Die Revision ist zwar zulässig (der Wert des Streitgegenstands, über den das Berufungsgericht bestätigend entschied, übersteigt 300.000 S; vgl Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht in ÖJZ 1983, 175), sie ist jedoch nicht berechtigt.Die Revision ist zwar zulässig (der Wert des Streitgegenstands, über den das Berufungsgericht bestätigend entschied, übersteigt 300.000 S; vergleiche Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht in ÖJZ 1983, 175), sie ist jedoch nicht berechtigt.
Zu dem allein noch umstrittenen Schmerzengeldbetrag trafen die Vorinstanzen nachstehende Feststellungen:
Durch den Unfall erlitt die Klägerin im Wesentlichen ein schweres Schädelhirntrauma, einen Oberarmbruch rechts mit Lähmung des nervus radialis und eine Plexusteillähmung. Die Lähmung des nervis radialis führte zu einer Fallhand, zu einem mangelhaften Faustschluss und zu einer Schreibuntauglichkeit der rechten Hand. Vom Tag des Unfalls bis Ende des Jahres 1982 erlitt die Klägerin zwei Tage schwere Schmerzen mit Lebensgefahr, 8 Tage schwere Schmerzen ohne Lebensgefahr, 25 Tage mittelgradige Schmerzen und 144 Tage leichte Schmerzen. Die Radiallähmung der rechten Hand zeigt keine Besserungstendenz, auch in Zukunft werden immer wieder Schmerzen infolge von Reizzuständen auftreten.
Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht hielten das zuerkannte Schmerzengeld von 240.000 S dem erlittenen Ungemach der Klägerin angemessen. Demgegenüber stellt sich die Klägerin in ihrer Revision auf den Standpunkt, dass das Berufungsgericht trotz seines Hinweises, es habe auch eine Zungenbissverletzung und eine Narbe bei der Ausmessung des Schmerzengeldes mitberücksichtigt, dies nicht getan habe. Dem steht jedoch der ausdrückliche Hinweis des Berufungsgerichts auf S 15 seiner Entscheidung entgegen, wonach solche Verletzungen „in der globalen Beurteilung des Schmerzengeldes durch das Oberlandesgericht mitberücksichtigt“ wurden. Auch soweit die Revision darzustellen versucht, dass die künftigen wahrscheinlichen Schmerzen der Klägerin nicht bzw nicht richtig berücksichtigt worden wären, ist sie auf die Ausführungen des Berufungsgerichts (S 17 des Berufungsurteils) zu verweisen, wonach das Gericht zweiter Instanz zu den vom Erstgericht festgestellten Schmerzperioden noch hinzurechnete, dass die Klägerin auch in Zukunft immer wieder intermittierende leichte Schmerzen zu erleiden haben werde. Da schließlich auch die seelischen Schmerzen der Klägerin im Gegensatz zu ihrem Vorbringen in der Revision ausdrücklich ebenfalls Berücksichtigung fanden (S 17/18), erweisen sich die Ausführungen der Revision insgesamt als nicht stichhältig.
Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, ist bei der Bemessung des Schmerzengeldes der Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf die Dauer und Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzung und auf das Maß der psychischen und physischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands zu berücksichtigen (8 Ob 107/83 uza). Von diesem Grundsatz ausgehend haben die Vorinstanzen übereinstimmend das der Klägerin gebührende Schmerzengeld mit 240.000 S bemessen. Gegen die Höhe dieses Betrags bestehen keine Bedenken. Die Ausführungen der Revision waren nicht geeignet, stichhältige Argumente dagegen vorzubringen. Der Revision war somit der Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.