, in Verbindung mit 50 ZPO).