Aus den Entscheidungsgründen:
Die beklagte Partei macht geltend, der Kläger habe mit seinem Widerspruch gegen die Kapitalserhöhung zum Ausdruck gebracht, daß er nicht bereit sei, von sich aus den Erhöhungsbetrag zu leisten. Das Anbot an die Mehrheit der Gesellschafter, das Erhöhungskapital zu übernehmen, sei daher nur eine Bekräftigung des Standpunktes des Klägers gewesen, durch das seine Interessen nicht berührt werden könnten. Mangels einer Bestimmung über die Übernahme des Erhöhungskapitals im Gesellschaftsvertrag würden die gesetzlichen Regelungen gelten. Diese sähen vor, daß die Gesellschafter binnen 4 Wochen ab Beschlußfassung ein Vorrecht zur Übernahme der neuen Stammeinlage hätten. Der Kläger hätte daher innerhalb dieser Frist die Möglichkeit gehabt, dieses Vorrecht in Anspruch zu nehmen. Er habe es aber nicht getan.
An diesen Ausführungen ist zunächst unrichtig, daß in der Ablehnung der Erhöhung des Stammkapitales durch den Kläger die Weigerung desselben enthalten gewesen sei, den (auf ihn entfallenden) Erhöhungsbetrag im Falle der durch die Mehrheit beschlossenen Erhöhung zu übernehmen. Die Stellungnahme gegen die Kapitalserhöhung und die Übernahme der neuen Stammeinlagen nach dem Verhältnis der bisherigen sind zwei ganz verschiedene Dinge, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Dazu kommt, daß der Kläger im vorliegenden Falle in der Generalversammlung vom 27. April 1963 ausdrücklich Widerspruch gegen den Beschluß auf Anbot des Erhöhungskapitals an die übrigen Gesellschafter erhoben hat. Ebenso unrichtig ist die Ansicht der Revisoren, daß der Kläger gemäß § 52An diesen Ausführungen ist zunächst unrichtig, daß in der Ablehnung der Erhöhung des Stammkapitales durch den Kläger die Weigerung desselben enthalten gewesen sei, den (auf ihn entfallenden) Erhöhungsbetrag im Falle der durch die Mehrheit beschlossenen Erhöhung zu übernehmen. Die Stellungnahme gegen die Kapitalserhöhung und die Übernahme der neuen Stammeinlagen nach dem Verhältnis der bisherigen sind zwei ganz verschiedene Dinge, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Dazu kommt, daß der Kläger im vorliegenden Falle in der Generalversammlung vom 27. April 1963 ausdrücklich Widerspruch gegen den Beschluß auf Anbot des Erhöhungskapitals an die übrigen Gesellschafter erhoben hat. Ebenso unrichtig ist die Ansicht der Revisoren, daß der Kläger gemäß Paragraph 52
(3) GesmbHG. Gelegenheit gehabt hätte, binnen vier Wochen ab Beschlußfassung ein Vorrecht auf anteilsmäßige Übernahme der neuen Stammeinlagen auszuüben. Dieses Recht wäre ihm nach der angeführten Gesetzesstelle nur zugestanden, wenn der Erhöhungsbeschluß nichts anderes festgesetzt hätte.
Es bleibt daher die Frage zu untersuchen, ob der Gesellschafterbeschluß, den der Kläger anficht, nichtig im Sinne des § 41 GesmbHG. war. Unter diese Gesetzesbestimmung fallen auch mittelbare Gesetzes- oder Satzungswidrigkeiten (1 Ob 290/61). Als Grundsatz, der im Gesetz nicht ausgesprochen ist, sich aber aus mehreren gesetzlichen Bestimmungen (s. §§ 70 (1), 72 (2) und (3), 75 (1), 82 (2), 91 (3) Satz 2 GesmbHG.) ergibt, wird von der Lehre der Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung der Gesellschafter anerkannt (vgl. Gellis, Komm. zum GesmbHGes. zu § 52, Anm. 7, S. 175, ebenso Baumbach - Hueck, GesmbHGes.[10], Übersicht vor § 13, Anm. 2 C, S. 55/56, Schilling in Hachenburg, Komm. zum Gesetz, betreffend die Gesellschaften m. b. H.[6], 1. Band, § 14, Anm. 23, S. 358/359). Dieser Grundsatz ist auch bei der Kapitalserhöhung zu beachten. Durch einen Beschluß der Generalversammlung können zwar alle bisherigen Gesellschafter von der Übernahme der neuen Stammeinlage ausgeschlossen werden, wenn sie nicht nach den Satzungen ein Bezugsrecht haben, ein Beschluß auf Ausschließung einzelner Gesellschafter bedeutet aber eine Verletzung des Grundsatzes der gleichmäßigen Behandlung aller Gesellschafter (Gellis a. a. O., Schilling in Hachenburg a. a. O., 2. Band, zu § 55, Anm. 8, S. 370/371), zumindest dann, wenn ein solcher Beschluß sachlich nicht gerechtfertigt ist, wie z. B. bei Sacheinlagen, die nur bestimmte Gesellschafter einbringen können (Kastner, NotZtg. 1951, S. 26 f, Baumbach - Hueck a. a. O., zu § 55, Anm. 3 B, S. 230). Daß solche Gründe vorliegen, hat die beklagte Partei nicht behauptet.Es bleibt daher die Frage zu untersuchen, ob der Gesellschafterbeschluß, den der Kläger anficht, nichtig im Sinne des Paragraph 41, GesmbHG. war. Unter diese Gesetzesbestimmung fallen auch mittelbare Gesetzes- oder Satzungswidrigkeiten (1 Ob 290/61). Als Grundsatz, der im Gesetz nicht ausgesprochen ist, sich aber aus mehreren gesetzlichen Bestimmungen (s. Paragraphen 70, (1), 72 (2) und (3), 75 (1), 82 (2), 91 (3) Satz 2 GesmbHG.) ergibt, wird von der Lehre der Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung der Gesellschafter anerkannt vergleiche Gellis, Komm. zum GesmbHGes. zu Paragraph 52,, Anmerkung 7, S. 175, ebenso Baumbach - Hueck, GesmbHGes.[10], Übersicht vor Paragraph 13,, Anmerkung 2 C, S. 55/56, Schilling in Hachenburg, Komm. zum Gesetz, betreffend die Gesellschaften m. b. H.[6], 1. Band, Paragraph 14,, Anmerkung 23, S. 358/359). Dieser Grundsatz ist auch bei der Kapitalserhöhung zu beachten. Durch einen Beschluß der Generalversammlung können zwar alle bisherigen Gesellschafter von der Übernahme der neuen Stammeinlage ausgeschlossen werden, wenn sie nicht nach den Satzungen ein Bezugsrecht haben, ein Beschluß auf Ausschließung einzelner Gesellschafter bedeutet aber eine Verletzung des Grundsatzes der gleichmäßigen Behandlung aller Gesellschafter (Gellis a. a. O., Schilling in Hachenburg a. a. O., 2. Band, zu Paragraph 55,, Anmerkung 8, S. 370/371), zumindest dann, wenn ein solcher Beschluß sachlich nicht gerechtfertigt ist, wie z. B. bei Sacheinlagen, die nur bestimmte Gesellschafter einbringen können (Kastner, NotZtg. 1951, S. 26 f, Baumbach - Hueck a. a. O., zu Paragraph 55,, Anmerkung 3 B, S. 230). Daß solche Gründe vorliegen, hat die beklagte Partei nicht behauptet.
Die Untergerichte haben daher den Beschluß der Generalversammlung vom 27. April 1963, soweit er vom Kläger angefochten wurde, mit Recht als nichtig erklärt.
Der Revision war somit nicht Folge zu geben.