Entscheidungsgründe:
Das von den Vorinstanzen auf Grund der ihnen vom Obersten Gerichtshof mit Aufhebungsbeschluß vom 10.12.1992, 8 Ob 664/92 überbundenen Rechtsansicht im zweiten Rechtsgang bejahte Verschulden des beklagten Notars wegen unterlassener Rechtsbelehrung über die möglichen steuerlichen Folgen einer Abtretung von Geschäftsanteilen und seine sich hieraus ergebende grundsätzliche Haftung für die dem Kläger vorgeschriebenen Steuern und Gebühren ist nicht mehr strittig. Der Notar hätte den Kläger, dessen erklärter Wille es war, daß der Erwerber der Geschäftsanteile vertraglich zur Tragung sämtlicher Steuern, Gebühren und Kosten aus dem Vertrag verpflichtet werden sollte, befragen müssen, ob er sich darüber im klaren sei, daß die vorgesehene Regelung der Überwälzung sämtlicher mit dem Vertrag verbundenen Steuern und Gebühren auf den Erwerber der Geschäftsanteile die gesetzlich vorgesehene Solidarhaftung beider Vertragsparteien nicht aufheben könne, sodaß im Falle der Nichterfüllung dieser Vertragsbestimmung durch den Geschäftsanteilserwerber auch der Auftraggeber für die gesamten diesbezüglichen Beträge haften werde und dies alles auch dann gelte, wenn der Auftraggeber wegen Zahlungsverzuges des Erwerbers vom Abtretungsvertrag zurücktrete - was dann auch tatsächlich eingetreten ist -, weil dadurch die Steuer- und Gebührenlast nicht entfalle.
Die Vorinstanzen verneinten unter Hinweis auf die ihnen überbundene Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes auch ein Mitverschulden des Klägers wegen unzureichender Erkundigungen über die Bonität seines Vertragspartners, weil der Beklagte in jedem Fall - unabhängig von der augenblicklichen Vermögenslage des vertraglich Zahlungspflichtigen - in Anbetracht der Höhe des zwar vertraglich auf den Anteilserwerber überwälzten, aber möglicherweise doch den gesetzlich solidarisch haftenden klagenden Auftraggeber belastenden Betrages verpflichtet gewesen sei, seinen Auftraggeber auf die ihn im Falle der Insolvenz des vertraglich zahlungspflichtigen Anteilserwerbers allein treffende Zahlungsverpflichtung hinzuweisen und über die vertraglichen Möglichkeiten, für diesen grundsätzlich nicht auszuschließenden Risikofall Vorsorge zu treffen, ausreichend zu belehren.
Die Vorinstanzen verneinten auch eine Verletzung der Schadensminderungspflicht des Klägers durch Unterlassen von (weiteren) möglichen Rechtsmitteln gegen die Vorschreibung der Börsenumsatzsteuer in Höhe von S 252.419,-- und der Zessionsgebühr für den Abtretungsvertrag gemäß § 33 TP 21 Abs 1 Z 2 GebG in Höhe von S 1,009.076,-- . Insbesondere sei der Kläger nicht verpflichtet gewesen, Berufungen gegen die Abweisung seiner Anträge auf Erlassung dieser Steuern und Gebühren aus Billigkeitsgründen und eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde wegen angeblicher Verfassungswidrigkeit des § 17 Abs 5 GebG zu erheben. Hiebei gingen sie von folgenden Feststellungen aus:Die Vorinstanzen verneinten auch eine Verletzung der Schadensminderungspflicht des Klägers durch Unterlassen von (weiteren) möglichen Rechtsmitteln gegen die Vorschreibung der Börsenumsatzsteuer in Höhe von S 252.419,-- und der Zessionsgebühr für den Abtretungsvertrag gemäß Paragraph 33, TP 21 Absatz eins, Ziffer 2, GebG in Höhe von S 1,009.076,-- . Insbesondere sei der Kläger nicht verpflichtet gewesen, Berufungen gegen die Abweisung seiner Anträge auf Erlassung dieser Steuern und Gebühren aus Billigkeitsgründen und eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde wegen angeblicher Verfassungswidrigkeit des Paragraph 17, Absatz 5, GebG zu erheben. Hiebei gingen sie von folgenden Feststellungen aus:
Auch wenn der Kläger mit Begründung versehene Berufungen gegen den Börsenumsatzsteuerbescheid und gegen den Bescheid des Finanzamtes über die Vorschreibung der Zessionsgebühr erhoben hätte, wären diese Berufungen im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage abgewiesen worden. Ob Verfassungsgerichtshofbeschwerden gegen solche abweisenden Berufungsbescheide Erfolg gehabt hätten, lasse sich nicht feststellen. Die Erfolgsaussichten von Berufungen gegen die abweisenden Bescheide hinsichtlich des Nachsichtsantrages wären gering gewesen, auch Anträge des Klägers auf Entlassung aus der Gesamtschuld gemäß §§ 6 f BAO hätte nur geringe Erfolgsaussichten gehabt.Auch wenn der Kläger mit Begründung versehene Berufungen gegen den Börsenumsatzsteuerbescheid und gegen den Bescheid des Finanzamtes über die Vorschreibung der Zessionsgebühr erhoben hätte, wären diese Berufungen im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage abgewiesen worden. Ob Verfassungsgerichtshofbeschwerden gegen solche abweisenden Berufungsbescheide Erfolg gehabt hätten, lasse sich nicht feststellen. Die Erfolgsaussichten von Berufungen gegen die abweisenden Bescheide hinsichtlich des Nachsichtsantrages wären gering gewesen, auch Anträge des Klägers auf Entlassung aus der Gesamtschuld gemäß Paragraphen 6, f BAO hätte nur geringe Erfolgsaussichten gehabt.
Das Berufungsgericht führte zum "Antrag" des Beklagten, ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich des § 17 Abs 5 GebG vor dem Verfassungsgerichtshof iS des Art 89 Abs 2 iVm Art 140 Abs 1 B-VG einzuleiten, aus, daß es sich hiezu aus folgenden Gründen nicht veranlaßt sehe: Zum einen sei diese Bestimmung nicht konkret im vorliegenden Verfahren anzuwenden. Es gehe hier um die Minderung eines Schadenersatzanspruches des Klägers unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 1304 ABGB. Nur diese Norm sei im gerichtlichen Verfahren anzuwenden. In diesem Sinn sei die vom Verfassungsgesetzgeber verlangte Präjudizialität nicht gegeben. Zum anderen habe bis in die jüngste Zeit der vorrangig mit Gebührenfragen befaßte Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Gültigkeit (und damit auch die Verfassungsmäßigkeit) der genannten Bestimmung nicht einmal andeutungsweise in Zweifel gezogen; dies trotz der in der Berufung erwähnten, in der Literatur seinerzeit geäußerten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesstelle. Der Verwaltungsgerichtshof sei stets davon ausgegangen, daß es nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 17 Abs 5 GebG für die Gebührenpflicht auf das beurkundete Rechtsgeschäft, nicht aber darauf ankomme, ob dieses Rechtsgeschäft in der Folge aufrechterhalten und ob und wie es ausgeführt wurde. Ebenso wie der Oberste Gerichtshof und jedes zur Entscheidung in zweiter Instanz berufene Gericht sei aber auch der Verwaltungsgerichtshof verpflichtet, ein Gesetz, das er anzuwenden habe, anzufechten, sofern er Bedenken gegen dessen Verfassungsmäßigkeit habe; ein diesbezügliches Ermessen bestehe nicht. In diesem Sinn sehe sich also auch das Berufungsgericht nicht veranlaßt, eine Anfechtung des § 17 Abs 5 GebG in die Wege zu leiten. Aus diesen Ausführungen ergebe sich aber auch, daß im Hinblick auf die höchst zweifelhaften Erfolgsaussichten die Unterlassung der Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde, bezogen auf die Bestimmung des § 17 Abs 5 GebG, dem Kläger nicht zur Last gelegt werden könne.Das Berufungsgericht führte zum "Antrag" des Beklagten, ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich des Paragraph 17, Absatz 5, GebG vor dem Verfassungsgerichtshof iS des Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 140, Absatz eins, B-VG einzuleiten, aus, daß es sich hiezu aus folgenden Gründen nicht veranlaßt sehe: Zum einen sei diese Bestimmung nicht konkret im vorliegenden Verfahren anzuwenden. Es gehe hier um die Minderung eines Schadenersatzanspruches des Klägers unter Berücksichtigung der Bestimmung des Paragraph 1304, ABGB. Nur diese Norm sei im gerichtlichen Verfahren anzuwenden. In diesem Sinn sei die vom Verfassungsgesetzgeber verlangte Präjudizialität nicht gegeben. Zum anderen habe bis in die jüngste Zeit der vorrangig mit Gebührenfragen befaßte Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Gültigkeit (und damit auch die Verfassungsmäßigkeit) der genannten Bestimmung nicht einmal andeutungsweise in Zweifel gezogen; dies trotz der in der Berufung erwähnten, in der Literatur seinerzeit geäußerten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesstelle. Der Verwaltungsgerichtshof sei stets davon ausgegangen, daß es nach der ausdrücklichen Vorschrift des Paragraph 17, Absatz 5, GebG für die Gebührenpflicht auf das beurkundete Rechtsgeschäft, nicht aber darauf ankomme, ob dieses Rechtsgeschäft in der Folge aufrechterhalten und ob und wie es ausgeführt wurde. Ebenso wie der Oberste Gerichtshof und jedes zur Entscheidung in zweiter Instanz berufene Gericht sei aber auch der Verwaltungsgerichtshof verpflichtet, ein Gesetz, das er anzuwenden habe, anzufechten, sofern er Bedenken gegen dessen Verfassungsmäßigkeit habe; ein diesbezügliches Ermessen bestehe nicht. In diesem Sinn sehe sich also auch das Berufungsgericht nicht veranlaßt, eine Anfechtung des Paragraph 17, Absatz 5, GebG in die Wege zu leiten. Aus diesen Ausführungen ergebe sich aber auch, daß im Hinblick auf die höchst zweifelhaften Erfolgsaussichten die Unterlassung der Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde, bezogen auf die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 5, GebG, dem Kläger nicht zur Last gelegt werden könne.
Das Berufungsgericht ließ die Revision an den Obersten Gerichtshof zu, weil der Frage der Schadensminderungspflicht durch Erhebung von außerordentlichen Rechtsmitteln über den Anlaßfall hinaus Bedeutung zukomme und höchstgerichtliche Rechtsprechung hiezu nicht existiere.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts (offenbar nur gegen dessen stattgebenden Teil - ein Teil des Zinsenbegehrens wurde von diesem unbekämpft abgewiesen) richtet sich die Revision des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache. Er beantragt, das Urteil des Berufungsgerichtes nach erfolgreicher Befassung des Verfassungsgerichtshofes hinsichtlich der "Verfassungsmäßigkeit" des § 17 Abs 5 GebG dahingehend abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; falls diesem Antrag nicht stattgegeben werde, möge das Urteil des Berufungsgerichtes dahin abgeändert werden, daß unter Zugrundelegung eines gleichteiligen Mitverschuldens der Beklagte lediglich zur Zahlung von S 631.047,50 s.A. verurteilt und der darüber hinausgehende Mehrbetrag in gleicher Höhe abgewiesen werde. Hilfsweise stellt der Beklagte auch einen Aufhebungsantrag.Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts (offenbar nur gegen dessen stattgebenden Teil - ein Teil des Zinsenbegehrens wurde von diesem unbekämpft abgewiesen) richtet sich die Revision des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache. Er beantragt, das Urteil des Berufungsgerichtes nach erfolgreicher Befassung des Verfassungsgerichtshofes hinsichtlich der "Verfassungsmäßigkeit" des Paragraph 17, Absatz 5, GebG dahingehend abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; falls diesem Antrag nicht stattgegeben werde, möge das Urteil des Berufungsgerichtes dahin abgeändert werden, daß unter Zugrundelegung eines gleichteiligen Mitverschuldens der Beklagte lediglich zur Zahlung von S 631.047,50 s.A. verurteilt und der darüber hinausgehende Mehrbetrag in gleicher Höhe abgewiesen werde. Hilfsweise stellt der Beklagte auch einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.