Entscheidungsgründe:
Mit Mietvertrag vom 9.8.1990 mietete der Kläger von der Republik Österreich eine auf dem Gelände der Technischen Universität Graz befindliche Fläche im Ausmaß von 10 m2 gegen einen monatlichen Mietzins von S 800 zum Zwecke der Aufstellung und des Betriebes eines Würstelstandes auf unbestimmte Zeit. Dieser Mietvertrag konnte ohne Angabe von Gründen von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Darüber hinaus war der Vermieter bei Vorliegen von Gründen gemäß § 1118 ABGB jederzeit zur Vertragsauflösung berechtigt. Der Kläger verpflichtete sich zur ordnungsgemäßen Führung des Würstelstandes unter Beachtung der hygienischen Notwendigkeiten.Mit Mietvertrag vom 9.8.1990 mietete der Kläger von der Republik Österreich eine auf dem Gelände der Technischen Universität Graz befindliche Fläche im Ausmaß von 10 m2 gegen einen monatlichen Mietzins von S 800 zum Zwecke der Aufstellung und des Betriebes eines Würstelstandes auf unbestimmte Zeit. Dieser Mietvertrag konnte ohne Angabe von Gründen von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Darüber hinaus war der Vermieter bei Vorliegen von Gründen gemäß Paragraph 1118, ABGB jederzeit zur Vertragsauflösung berechtigt. Der Kläger verpflichtete sich zur ordnungsgemäßen Führung des Würstelstandes unter Beachtung der hygienischen Notwendigkeiten.
Ab 1.2.1991 verpachtete der Kläger das Unternehmen "Würstelstand" auf die Dauer von fünf Jahren an die Beklagte gegen einen monatlichen Mietzins von S 6.000 (S 5.000 plus Umsatzsteuer); mündlich wurde die Bezahlung eines zusätzlichen Betrages von S 3.000 pro Monat vereinbart und in der Folge auch bezahlt. Nach Abschluß des Vertrages wurde, ohne daß hierüber eine Quittung ausgestellt worden wäre, von der Beklagten ein Betrag von S 180.000 bar bezahlt.
Im Pachtvertrag wurde eine Betriebspflicht vereinbart; bestimmte Offenhaltungszeiten wurden aber weder schriftlich noch mündlich vereinbart. Der vom Kläger mit der Universität abgeschlossene Mietvertrag wurde zu einem integrierenden Bestandteil des Pachtvertrages erklärt. Die Pächterin übernahm die Erfüllung sämtlicher den Verpächter aus dem Mietvertrag treffenden Verpflichtungen. Bei Verletzung dieser Pflichten sollte die Pächterin dem Verpächter für den gesamten Schaden, so auch für den entgangenen Gewinn, haften. Im Falle der Säumnis mit der Mietzinszahlung, der Vernachlässigung des Geschäftsbetriebes und bei Verstößen gegen die Bestimmungen des Mietvertrages wurde dem Verpächter ein außerordentliches Kündigungsrecht eingeräumt.
Bis Frühjahr 1992 führte die Beklagte den Würstelstand ordnungsgemäß; größere Unzukömmlichkeiten in der Betriebsführung durch die Beklagte, im besonderen betreffend die Reinhaltung des Standes, kamen nicht vor.
Im September 1991 wurde im Gebäude der Universität, in der Nähe des Würstelstandes, eine Cafeteria eröffnet, wodurch der Geschäftsumsatz des Würstelstandes stark beeinträchtigt wurde; die Beklagte war aus diesem Grund ab Frühjahr 1992 nicht mehr in der Lage, den schriftlich und mündlich vereinbarten Pachtzins und die anfallenden Nebenkosten zu bezahlen und teilte dies dem Kläger auch mit. Bis zur Eröffnung der Cafeteria im Universitätsgebäude hielt die Beklagte den Würstelstand bis ca 19 Uhr offen, nach Eröffnung der Cafeteria rentierte sich die Offenhaltung nach 17 Uhr nicht mehr, so daß die Beklagte ab diesem Zeitpunkt begann, den Stand um 17 Uhr zu schließen.
Am 16.3.1992 kündigte die Universitätsdirektion dem Kläger den Mietvertrag zum 31.12.1992 auf. Im Kündigungsschreiben erwähnte sie, daß Beschwerden darüber erhoben worden seien, daß sich der Würstelstand nunmehr überwiegend an den Schulbetriebszeiten des Sacre Coeur orientiere, sich Kunden des Würstelstandes im Universitätsgebäude aufgehalten hätten und daß aufgrund der Eröffnung der Cafeteria in der Universität das ursprüngliche Motiv zum Abschluß eines Mietvertrages zwecks Aufstellung eines Würstelstandes nicht mehr gegeben sei.
Am 4.5.1992 erklärte der Kläger die Auflösung des Pachtvertrages aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung, einerseits mit der Begründung, die Beklagte habe den Geschäftsbetrieb gänzlich vernachlässigt, wodurch das Mietverhältnis von der Technischen Universität mit ihm aufgelöst worden sei, andererseits wegen Säumnis mit der Pachtzinszahlung; tatsächlich war damals der Pachtzins für April und Mai 1992 offen. Die Beklagte übergab dem Kläger das Pachtobjekt am 12.5.1992.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Bezahlung eines Betrages von S 276.000 sA mit der Begründung, daß wegen der Verletzung der zwischen den Streitteilen vereinbarten Betriebspflicht durch die Beklagte der zwischen dem Kläger und der Republik Österreich geschlossene Mietvertrag zum 31.12.1992 gekündigt worden sei. Der Kläger habe den Pachtvertrag aus wichtigem Grund aufgelöst, da die Beklagte mit dem Pachtzins für die Monate April und Mai 1992 in Rückstand gewesen sei und Handlungen gesetzt habe, die ihn zur sofortigen Kündigung berechtigt hätten. Zufolge Auflösung des Pachtvertrages aus wichtigem Grund habe der Kläger Anspruch auf Bezahlung des rückständigen Pachtzinses und könne auch Schadenersatz für den entgangenen Gewinn für den Zeitraum Juni 1992 bis einschließlich Jänner 1996 geltend machen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ua ein, daß der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, den Stand weiterzuverpachten und weiterzuverkaufen.
Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, dem Kläger S 12.000 sA als offenen Pachtschilling für die Monate April und Mai 1992 zu bezahlen und wies das Mehrbegehren auf Zahlung von weiteren S 264.000 sA ab. Bei der Kündigung des Mietvertrages habe es sich nicht um eine außerordentliche Kündigung gehandelt. Da die Beklagte keine weiteren vertraglichen Verpflichtungen verletzt habe, hafte sie dem Kläger auch nicht für den entgangenen Gewinn.
Der Zuspruch von S 12.000 erwuchs in Rechtskraft.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers gegen den klagsabweisenden Teil des erstgerichtlichen Urteils nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision unzulässig sei.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, die Beklagte habe nach den getroffenen Feststellungen den Würstelstand ordnungsgemäß, zumindest ohne gröbere Unzulänglichkeiten, geführt und keine übernommene Pflicht verletzt, so daß schon deshalb dem auf die Verletzung derartiger Pflichten gestützten Schadenersatzbegehren die Grundlage entzogen sei. Dem Kläger sei es nicht gelungen zu beweisen, daß ihm der Mietvertrag von seinem Vermieter aufgrund einer Verletzung der Betriebspflicht durch die Beklagte aufgekündigt worden sei. Als vornehmlichen Grund für die Kündigung habe seine Vermieterin vielmehr die Eröffnung der hauseigenen Cafeteria genannt; im übrigen habe sie den Mietvertrag ohne Angabe von Gründen jederzeit unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist aufkündigen dürfen, was sie auch getan habe. Unter diesen Umständen hätte der Kläger behaupten und beweisen müssen, daß der Mietvertrag ohne die von der Vermieterin behaupteten Beschwerden über den Betrieb des Würstelstandes nicht gekündigt worden wäre, was er jedoch unterlassen habe.
Dem Kläger sei allerdings zuzugestehen, daß die Nichtzahlung des Pachtzinses für die Monate April und Mai 1992 einen außerordentlichen Kündigungsgrund im Sinn des Pachtvertrages und einen Aufhebungsgrund nach § 1118 zweiter Fall ABGB darstelle. Aus der globalen Behauptung des Klägers, ihm sei nach Auflösung des Pachtvertrages aus wichtigem Grund ein Gewinn von S 264.000 (Pachtzins für 44 Monate) entgangen, lasse sich jedoch ein Schadenersatzbegehren noch nicht schlüssig ableiten. Dazu hätte er zumindest behaupten müssen, daß eine anderweitige Verwertung (Verpachtung) des Würstelstandes nicht möglich gewesen sei. Derartige Behauptungen habe er aber nicht aufgestellt. Für die Zeit ab 1.1.1993 würden dem Kläger Schadenersatzansprüche keinesfalls zustehen, weil infolge der von der Beklagten weder verursachten noch verschuldeten Beendigung des Mietverhältnisses mit 31.12.1992 das Pachtverhältnis nicht mehr hätte weiter bestehen können.Dem Kläger sei allerdings zuzugestehen, daß die Nichtzahlung des Pachtzinses für die Monate April und Mai 1992 einen außerordentlichen Kündigungsgrund im Sinn des Pachtvertrages und einen Aufhebungsgrund nach Paragraph 1118, zweiter Fall ABGB darstelle. Aus der globalen Behauptung des Klägers, ihm sei nach Auflösung des Pachtvertrages aus wichtigem Grund ein Gewinn von S 264.000 (Pachtzins für 44 Monate) entgangen, lasse sich jedoch ein Schadenersatzbegehren noch nicht schlüssig ableiten. Dazu hätte er zumindest behaupten müssen, daß eine anderweitige Verwertung (Verpachtung) des Würstelstandes nicht möglich gewesen sei. Derartige Behauptungen habe er aber nicht aufgestellt. Für die Zeit ab 1.1.1993 würden dem Kläger Schadenersatzansprüche keinesfalls zustehen, weil infolge der von der Beklagten weder verursachten noch verschuldeten Beendigung des Mietverhältnisses mit 31.12.1992 das Pachtverhältnis nicht mehr hätte weiter bestehen können.
Gegen das berufungsgerichtliche Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Revision zuzulassen und die angefochtene Entscheidung im Sinne der gänzlichen Klagsstattgebung abzuändern.
Die Beklagte beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zu verwerfen.
Die Revision ist teilweise im Sinn der Aufhebung und Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht berechtigt.