1. Zum Rekurs des Beklagten:
Der Beklagte selbst bejaht in seinem Rekurs ausdrücklich die Anwendbarkeit der Anspannungstheorie: Es kann kein Zweifel bestehen, daß auch bei einem Unterhaltsanspruch nach § 66 EheG der Unterhaltspflichtige nach Kräften zum Unterhalt beizutragen hat. Der Ansicht des Berufungsgerichts, die Tatsachenfeststellungen reichten nicht aus, um den Gesundheitszustand und damit die Verdienstmöglichkeiten des Beklagten verläßlich beurteilen zu können, kann vom Obersten Gerichtshof mangels Kompetenz im Tatsachenbereich nicht entgegengetreten werden. Im übrigen bekämpft der Beklagte den Aufhebungsbeschluß lediglich aus dem auch in der außerordentlichen Revision angeführten Grund; hiezu siehe unten Punkt 2.Der Beklagte selbst bejaht in seinem Rekurs ausdrücklich die Anwendbarkeit der Anspannungstheorie: Es kann kein Zweifel bestehen, daß auch bei einem Unterhaltsanspruch nach Paragraph 66, EheG der Unterhaltspflichtige nach Kräften zum Unterhalt beizutragen hat. Der Ansicht des Berufungsgerichts, die Tatsachenfeststellungen reichten nicht aus, um den Gesundheitszustand und damit die Verdienstmöglichkeiten des Beklagten verläßlich beurteilen zu können, kann vom Obersten Gerichtshof mangels Kompetenz im Tatsachenbereich nicht entgegengetreten werden. Im übrigen bekämpft der Beklagte den Aufhebungsbeschluß lediglich aus dem auch in der außerordentlichen Revision angeführten Grund; hiezu siehe unten Punkt 2.
2. Zur außerordentlichen Revision des Beklagten:
Er bringt vor, daß bei Verneinung seiner Unterhaltspflicht die Klägerin wieder Anspruch auf eine Ausgleichszulage hätte; seine nach § 66 EheG bestehende Unterhaltspflicht sollte aus Billigkeitsgründen wegen der äußerst kurzen Dauer der Ehe verneint werden, denn es sei ihm eine Unterhaltsverpflichtung nicht zuzumuten, wenn die Klägerin bei Verneinung des Unterhaltsanspruchs ohnedies wieder wie vor der Ehe gestellt würde; es handle sich hiebei um eine erhebliche, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage, sodaß die Revision aus diesem Grund zulässig sei.Er bringt vor, daß bei Verneinung seiner Unterhaltspflicht die Klägerin wieder Anspruch auf eine Ausgleichszulage hätte; seine nach Paragraph 66, EheG bestehende Unterhaltspflicht sollte aus Billigkeitsgründen wegen der äußerst kurzen Dauer der Ehe verneint werden, denn es sei ihm eine Unterhaltsverpflichtung nicht zuzumuten, wenn die Klägerin bei Verneinung des Unterhaltsanspruchs ohnedies wieder wie vor der Ehe gestellt würde; es handle sich hiebei um eine erhebliche, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage, sodaß die Revision aus diesem Grund zulässig sei.
Gemäß der Übergangsbestimmung des Art XLI WGN 1989 ist die Revision unzulässig, weil der Beklagte nicht aufzuzeigen vermag, daß die Entscheidung des Berufungsgerichtes von einer nicht mehr als drei Jahre zurückliegenden Rechtsprechung eines Gerichtes zweiter Instanz abweicht. Vielmehr entspricht es der ständigen zweitinstanzlichen Rechtsprechung (EFSlg 63.516, 46.291 ua), daß die Ausgleichszulage (§§ 292 ff ASVG) zwingend nur eine subsidiäre Fürsorgehilfe ist, die nur so weit gewährt wird, als dem Pensionsbezieher nicht andere gesetzliche Versorgungsansprüche zustehen. Für die - die Allgemeinheit zu seinen Gunsten belastenden - "Billigkeitserwägungen" des Beklagten ist daher kein Raum (vgl die oberstgerichtliche Rechtsprechung zum Verzicht des Pensionsberechtigten auf vertraglich oder gesetzlich zustehende Ansprüche, die zum Verlust der Ausgleichszulage führen, SSV-NF 1/60; 2/28; 3/149 ua).Gemäß der Übergangsbestimmung des Art XLI WGN 1989 ist die Revision unzulässig, weil der Beklagte nicht aufzuzeigen vermag, daß die Entscheidung des Berufungsgerichtes von einer nicht mehr als drei Jahre zurückliegenden Rechtsprechung eines Gerichtes zweiter Instanz abweicht. Vielmehr entspricht es der ständigen zweitinstanzlichen Rechtsprechung (EFSlg 63.516, 46.291 ua), daß die Ausgleichszulage (Paragraphen 292, ff ASVG) zwingend nur eine subsidiäre Fürsorgehilfe ist, die nur so weit gewährt wird, als dem Pensionsbezieher nicht andere gesetzliche Versorgungsansprüche zustehen. Für die - die Allgemeinheit zu seinen Gunsten belastenden - "Billigkeitserwägungen" des Beklagten ist daher kein Raum vergleiche die oberstgerichtliche Rechtsprechung zum Verzicht des Pensionsberechtigten auf vertraglich oder gesetzlich zustehende Ansprüche, die zum Verlust der Ausgleichszulage führen, SSV-NF 1/60; 2/28; 3/149 ua).