Dieser Revisionsrekurs ist unzulässig.
Die Vorinstanzen gingen im wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:
Die Mutter, deren Ehe mit Karl Heinz A*** im Mai 1983 geschieden wurde, verzog im Juni 1983 von Neulengbach nach Wien. Nachdem sie schon in Neulengbach wegen Vernachlässigung der Kinder auffiel, wurde sie in Wien fürsorgerisch betreut. Auch hier fielen die Kinder im Kindergarten, den sie nur unregelmäßig besuchten, durch ihre körperliche Verwahrlosung auf. Die Mutter wirkte erziehungsuntüchtig. Die Wohnung war verwahrlost (Wanzenbefall) und befand sich in schlechtem Zustand (Abbrennen der Stromleitungen), sodaß die Kinder gesundheitlich gefährdet waren. Nach sofortiger Überstellung der Kinder in das Zentralkinderheim wurden sie mit Zustimmung der Mutter, des Vaters des mj. Franz A*** und des Vormundes des mj. Erich B*** in Gemeindepflege übernommen und bei einer Pflegefamilie untergebracht. Dort lebten sich die beiden Kinder rasch und problemlos ein und sind sie zufolge des längeren Aufenthaltes entsprechend verwurzelt. Die Kinder sind dort nett und sauber gehalten, fühlen sich in der Pflegefamilie sichtlich wohl und haben zur Pflegemutter eine feste Beziehung aufgebaut. Die Mutter hat erst Monate später Kontakt zu den Kindern aufgenommen, sie dann aber ca. einmal monatlich besucht. Im Sommer 1984 verlor die Mutter ihre Wohnung durch Delogierung und zog in eine Frauenherberge. Sie bekam aber in kurzer Zeit wieder eine Wohnung, die sie zwischenzeitig mit ihren äußerst beschränkten Mitteln recht nett gestaltet hat. Sie lebt dort mit einem Lebensgefährten zusammen.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, es könne nicht gesagt werden, daß eine Unterbringung der Kinder bei ihrer Mutter mehr in ihrem Interesse gelegen sei als ihr Verbleib auf der Pflegestelle. Da die Kinder dort schon seit fast zwei Jahren untergebracht seien, müßten ganz gewichtige Gründe vorliegen, um einen Milieuwechsel zu rechtfertigen. Dies sei jedoch nicht der Fall.
Das Rekursgericht führte rechtlich im wesentlichen aus, Voraussetzung für die Anordnung der gerichtlichen Erziehungshilfe gemäß § 26 JWG sei das Fehlen der nötigen Erziehung (§ 9 JWG). Das Vorliegen eines solchen Erziehungsnotstandes sei hiebei aber nicht nur dann zu bejahen, wenn einem Erziehungsberechtigten der Wille oder die Fähigkeit zur Sicherstellung einer gedeihlichen Entwicklung fehle, sondern überhaupt immer dann, wenn aus welchen Gründen immer die Fürsorge für das Kind so unzulänglich sei, daß dieses gefährdet werde. Dabei sei insgesamt auf die Entwicklung in physischer wie auch psychischer Hinsicht abzustellen.Das Rekursgericht führte rechtlich im wesentlichen aus, Voraussetzung für die Anordnung der gerichtlichen Erziehungshilfe gemäß Paragraph 26, JWG sei das Fehlen der nötigen Erziehung (Paragraph 9, JWG). Das Vorliegen eines solchen Erziehungsnotstandes sei hiebei aber nicht nur dann zu bejahen, wenn einem Erziehungsberechtigten der Wille oder die Fähigkeit zur Sicherstellung einer gedeihlichen Entwicklung fehle, sondern überhaupt immer dann, wenn aus welchen Gründen immer die Fürsorge für das Kind so unzulänglich sei, daß dieses gefährdet werde. Dabei sei insgesamt auf die Entwicklung in physischer wie auch psychischer Hinsicht abzustellen.
Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, daß die beiden Kinder seinerzeit bei der Mutter nicht die erforderliche und gebotene Betreuung erfahren hätten, sodaß ihre Entfernung aus dem mütterlichen Haushalt notwendig geworden sei. Mögen sich auch mittlerweile die häuslichen Verhältnisse bei der Mutter gebessert haben, so könne dies allein einen Milieuwechsel derzeit nicht rechtfertigen. Es dürfe nicht übersehen werden, daß sich die beiden Kinder seit nahezu 2 Jahren bei der Pflegemutter befänden, dort sehr gut integriert seien und eine ruhige, stabile Geborgenheit gerade im Kleinkindalter für eine gedeihliche Entwicklung wesentlich sei. Darüber hinaus bleibe abzuwarten, ob die Mutter in der Lage sein werde, ihre Lebensverhältnisse weiter zu konsolidieren und wie sich ihr Zusammenleben mit dem Lebensgefährten gestalten werde. Insbesondere werde es auch notwendig sein, durch intensivere Besuchskontakte nicht nur das Verhältnis der Mutter zu den ihr nun doch schon etwas entfremdeten Kindern wieder zu vertiefen, sondern auch eine entsprechende Bindung der Kinder zum Lebensgefährten der Mutter herzustellen. Erst dann werde über eine mögliche Rückführung der Kinder in den Haushalt der Mutter und ihres Lebensgefährten abgesprochen werden können.
Gemäß § 16 Abs 1 AußStrG findet gegen eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof statt. Keiner dieser Rechtsmittelgründe wird im Revisionsrekurs der Mutter aufgezeigt.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG findet gegen eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof statt. Keiner dieser Rechtsmittelgründe wird im Revisionsrekurs der Mutter aufgezeigt.
Das Vorliegen einer Nichtigkeit oder einer Aktenwidrigkeit wird weder im Rechtsmittel der Mutter behauptet noch ist derartiges aus der Aktenlage ersichtlich.
Der Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn ein Fall im Gesetz so ausdrücklich und so klar geregelt ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (EFSlg 44.642 uva.). Auch derartiges zeigt die Rechtsmittelwerberin nicht auf. Welche tatsächlichen Umstände im konkreten Einzelfall die Anordnung oder Aufrechterhaltung einer Maßnahme nach § 26 JWG rechtfertigen, ist im Gesetz nicht näher bestimmt; die Entscheidung darüber ist vielmehr dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes anheimgestellt (EFSlg 44.672, 44.673 uva.). Wenn im vorliegenden Fall die Vorinstanzen auf Grund des von ihnen festgestellten Sachverhaltes zu dem Ergebnis kamen, daß die Lebensverhältnisse der Mutter noch nicht hinlänglich konsolidiert seien, um auf weitere Maßnahmen im Rahmen der Erziehungshilfe verzichten zu können, kann darin eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne obiger Ausführungen und insbesondere ein Ermessensmißbrauch im Sinne einer Mißachtung des Grundprinzipes des Wohles der Kinder (vgl. SZ 44/180; EFSlg 32.647 ua.) nicht erblickt werden. Im übrigen kann mit einem außerordentlichen Revisionsrekurs im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG weder die Richtigkeit der Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft werden (EFSlg 37.362, 39.783; 8 Ob 583/85 uva.) noch sind in einem derartigen Rechtsmittel Neuerungen zulässig (EFSlg 35.039, 37.358; 8 Ob 583/85 uva.). Mangels Geltendmachung eines im § 16 Abs 1 AußStrG normierten Rechtsmittelgrundes war daher der vorliegende Revisionsrekurs der Mutter zurückzuweisen.Der Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn ein Fall im Gesetz so ausdrücklich und so klar geregelt ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (EFSlg 44.642 uva.). Auch derartiges zeigt die Rechtsmittelwerberin nicht auf. Welche tatsächlichen Umstände im konkreten Einzelfall die Anordnung oder Aufrechterhaltung einer Maßnahme nach Paragraph 26, JWG rechtfertigen, ist im Gesetz nicht näher bestimmt; die Entscheidung darüber ist vielmehr dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes anheimgestellt (EFSlg 44.672, 44.673 uva.). Wenn im vorliegenden Fall die Vorinstanzen auf Grund des von ihnen festgestellten Sachverhaltes zu dem Ergebnis kamen, daß die Lebensverhältnisse der Mutter noch nicht hinlänglich konsolidiert seien, um auf weitere Maßnahmen im Rahmen der Erziehungshilfe verzichten zu können, kann darin eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne obiger Ausführungen und insbesondere ein Ermessensmißbrauch im Sinne einer Mißachtung des Grundprinzipes des Wohles der Kinder vergleiche SZ 44/180; EFSlg 32.647 ua.) nicht erblickt werden. Im übrigen kann mit einem außerordentlichen Revisionsrekurs im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG weder die Richtigkeit der Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft werden (EFSlg 37.362, 39.783; 8 Ob 583/85 uva.) noch sind in einem derartigen Rechtsmittel Neuerungen zulässig (EFSlg 35.039, 37.358; 8 Ob 583/85 uva.). Mangels Geltendmachung eines im Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG normierten Rechtsmittelgrundes war daher der vorliegende Revisionsrekurs der Mutter zurückzuweisen.