Die Frage, ob ein Rechtsmittel auch bloß bedingt erhoben werden kann, wurde zunächst dahin entschieden, daß die Beisetzung einer Bedingung das Rechtsmittelbegehren unbestimmt gestalte und die Zurückweisung des Rechtsmittels zur Folge habe (vgl. JBl. 1957, 213; JBl. 1969, 345; 3 Ob 60/80). In jüngerer Zeit wurde jedoch unter Hinweis auf Fasching, Kommentar III 11, und derselbe, Zivilprozeßrecht Rz 758 festgehalten, daß dieser Grundsatz nur gilt, wenn die Bedingung dazu führen würde, daß das Verfahren zur Überprüfung der Entscheidung nur bei Eintritt oder Nichteintritt einer bestimmten Tatsache einzuleiten ist (vgl. 3 Ob 76/87). Die Zulässigkeit einer bedingten Prozeßhandlung muß aber dann bejaht werden, wenn die Bedingung in einem innerprozessualen Umstand oder Vorgang besteht und ihre Beachtung nicht dazu angetan ist, die Vorhersehbarkeit des weiteren Prozeßablaufs für das Gericht oder den Prozeßgegner in unerträglicher Weise zu beeinträchtigen; letzteres ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Bedingung eine richterliche Entscheidung bestimmten Inhalts ist (EvBl. 1974/289; 3 Ob 76/87).Die Frage, ob ein Rechtsmittel auch bloß bedingt erhoben werden kann, wurde zunächst dahin entschieden, daß die Beisetzung einer Bedingung das Rechtsmittelbegehren unbestimmt gestalte und die Zurückweisung des Rechtsmittels zur Folge habe vergleiche JBl. 1957, 213; JBl. 1969, 345; 3 Ob 60/80). In jüngerer Zeit wurde jedoch unter Hinweis auf Fasching, Kommentar römisch drei 11, und derselbe, Zivilprozeßrecht Rz 758 festgehalten, daß dieser Grundsatz nur gilt, wenn die Bedingung dazu führen würde, daß das Verfahren zur Überprüfung der Entscheidung nur bei Eintritt oder Nichteintritt einer bestimmten Tatsache einzuleiten ist vergleiche 3 Ob 76/87). Die Zulässigkeit einer bedingten Prozeßhandlung muß aber dann bejaht werden, wenn die Bedingung in einem innerprozessualen Umstand oder Vorgang besteht und ihre Beachtung nicht dazu angetan ist, die Vorhersehbarkeit des weiteren Prozeßablaufs für das Gericht oder den Prozeßgegner in unerträglicher Weise zu beeinträchtigen; letzteres ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Bedingung eine richterliche Entscheidung bestimmten Inhalts ist (EvBl. 1974/289; 3 Ob 76/87).
Ein solcher Fall liegt hier vor, weil die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über den Rekurs gegen den angefochtenen Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz erst unter der einen innerprozessualen Umstand darstellenden Bedingung beantragt wird, daß das Erstgericht dem Antrag der Einschreiterin auf Nichtigerklärung des Verfahrens ab dem Einschreiten des Abwesenheitskurators nicht stattgibt. Eine Zurückweisung des dergestalt bedingt erhobenen Rekurses kommt somit nicht in Betracht. Solange das Erstgericht aber über den Antrag der Einschreiterin noch nicht entschieden hat, besteht für den Obersten Gerichtshof keine Möglichkeit, unter Umgehung der Bedingung über den vorzeitig vorgelegten Rekurs der Einschreiterin zu erkennen.
Demnach sind die Akten dem Erstgericht zunächst zur Behandlung des Antrages der Einschreiterin zurückzustellen. Dabei wird allenfalls auch zu klären sein, ob das Vorbringen in ON 64 b, wonach die Verlassenschaft nach Elsie A***-L*** in der Zwischenzeit an deren Tochter eingeantwortet wurde, zutrifft; bejahendenfalls hätte eine Richtigstellung der Parteienbezeichnung zu erfolgen (vgl. Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 384).Demnach sind die Akten dem Erstgericht zunächst zur Behandlung des Antrages der Einschreiterin zurückzustellen. Dabei wird allenfalls auch zu klären sein, ob das Vorbringen in ON 64 b, wonach die Verlassenschaft nach Elsie A***-L*** in der Zwischenzeit an deren Tochter eingeantwortet wurde, zutrifft; bejahendenfalls hätte eine Richtigstellung der Parteienbezeichnung zu erfolgen vergleiche Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 384).