Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes vom Beklagten erhobene, als "außerordentliche" bezeichnete Revision ist in der Tat unzulässig.
Gemäß § 502 Abs. 2 ZPO ist eine Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 50.000,-- nicht übersteigt. Gemäß § 502 Abs. 3 Z 2 ZPO gilt Abs. 2 leg. cit. nicht für die unter § 49 Abs. 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird. Diese Regelung bezweckt, alle Streitigkeiten, in denen auf die beschriebene Weise ein Verlust des Bestandobjektes droht, ohne Rücksicht auf den Streitwert jedenfalls revisibel zu halten. Durch die Formulierung: "wenn dabei .....", wird ausgedrückt, daß unter die Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung nicht nur der Ausspruch über die Kündigung usw. selbst fällt, sondern auch die gleichzeitige Entscheidung über andere Ansprüche im Sinne des § 49 Abs. 2 Z 5 JN, also etwa auch über einen Anspruch auf Zahlung rückständigen Bestandzinses (Petrasch, Der Weg zum OGH nach der WGN 1989, ÖJZ 1989, 743 ff, 747; JAB 991 BlgNR 17. GP 11). Im JAB (aaO) wird weiters ausgeführt, daß solche anderen bestandrechtlichen Fragen mit der Frage (etwa) der Auflösung des Bestandvertrages meist so eng zusammenhängen und oft der eine Anspruch für den anderen präjudiziell ist, daß ein getrenntes Schicksal ihrer Anfechtbarkeit unbefriedigend wäre.Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist eine Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 50.000,-- nicht übersteigt. Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO gilt Absatz 2, leg. cit. nicht für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird. Diese Regelung bezweckt, alle Streitigkeiten, in denen auf die beschriebene Weise ein Verlust des Bestandobjektes droht, ohne Rücksicht auf den Streitwert jedenfalls revisibel zu halten. Durch die Formulierung: "wenn dabei .....", wird ausgedrückt, daß unter die Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung nicht nur der Ausspruch über die Kündigung usw. selbst fällt, sondern auch die gleichzeitige Entscheidung über andere Ansprüche im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN, also etwa auch über einen Anspruch auf Zahlung rückständigen Bestandzinses (Petrasch, Der Weg zum OGH nach der WGN 1989, ÖJZ 1989, 743 ff, 747; JAB 991 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 11). Im JAB (aaO) wird weiters ausgeführt, daß solche anderen bestandrechtlichen Fragen mit der Frage (etwa) der Auflösung des Bestandvertrages meist so eng zusammenhängen und oft der eine Anspruch für den anderen präjudiziell ist, daß ein getrenntes Schicksal ihrer Anfechtbarkeit unbefriedigend wäre.
Vorliegend hat die Klägerin ihren Anspruch gegen den Beklagten (wie auch gegen den Ehegatten der verstorbenen Untermieterin) auf seine Gesamtrechtsnachfolge nach der Untermieterin zufolge Einantwortung nach unbedingter Erbserklärung gestützt. Der Beklagte hat die Rechtsnatur des Bestandvertrages in seinen Einwendungen in Zweifel gezogen und daraus andere, für seine Haftungsbefreiung günstige rechtliche Konsequenzen behauptet. Nach dem maßgeblichen Sachverhalt und der von den Vorinstanzen daraus im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung zu § 2 Abs. 3 MRG (siehe nur MietSlg. 40.243 = WoBl. 1989, 136 uva) dargelegten Rechtslage sind diese Einwendungen des Beklagten nicht berechtigt und es bleibt seine Haftung nach wie vor auf die Rechtsnachfolge als unbedingt erbserklärter Erbe nach Einantwortung des Nachlasses gegründet. Dieser Rechtsgrund seiner Haftung für die (Unter-)Bestandzinsverbindlichkeiten seiner verstorbenen Schwester unterliegt aber nicht den für die Einschränkung der Revisionsbeschränkungen nach § 502 Abs. 2 ZPO gesetzlich vorgesehenen Tatbestandsvoraussetzungen des § 502 Abs. 3 Z 2 ZPO.Vorliegend hat die Klägerin ihren Anspruch gegen den Beklagten (wie auch gegen den Ehegatten der verstorbenen Untermieterin) auf seine Gesamtrechtsnachfolge nach der Untermieterin zufolge Einantwortung nach unbedingter Erbserklärung gestützt. Der Beklagte hat die Rechtsnatur des Bestandvertrages in seinen Einwendungen in Zweifel gezogen und daraus andere, für seine Haftungsbefreiung günstige rechtliche Konsequenzen behauptet. Nach dem maßgeblichen Sachverhalt und der von den Vorinstanzen daraus im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung zu Paragraph 2, Absatz 3, MRG (siehe nur MietSlg. 40.243 = WoBl. 1989, 136 uva) dargelegten Rechtslage sind diese Einwendungen des Beklagten nicht berechtigt und es bleibt seine Haftung nach wie vor auf die Rechtsnachfolge als unbedingt erbserklärter Erbe nach Einantwortung des Nachlasses gegründet. Dieser Rechtsgrund seiner Haftung für die (Unter-)Bestandzinsverbindlichkeiten seiner verstorbenen Schwester unterliegt aber nicht den für die Einschränkung der Revisionsbeschränkungen nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO gesetzlich vorgesehenen Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO.
Die im Sinne des zutreffenden rechtsbelehrenden Ausspruches des Berufungsgerichtes unzulässige Revision des Beklagten ist daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.