Der Revisionsrekurs ist gemäß § 14 Abs 1 AußStrG zulässig und er ist auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig und er ist auch berechtigt.
Wenn auch die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil bei Gegenüberstellung der Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände (RZ 1973, 198; ÖA 1985, 77 ua) die Obsorge für die Kinder übertragen werden soll, eine solche des Einzelfalles ist, der im allgemeinen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG idF WGN 1989 zuerkannt werden kann (ÖA 1991, 54 ua), gilt das dann nicht, wenn bei dieser Abwägung im Ergebnis das Kindeswohl, das tragender Gesichtspunkt jeder Obsorgezuweisung zu sein hat, verletzt wurde.Wenn auch die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil bei Gegenüberstellung der Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände (RZ 1973, 198; ÖA 1985, 77 ua) die Obsorge für die Kinder übertragen werden soll, eine solche des Einzelfalles ist, der im allgemeinen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG in der Fassung WGN 1989 zuerkannt werden kann (ÖA 1991, 54 ua), gilt das dann nicht, wenn bei dieser Abwägung im Ergebnis das Kindeswohl, das tragender Gesichtspunkt jeder Obsorgezuweisung zu sein hat, verletzt wurde.
Zur Beurteilung der Frage, welcher Elternteil den Anforderungen des Kindeswohls besser entspricht, sind einander die bei diesen erhobenen Lebensumstände in ihrer Gesamtheit gegenüberzustellen (SZ 53/23 uva). Bei der Entscheidung, welchem Elternteil die Obsorge für die Kinder künftig allein zukommt, darf weder aus dem Alter noch aus dem Geschlecht des Kindes ein Vorrecht eines Elternteils auf Zuweisung der Obsorge abgeleitet werden; nur wenn (nahezu völlig) gleichwertige Verhältnisse erhoben wurden, ist der Betreuung von echten Kleinkindern durch deren Mutter der Vorzug zu geben (SZ 59/114 uva; zuletzt ausführlich EvBl 1991/168).
Solche gleichwertige Voraussetzungen liegen indessen hier nicht vor:
Zwar kümmerten sich beide Elternteile schon wegen ihrer gleichartigen und sie zeitlich sehr in Anspruch nehmenden beruflichen Tätigkeit als Ärzte von allem Anfang an um die Pflege und Erziehung ihrer kleinen Kinder und banden darin, soweit notwendig, die beiden Großmütter erfolgreich ein, wobei infolge des damaligen gemeinsamen Wohnsitzes in W***** naturgemäß die in W***** lebende väterliche Großmutter mehr eingebunden werden mußte. Auch sind nach dem erhobenen Sachverhalt beide Elternteile, die beide in gehobene sozialen Verhältnissen leben, grundsätzlich gleichermaßen geeignet, die Obsorge für die Kinder zu übernehmen und ist derzeit sichergestellt, daß - solange der Vater in W***** und die Mutter in S***** wohnt - die jeweiligen Großmütter in der Lage und willens sind, sich um die Kinder zu kümmern, soweit die Eltern hiezu infolge beruflicher Unabkömmlichkeit nicht in der Lage sind.
Bei der Entscheidung muß ferner beachtet werden, daß sowohl nach dem ausdrücklichen Wunsch beider Elternteile als auch nach dem psychologischen Gutachten beide Kinder beisammen bleiben sollten, weil insbesondere für Cornelia die wesentliche Bezugsperson ihr älterer Bruder Florian ist. Hievon abzugehen, und die Kinder in verschiedene Obsorge zu geben, ist daher im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt, auch wenn für beide Elternteile dies wahrscheinlich die am leichtesten verkraftbare Lösung wäre; es ist beiden Eltern hoch anzurechnen, daß sie insoweit ihr persönliches Wohl dem Wohl der Kinder hintanstellen.
Ausschlaggebend für die Entscheidung der Vorinstanzen, die Kinder der Mutter in Pflege und Erziehung zu geben, war einerseits, daß diesen die Wohnsituation der Kinder bei der Mutter stabiler erschien als beim Vater, und andererseits, daß Cornelia noch ein Kleinkind sei, besonders der Wärme und Zuneigung der Mutter bedürfe und deshalb möglichst bei dieser erzogen werden sollte, aus welchem Grund es eher Florian zumutbar sei, sich wieder auf die Umgebung der Mutter umzustellen.
Hiezu ist zunächst festzuhalten, daß es sich nicht mehr um Kleinkinder, sondern um Schul- oder nahezu Schulkinder handelt:
Florian ist bereits im zweiten Schuljahr und Cornelia wird im Herbst eingeschult. Der von der Rechtsprechung weitestgehend vertretene und von den Vorinstanzen angewandte Grundsatz, bei gleichwertigen Verhältnissen der Betreuung eines echten Kleinkindes durch den Mutter den Vorzug zu geben, trifft daher auf den vorliegenden Fall nicht mehr zu (vgl die Zuweisung eines vierjährigen Knaben in die Obsorge des Vaters in EvBl 1991/168).Florian ist bereits im zweiten Schuljahr und Cornelia wird im Herbst eingeschult. Der von der Rechtsprechung weitestgehend vertretene und von den Vorinstanzen angewandte Grundsatz, bei gleichwertigen Verhältnissen der Betreuung eines echten Kleinkindes durch den Mutter den Vorzug zu geben, trifft daher auf den vorliegenden Fall nicht mehr zu vergleiche die Zuweisung eines vierjährigen Knaben in die Obsorge des Vaters in EvBl 1991/168).
Die im psychologischen Gutachten vertretene Meinung, die in die Entscheidung der Vorinstanzen kritiklos eingeflossen ist, die zukünftige Situation bei der Mutter scheine stabiler als beim Vater, beruht auf keinerlei Fakten, sondern auf bloßen Vermutungen, die insbesondere aus den Beteuerungen der Mutter abgeleitet werden.
Zum einen gibt es keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, daß der Vater in Zukunft nach K***** übersiedeln, die Mutter aber jedenfalls in G***** in der Nähe ihrer Eltern wohnhaft bleiben werde, sodaß während ihrer beruflichen Abwesenheit die Versorgung der Kinder in G***** jedenfalls sichergestellt werde.
Zum anderen leiten die Vorinstanzen, dem psychologischen Gutachten folgend, die gleiche Eignung der Mutter zur Pflege und Erziehung lediglich aus dem Umstand ab, daß diese erklärt habe, sie es nun als Fehler empfinde, ihren Mann betrogen zu haben, sie psychisch in den letzten beiden Jahren sehr viel gelernt und sich geändert habe, ihr ihre Kinder in letzter Zeit noch viel wertvoller geworden seien und sie weder durch berufliche noch private Interessen der Mutter zurückstecken müßten. Auch wenn nach ständiger Rechtsprechung die Zuteilung der Obsorge nicht als Strafmaßnahme für ein rechtswidriges Verhalten eines Eheteils angesehen werden kann und ehewidrige Beziehungen der Mutter allein für die Frage der Obsorgezuteilung ohne Bedeutung sind (EFSlg 66.087 f ua), darf doch nicht übersehen werden, daß aus dem Verhalten in der Vergangenheit gewisse Rückschlüsse auf zukünftiges Verhalten gezogen werden können, die solange beachtlich bleiben, als sie nicht durch gegenteilige Fakten widerlegt werden; schlichte gegenteilige Beteuerungen reichen hiezu nicht aus.
Wenn auch die ehewidrigen Beziehungen der Mutter nicht als Argument für die Zuweisung der Kinder an den Vater ausschlaggebend sein können, ist doch nach dem festgestellten Sachverhalt davon auszugehen, daß dem Vater die Betreuung seiner Kleinkinder stets wichtiger als seiner damaligen Frau war und er ihre Betreuung stets auch anderen Interessen voranstellte, was ihm diese - wenn auch erfolglos - als schwere Eheverfehlung ankreiden wollte. Die Mutter hingegen strebte aus rein persönlichen Gründen (andere Liebesbeziehung; Wunsch nach Persönlichkeitsentfaltung) aus der Familie und verließ nicht nur ihren Mann, sondern auch ihre Kinder aus diesen Gründen.
Den Ausführungen der Sachverständigen über die für die Mutter günstigen Zukunftsprognosen kann keine besondere Bedeutung beigemessen werden, geht doch das Gutachten insgesamt von einem aktenwidrigen Sachverhalt aus, nämlich daß die Eltern wegen ihres "unbewältigten Partnerkonflikts" nicht bereit und in der Lage seien, eine Lösung zu treffen. Die Eltern haben zweimal einvernehmlich Lösungen getroffen und diese im wesentlichen eingehalten, obwohl insbesondere die zweite über den 14-tägigen Wechsel der Pflege und Obsorge nicht leicht zu handhaben war.
Ab der Schulpflicht des Sohnes war die getroffene zweite Lösung nicht mehr praktikabel; nunmehr kommt auch die Tochter in die Schule und es muß umgehend eine dauerhafte Lösung gefunden werden.
Bei der Abwägung aller Umstände ist der erkennende Senat der Ansicht, daß mehrere Gründe für die Zuweisung der Kinder an den Vater sprechen:
Der Vater hat von Geburt der Kinder an bis jetzt gezeigt, daß er - trotz der schwierigen Situation, in der er sich befand, als seine Frau aus der Familie ausbrach - willens und fähig ist, solch schwierige Situationen bestens zu meistern und den Kindern dennoch ein geborgenes Zuhause zu bieten. Es ist daher anzunehmen, daß er selbst dann dazu in der Lage wäre, wenn er - wofür keinerlei konkrete Anhaltspunkte sprechen - tatsächlich aus beruflichen Gründen nach K***** übersiedeln sollte. Die Mutter beteuert hingegen lediglich, daß sie "in den letzten beiden Jahren sehr viel gelernt und sich geändert habe und ihre Kinder weder durch ihre berufliche noch ihre privaten Interessen zurückstecken müßten", konnte diese Behauptung der Konsolidierung ihrer Verhältnisse allerdings nicht durch entsprechend geänderte äußere Umstände unter Beweis stellen. Sie hat die Beziehung zu dem Mann, um dessentwillen sie aus der Familie strebte, lange beendet und ist eine neue Beziehung eingegangen, von der nicht feststeht, ob sie dauerhafter als die vorhergehenden sein werde.
Dazu kommt, daß der Sohn Florian nun bereits 1 1/2 Jahre in W***** in die Schule geht und hier integriert ist, während die Tochter Cornelia noch immer 14-tägig zwischen dem Vater und der Mutter und zwei Kindergärten, die sie abwechselnd besucht, pendelt. Ihre Hauptbezugsperson ist nach den Tests offensichtlich weder der Vater noch die Mutter noch eine der beiden Großmütter, sondern ihr älterer Bruder Florian. Es erscheint dem erkennenden Senat daher Cornelia durchaus zumutbar, zur Gänze nach W***** zum Vater und zum Bruder zu übersiedeln, sodaß es Florian erspart werden kann, sich in die ihm im wesentlichen nur mehr aus Wochenendbesuchen vertraute Umgebung bei der Mutter einzugewöhnen.
Insgesamt sind die Verhältnisse beim Vater als stabiler und günstiger für die zukünftige Entwicklung der Kinder anzusehen, weshalb der Erziehung beider Kinder beim Vater der Vorzug zu geben ist. Die Eltern waren bisher in der Lage, die für sie sehr schwierige Vereinbarung im Interesse der Kinder im wesentlichen einzuhalten. Es ist daher anzunehmen, daß dies auch in Zukunft der Fall sein wird und die Befürchtung der Mutter, der Vater werde ihr die Kinder entfremden, unberechtigt ist. Aus dem einmaligen Vorfall im September 1991, in dem der Vater eine endgültige Klärung der Verhältnisse durch eine Fortsetzung des Gesprächs mit der Mutter erzwingen wollte, kann nicht der gegenteilige Schluß gezogen werden, zumal die Eltern seit damals die getroffene Regelung im wesentlichen weiter eingehalten haben, soweit sie nicht durch die Schulpflicht des Sohnes undurchführbar geworden war.
Der Aufrechterhaltung des engen Kontaktes der Kinder zur Mutter wird durch eine großzügige Regelung des Besuchsrechts Rechnung getragen werden können.