Mit dem Scheidungsverfahren wurde die Unterhaltsklage der Klägerin (Verfahren 1 C 92/93v) verbunden und der Beklagte insoweit schuldig erkannt, der Klägerin ab 15.7.1993 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 8.000 bei sonstiger Exekution zu bezahlen, "und zwar die bis zur Rechtskraft dieses Urteil fällig gewordenen Beträge binnen 14 Tagen, die in Hinkunft fällig werdenden Beträge ab Ersten eines jeden Monats im vorhinein."
Zu Recht macht der Beklagte geltend, daß im Spruch des Urteils klargestellt werden muß, daß nur über den Unterhalt bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils abgesprochen wurde.
Es trifft zwar zu, daß ein Urteil, mit welchem ein Ehemann zur Unterhaltsleistung (nach § 94 EheG) verpflichtet wurde, nicht über die Scheidung des Urteils hinauswirkt (SZ 24/75; 55/74; EvBl 1987/18 uva). Nach Rechtskraft der Scheidung kann der Unterhalt nur mehr unter den Voraussetzungen der §§ 66 ff EheG begehrt werden. Wurde die Ehe rechtskräftig geschieden, ist aber noch die Frage des Ausmaßes des beiderseitigen Verschuldens zu prüfen, kann zunächst nur ein vorläufiger Unterhalt, ausgehend von der rechtskräftig erfolgten Scheidung, festgesetzt werden (EF 30.637; SZ 61/242).Es trifft zwar zu, daß ein Urteil, mit welchem ein Ehemann zur Unterhaltsleistung (nach Paragraph 94, EheG) verpflichtet wurde, nicht über die Scheidung des Urteils hinauswirkt (SZ 24/75; 55/74; EvBl 1987/18 uva). Nach Rechtskraft der Scheidung kann der Unterhalt nur mehr unter den Voraussetzungen der Paragraphen 66, ff EheG begehrt werden. Wurde die Ehe rechtskräftig geschieden, ist aber noch die Frage des Ausmaßes des beiderseitigen Verschuldens zu prüfen, kann zunächst nur ein vorläufiger Unterhalt, ausgehend von der rechtskräftig erfolgten Scheidung, festgesetzt werden (EF 30.637; SZ 61/242).
Durch die an sich nicht vorgesehene Verbindung des Verfahrens hinsichtlich des Anspruchs auf Unterhalt bei aufrechter Ehe mit dem Scheidungsverfahren (SZ 49/69; 8 Ob 589/83) ist die vorliegende Fassung des Urteilsspruches zumindest irreführend; es geht aus ihm nicht hervor, daß es sich nicht - wie im Regelfall derartiger Urteilssprüche - um einen Unterhaltsanspruch für die Zeit nach Scheidung der Ehe nach den §§ 66 ff EheG, sondern um den Unterhaltsanspruch der Gattin während dem noch aufrechten Eheband nach § 94 EheG handelt.Durch die an sich nicht vorgesehene Verbindung des Verfahrens hinsichtlich des Anspruchs auf Unterhalt bei aufrechter Ehe mit dem Scheidungsverfahren (SZ 49/69; 8 Ob 589/83) ist die vorliegende Fassung des Urteilsspruches zumindest irreführend; es geht aus ihm nicht hervor, daß es sich nicht - wie im Regelfall derartiger Urteilssprüche - um einen Unterhaltsanspruch für die Zeit nach Scheidung der Ehe nach den Paragraphen 66, ff EheG, sondern um den Unterhaltsanspruch der Gattin während dem noch aufrechten Eheband nach Paragraph 94, EheG handelt.
Zur Vermeidung eines allfälligen Irrtums im Exekutionsverfahren, der nur durch Einsehen in die umfangreiche Begründung des berufungsgerichtlichen Urteils (S 8 ff) vermieden werden könnte, war im Spruch klarzustellen, daß der Unterhaltsanspruch auf die Zeit bis zur Rechtskraft der Scheidung der Ehe beschränkt ist.
Da bei Zurückweisung außerordentlicher Revisionen eine Zurückweisung "mit Maßgabe" unmöglich ist, eine Klarstellung aber zur Rechtssicherheit notwendig erschien, war die Revision des Klägers anzunehmen und die Entscheidung mit der Maßgabe dieser Klarstellung zu bestätigen.
Infolge des Umstandes, daß das berufungsgerichtliche Urteil nicht abgeändert, sondern der Urteilsspruch nur mittels einer "Maßgabebestätigung" deutlicher gefaßt wurde, können dem im Unterhaltsverfahren unterlegenen Beklagten die Kosten seiner Revision nicht zugesprochen werden. Aber auch seiner Gegnerin gebühren die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung nicht, weil sie sich zu Unrecht gegen diese Klarstellung des Urteils wehrt. Dem Beklagten waren jedoch die Kosten eines Berichtigungsantrages (TP 1) zuzuerkennen.