Aus der Begründung:
Ein in seiner Erwerbsfähigkeit durch eine Körperverletzung Beschränkter muß sich auf seinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges anrechnen lassen, was er aus einem ihm zumutbaren, von ihm aber ausgeschlagenen Erwerb zu beziehen schuldhaft unterlassen hat (ZVR 1961/177; 2 Ob 297/71 u. a.). Die Behauptungs- und Beweislast für die Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Geschädigten trifft den belangten Schädiger. Um eine Verletzung der Schadensminderungspflicht feststellen zu können, muß der Schädiger den Nachweis erbringen, daß der Geschädigte eine konkrete Erwerbsmöglichkeit (EvBl. 1965/127; ZVR 1971/126 u. a.) oder eine zu einer solchen konkreten Erwerbsmöglichkeit führende Umschulung ohne zureichende Gründe ausgeschlagen hat (vgl. 8 Ob. 259/71; 2 Ob 297/71 u. a.).Ein in seiner Erwerbsfähigkeit durch eine Körperverletzung Beschränkter muß sich auf seinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges anrechnen lassen, was er aus einem ihm zumutbaren, von ihm aber ausgeschlagenen Erwerb zu beziehen schuldhaft unterlassen hat (ZVR 1961/177; 2 Ob 297/71 u. a.). Die Behauptungs- und Beweislast für die Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Geschädigten trifft den belangten Schädiger. Um eine Verletzung der Schadensminderungspflicht feststellen zu können, muß der Schädiger den Nachweis erbringen, daß der Geschädigte eine konkrete Erwerbsmöglichkeit (EvBl. 1965/127; ZVR 1971/126 u. a.) oder eine zu einer solchen konkreten Erwerbsmöglichkeit führende Umschulung ohne zureichende Gründe ausgeschlagen hat vergleiche 8 Ob. 259/71; 2 Ob 297/71 u. a.).
Im vorliegenden Fall haben die Beklagten dem Kläger den Posten eines Portiers bei der Zweitbeklagten zu bestimmten Bestimmungen angeboten. Ausschlaggebend ist zunächst die Frage, ob dem Kläger als gelerntem Facharbeiter die angebotene Ersatztätigkeit als Portier zumutbar war.
Für die Beurteilung der Zumutbarkeit reicht die Annahme, daß der Kläger zur Ausübung der Ersatzbeschäftigung körperlich und geistig in der Lage ist, nicht aus. Es kommt vielmehr auf die Verkehrssitte und dieUmstände des zu entscheidenden Falles an. Zu den für die Beurteilung der Zumutbarkeit maßgebenden Umständen gehören insbesondere die Berücksichtigung des erlernten und bisher ausgeübten Berufes mit dessen Aufstiegschancen; eine nennenswerte Verschlechterung der sozialen Lebensstellung und der Art seines Berufes muß der Geschädigte dabei nicht hinnehmen (vgl. 8 Ob 145/72; 8 Ob 110/73; Koziol, JBl. 1972, 233; Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht[12], Textziffer 1017). Wenn auch dem Berufungsgericht zuzugeben ist, daß die Bestimmungen des ASVG im Verhältnis der Beteiligten nicht unmittelbar anwendbar sind, so kommt der Bestimmung des § 255 ASVG i. d. F. der 9. Novelle (BGBl. 1962/13) für die Beurteilung der gesellschaftlichen Wertung der Tätigkeit eines gelernten Facharbeiters doch Bedeutung zu. Durch diese Novelle sollte, wie in der Begründung des Initiativantrages ausdrücklich ausgeführt, unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Weiterentwicklung und der dadurch erforderlich gewordenen grundlicheren Ausbildung des Facharbeiters auf dem Gebiete der Berufsunfähigkeit der Unterschied zwischen Angestellten und Facharbeitern weitgehend abgebaut werden (517 BlgNR, IX. GP). Andererseits wurde die Stellung des gelernten Facharbeiters, wie die Gegenüberstellung des Abs. 1 und des Abs. 3 leg. cit. deutlich macht, gegenüber jener des ungelernten Hilfsarbeiters außerordentlich herausgehoben. Diese vom Gesetzgeber selbst zum Ausdruck gebrachte Höherbewertung der Tätigkeit eines gelernten Facharbeiters gegenüber jener eines ungelernten Hilfsarbeiters kann bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Ersatzbeschäftigung im Sinne der eingangs wiedergegebenen Rechtssätze nicht unbeachtet bleiben. Hiezu kommt, daß eine entsprechend lange Ausübung der Tätigkeit eines Portiers unter Umständen zu einer pensionsrechtlichen Schlechterstellung des Klägers führen könnte. Unter diesen Umständen kann dem Kläger, der entsprechend den Ausbildungsvorschriften den Beruf eines Malers erlernt und bis zum Unfall ausgeübt hat, die Annahme eines ihm von der Zweitbeklagten angebotenen Portierpostens nicht zugemutet werden. Die vom Berufungsgericht herangezogene Entscheidung ZVR 1957/156 ist vereinzelt geblieben und im übrigen vor der 9. Novelle zum ASVG ergangen. Vergleichsweise sei noch darauf hingewiesen, daß in dem hinsichtlich der sozialen Bewertung derartiger Tätigkeiten vergleichbaren deutschen Rechtskreis ausgesprochen wurde, daß einem Bäckergehilfen, der als Facharbeiter anzusehen sei, nicht zugemutet würde, als ungelernter Arbeiter tätig zu sein (Wussow, Textziffer 1017). Schon aus der angeführten Erwägungen kommt - ohne daß auf die weiterer Rekursausführungen einzugehen gewesen wäre - eine Kürzung der Ansprüche des Klägers unter dem Gesichtspunkt der -Verletzung der Schadensminderungspflicht wegen Nichtannahme der angebotenen Ersatzbeschäftigung nicht in Betracht, so daß es der vom Berufungsgericht für erforderlich angesehenen Verfahrensergänzung in diesem Belange nicht bedarf.Für die Beurteilung der Zumutbarkeit reicht die Annahme, daß der Kläger zur Ausübung der Ersatzbeschäftigung körperlich und geistig in der Lage ist, nicht aus. Es kommt vielmehr auf die Verkehrssitte und dieUmstände des zu entscheidenden Falles an. Zu den für die Beurteilung der Zumutbarkeit maßgebenden Umständen gehören insbesondere die Berücksichtigung des erlernten und bisher ausgeübten Berufes mit dessen Aufstiegschancen; eine nennenswerte Verschlechterung der sozialen Lebensstellung und der Art seines Berufes muß der Geschädigte dabei nicht hinnehmen vergleiche 8 Ob 145/72; 8 Ob 110/73; Koziol, JBl. 1972, 233; Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht[12], Textziffer 1017). Wenn auch dem Berufungsgericht zuzugeben ist, daß die Bestimmungen des ASVG im Verhältnis der Beteiligten nicht unmittelbar anwendbar sind, so kommt der Bestimmung des Paragraph 255, ASVG i. d. F. der 9. Novelle (BGBl. 1962/13) für die Beurteilung der gesellschaftlichen Wertung der Tätigkeit eines gelernten Facharbeiters doch Bedeutung zu. Durch diese Novelle sollte, wie in der Begründung des Initiativantrages ausdrücklich ausgeführt, unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Weiterentwicklung und der dadurch erforderlich gewordenen grundlicheren Ausbildung des Facharbeiters auf dem Gebiete der Berufsunfähigkeit der Unterschied zwischen Angestellten und Facharbeitern weitgehend abgebaut werden (517 BlgNR, römisch neun. Gesetzgebungsperiode Andererseits wurde die Stellung des gelernten Facharbeiters, wie die Gegenüberstellung des Absatz eins und des Absatz 3, leg. cit. deutlich macht, gegenüber jener des ungelernten Hilfsarbeiters außerordentlich herausgehoben. Diese vom Gesetzgeber selbst zum Ausdruck gebrachte Höherbewertung der Tätigkeit eines gelernten Facharbeiters gegenüber jener eines ungelernten Hilfsarbeiters kann bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Ersatzbeschäftigung im Sinne der eingangs wiedergegebenen Rechtssätze nicht unbeachtet bleiben. Hiezu kommt, daß eine entsprechend lange Ausübung der Tätigkeit eines Portiers unter Umständen zu einer pensionsrechtlichen Schlechterstellung des Klägers führen könnte. Unter diesen Umständen kann dem Kläger, der entsprechend den Ausbildungsvorschriften den Beruf eines Malers erlernt und bis zum Unfall ausgeübt hat, die Annahme eines ihm von der Zweitbeklagten angebotenen Portierpostens nicht zugemutet werden. Die vom Berufungsgericht herangezogene Entscheidung ZVR 1957/156 ist vereinzelt geblieben und im übrigen vor der 9. Novelle zum ASVG ergangen. Vergleichsweise sei noch darauf hingewiesen, daß in dem hinsichtlich der sozialen Bewertung derartiger Tätigkeiten vergleichbaren deutschen Rechtskreis ausgesprochen wurde, daß einem Bäckergehilfen, der als Facharbeiter anzusehen sei, nicht zugemutet würde, als ungelernter Arbeiter tätig zu sein (Wussow, Textziffer 1017). Schon aus der angeführten Erwägungen kommt - ohne daß auf die weiterer Rekursausführungen einzugehen gewesen wäre - eine Kürzung der Ansprüche des Klägers unter dem Gesichtspunkt der -Verletzung der Schadensminderungspflicht wegen Nichtannahme der angebotenen Ersatzbeschäftigung nicht in Betracht, so daß es der vom Berufungsgericht für erforderlich angesehenen Verfahrensergänzung in diesem Belange nicht bedarf.
Der Rekurswerber übersieht allerdings, daß das Berufungsgericht auch aus weiteren, die Beurteilungsgrundlagen der Rentenerhöhung betreffenden Gründen, zu denen der Rekurs nicht Stellung genommen hat, zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils gelangte. Die diesbezüglich wiedergegebene rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend. Wenn aber das Gericht zweiter Instanz, die zur dargelegten rechtlichen Beurteilung erforderliche Tatsachengrundlage für widerspruchsvoll und ergänzungsbedürftig erachtet, so kann der OGH, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten.
Es hat daher bei der Aufhebung des Ersturteiles zu verbleiben. Zu den nach der Regelung des § 528 ZPO unanfechtbaren Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt gehören auch jene, mit denen die zweite Instanz die Entscheidung über einen Kostenrekurs ablehnt. In diesem Umfange war daher der Rekurs des Klägers zurückzuweisen.Es hat daher bei der Aufhebung des Ersturteiles zu verbleiben. Zu den nach der Regelung des Paragraph 528, ZPO unanfechtbaren Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt gehören auch jene, mit denen die zweite Instanz die Entscheidung über einen Kostenrekurs ablehnt. In diesem Umfange war daher der Rekurs des Klägers zurückzuweisen.