Aus der Begründung:
Der Beklagte ist nicht im Recht, soweit er sich dagegen wendet, daß
§ 25 HGB. auf die Verpachtung von Handelsgeschäften Anwendung finde.Paragraph 25, HGB. auf die Verpachtung von Handelsgeschäften Anwendung finde.
§ 25 HGB. setzt nicht einen Erwerb zu Eigentum voraus. RechtsgrundParagraph 25, HGB. setzt nicht einen Erwerb zu Eigentum voraus. Rechtsgrund
der Haftung ist nicht, wie der Beklagte meint, die Übernahme eines Handelsunternehmens, also einer Gesamtsache, ins Eigentum, sondern die in der Fortführung des Geschäftes unter der bisherigen Firma gelegene, an die Öffentlichkeit gerichtete Erklärung des neuen Inhabers, für die bisherigen Geschäftsschulden zu haften. Es handelt sich, wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, um eine Rechtsscheinwirkung, die aus der formellen Tatsache der Geschäftsübernahme und der Weiterführung des Geschäftes unter der bisherigen Firma folgt. Daß als Erwerb im Sinne des § 25 HGB. auch ein Erwerb bloß auf Zeit gilt, wie er bei einer Pachtung vorliegt, entspricht nahezu einhelliger Ansicht (vgl. RGR-Komm.[3], S. 357, Anm. 1. S. 359, Anm. 5 und S. 370, Anm. 31. Schlegelberger, Komm.[4], I, S. 187 f. insbesondere Anm. 5. Baumbach - Duden, Handelsgesetzbuch[18] S. 106, oben unter 2 A). Selbst Hämmerle hat die von ihm in Handelsrecht[1] S. 154, ohne nähere Begründung vertretene gegenteilige Ansicht in der zweiten neubearbeiteten Auflage nicht mehr aufrecht erhalten; in den die Art des Erwerbes betreffenden Ausführungen S. 115 Punkt 2 ist von dem Erfordernis eines Erwerbes zu Eigentum nicht mehr die Rede. Zu bemerken ist allerdings, daß die Bestimmung des § 25 (1) HGB. nur auf Vollkaufleute Anwendung findet, wobei es freilich keinen Unterschied macht, ob das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist oder nicht (vgl. Hämmerle Handelsrecht[2] S. 115, Punkt 6, RGR-Komm.[3], S 358, Anm. 4, Baumbach - Duden, Handelsgesetzbuch[18], S. 106 unter 2 B).der Haftung ist nicht, wie der Beklagte meint, die Übernahme eines Handelsunternehmens, also einer Gesamtsache, ins Eigentum, sondern die in der Fortführung des Geschäftes unter der bisherigen Firma gelegene, an die Öffentlichkeit gerichtete Erklärung des neuen Inhabers, für die bisherigen Geschäftsschulden zu haften. Es handelt sich, wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, um eine Rechtsscheinwirkung, die aus der formellen Tatsache der Geschäftsübernahme und der Weiterführung des Geschäftes unter der bisherigen Firma folgt. Daß als Erwerb im Sinne des Paragraph 25, HGB. auch ein Erwerb bloß auf Zeit gilt, wie er bei einer Pachtung vorliegt, entspricht nahezu einhelliger Ansicht vergleiche RGR-Komm.[3], S. 357, Anmerkung 1. S. 359, Anmerkung 5 und S. 370, Anmerkung 31. Schlegelberger, Komm.[4], römisch eins, S. 187 f. insbesondere Anmerkung 5. Baumbach - Duden, Handelsgesetzbuch[18] S. 106, oben unter 2 A). Selbst Hämmerle hat die von ihm in Handelsrecht[1] S. 154, ohne nähere Begründung vertretene gegenteilige Ansicht in der zweiten neubearbeiteten Auflage nicht mehr aufrecht erhalten; in den die Art des Erwerbes betreffenden Ausführungen S. 115 Punkt 2 ist von dem Erfordernis eines Erwerbes zu Eigentum nicht mehr die Rede. Zu bemerken ist allerdings, daß die Bestimmung des Paragraph 25, (1) HGB. nur auf Vollkaufleute Anwendung findet, wobei es freilich keinen Unterschied macht, ob das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist oder nicht vergleiche Hämmerle Handelsrecht[2] S. 115, Punkt 6, RGR-Komm.[3], S 358, Anmerkung 4, Baumbach - Duden, Handelsgesetzbuch[18], S. 106 unter 2 B).
Dem Berufungsgericht kann auch darin gefolgt werden, daß mit dem Schreiben des Beklagten vom 28. Jänner 1966 eine allfällige auf Grund des § 25 (1) HGB. gegebene Haftung des Beklagten nicht nach § 25 (2) HGB. wirksam ausgeschlossen wurde. Fehlt es doch jedenfalls an dem nach § 25 (2) HGB. erforderlichen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen dem in der Pachtung gelegenen Erwerb des Unternehmens und der Absendung des Schreibens (vgl. RGR-Komm.[3], S. 368 Anm. 24).Dem Berufungsgericht kann auch darin gefolgt werden, daß mit dem Schreiben des Beklagten vom 28. Jänner 1966 eine allfällige auf Grund des Paragraph 25, (1) HGB. gegebene Haftung des Beklagten nicht nach Paragraph 25, (2) HGB. wirksam ausgeschlossen wurde. Fehlt es doch jedenfalls an dem nach Paragraph 25, (2) HGB. erforderlichen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen dem in der Pachtung gelegenen Erwerb des Unternehmens und der Absendung des Schreibens vergleiche RGR-Komm.[3], S. 368 Anmerkung 24).
Dennoch erscheint die Aufhebung des Urteils der ersten Instanz zum Zwecke der Ergänzung des Verfahrens und der Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich der Frage, ob eine Haftung des Beklagten nach § 25 (1) HGB. gegeben ist, im derzeitigen Prozeßstadium nicht gerechtfertigt.Dennoch erscheint die Aufhebung des Urteils der ersten Instanz zum Zwecke der Ergänzung des Verfahrens und der Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich der Frage, ob eine Haftung des Beklagten nach Paragraph 25, (1) HGB. gegeben ist, im derzeitigen Prozeßstadium nicht gerechtfertigt.
So lange offen ist, ob der vom Erstgericht abschließend behandelte Rechtsgrund der Haftung des Beklagten auf Grund einer Bevollmächtigung des Heribert K, durch den Beklagten zu den gegenständlichen Bestellungen, bzw. auf Grund der Setzung des äußeren Tatbestandes einer solchen Bevollmächtigung durch den Beklagten gegeben ist, kann nicht das erstgerichtliche Urteil zur Vervollständigung des Verfahrens und der Feststellungen hinsichtlich des vom Erstgericht aus einer unzutreffenden Rechtsansicht heraus nicht abschließend behandelten Rechtsgrundes der Haftung nach § 25So lange offen ist, ob der vom Erstgericht abschließend behandelte Rechtsgrund der Haftung des Beklagten auf Grund einer Bevollmächtigung des Heribert K, durch den Beklagten zu den gegenständlichen Bestellungen, bzw. auf Grund der Setzung des äußeren Tatbestandes einer solchen Bevollmächtigung durch den Beklagten gegeben ist, kann nicht das erstgerichtliche Urteil zur Vervollständigung des Verfahrens und der Feststellungen hinsichtlich des vom Erstgericht aus einer unzutreffenden Rechtsansicht heraus nicht abschließend behandelten Rechtsgrundes der Haftung nach Paragraph 25
(1) HGB. aufgehoben werden. Könnte es sich doch im Falle einer solchen Aufhebung ergeben, daß das Erstgericht, wenn die noch offenen Voraussetzungen der Haftung nach § 25 (1) HGB. nicht vorliegen sollten, die bereits einmal gefällte Entscheidung wiederholen müßte und daß auch die Klägerin ihre Berufung gegen ein solches Urteil nochmals erheben müßte.(1) HGB. aufgehoben werden. Könnte es sich doch im Falle einer solchen Aufhebung ergeben, daß das Erstgericht, wenn die noch offenen Voraussetzungen der Haftung nach Paragraph 25, (1) HGB. nicht vorliegen sollten, die bereits einmal gefällte Entscheidung wiederholen müßte und daß auch die Klägerin ihre Berufung gegen ein solches Urteil nochmals erheben müßte.
Wenn es also das Berufungsgericht nicht vorzieht, die für die Beurteilung der Haftung nach § 25 (1) HGB. noch erforderlichen Feststellungen auf Grund einer neuerlichen mündlichen Verhandlung selber zu treffen, wird das Berufungsgericht zunächst die Beweisrüge der Klägerin erledigen müssen.Wenn es also das Berufungsgericht nicht vorzieht, die für die Beurteilung der Haftung nach Paragraph 25, (1) HGB. noch erforderlichen Feststellungen auf Grund einer neuerlichen mündlichen Verhandlung selber zu treffen, wird das Berufungsgericht zunächst die Beweisrüge der Klägerin erledigen müssen.
Aus diesen Gründen mußte dem Rekurs des Beklagten Folge gegeben, der angefochtene Aufhebungsbeschluß aufgehoben und dem Berufungsgerichte die neuerliche Entscheidung über die Berufung der Klägerin gegen das erstgerichtliche Urteil aufgetragen werden.