Begründung:
Franz O*** verstarb am 27. November 1971 unter
Hinterlassung dreier volljähriger Kinder, nämlich der Söhne Helmut und Reinhold O*** und der Tochter Ingeborg T***. In einer letztwilligen Verfügung vom 6.Mai 1969, die von den Beteiligten übereinstimmend als Kodizill angesehen wurde, hatte er verschiedene Legate angeordnet. Am 28.Juni 1974 gab Helmut O*** auf Grund des Gesetzes die bedingte Erbserklärung ab, die mit Beschluß des Erstgerichtes vom 7.August 1974 zu Gericht angenommen wurde (Bd II ON 94 und 98). Widersprechende Erbserklärungen liegen nicht vor. Die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft im Sinne des § 145 AußStrG wurde dem erbserklärten Erben nicht überlassen. Es wurde vielmehr mit Beschluß des Erstgerichtes vom 28.September 1972 zunächst Ing. Walter K*** zum Verlassenschaftskurator bestellt (Bd I ON 33); mit Beschluß vom 15. Februar 1982 wurde Ing. K*** dieses Amtes enthoben (Bd III ON 152) und mit Beschluß vom 1.Juli 1982 Dr. Ulrich S*** zum Verlassenschaftskurator mit dem in den Bestimmungen der §§ 129, 145 AußStrG umschriebenen Wirkungskreis bestellt (Bd III ON 179). Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 2. April 1975 wurde unter anderem Helmut O*** "zurHinterlassung dreier volljähriger Kinder, nämlich der Söhne Helmut und Reinhold O*** und der Tochter Ingeborg T***. In einer letztwilligen Verfügung vom 6.Mai 1969, die von den Beteiligten übereinstimmend als Kodizill angesehen wurde, hatte er verschiedene Legate angeordnet. Am 28.Juni 1974 gab Helmut O*** auf Grund des Gesetzes die bedingte Erbserklärung ab, die mit Beschluß des Erstgerichtes vom 7.August 1974 zu Gericht angenommen wurde (Bd römisch zwei ON 94 und 98). Widersprechende Erbserklärungen liegen nicht vor. Die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft im Sinne des Paragraph 145, AußStrG wurde dem erbserklärten Erben nicht überlassen. Es wurde vielmehr mit Beschluß des Erstgerichtes vom 28.September 1972 zunächst Ing. Walter K*** zum Verlassenschaftskurator bestellt (Bd römisch eins ON 33); mit Beschluß vom 15. Februar 1982 wurde Ing. K*** dieses Amtes enthoben (Bd römisch drei ON 152) und mit Beschluß vom 1.Juli 1982 Dr. Ulrich S*** zum Verlassenschaftskurator mit dem in den Bestimmungen der Paragraphen 129, 145, AußStrG umschriebenen Wirkungskreis bestellt (Bd römisch drei ON 179). Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 2. April 1975 wurde unter anderem Helmut O*** "zur
Feststellung der Verminderung der Pflichtteile und Vermächtnisforderungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 AußStrG auf den Zivilrechtsweg verwiesen", weil der Nachlaß zur Abdeckung der Legate, der Pflichtteile und der Schulden sowie der Kosten des Abhandlungsverfahrens unzureichend sei. Der erbserklärte Erbe habe daher zwecks Minderung der Legate den Zivilrechtsweg zu betreten (Bd II ON 105). Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 17. Dezember 1979, 16 Cg 81/77-16, wurde die Verlassenschaft nach Franz O*** schuldig erkannt, dem Reinhold O*** die ihm vermachten Liegenschaften EZ 8, 34 und 35 KG Eberstein herauszugeben. Dieses Urteil wurde rechtskräftig. Auf Grund dieses Urteiles wurde am 30.September 1980 das Eigentumsrecht des Reinhold O*** ob den genannten Liegenschaften einverleibt.Feststellung der Verminderung der Pflichtteile und Vermächtnisforderungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, AußStrG auf den Zivilrechtsweg verwiesen", weil der Nachlaß zur Abdeckung der Legate, der Pflichtteile und der Schulden sowie der Kosten des Abhandlungsverfahrens unzureichend sei. Der erbserklärte Erbe habe daher zwecks Minderung der Legate den Zivilrechtsweg zu betreten (Bd römisch zwei ON 105). Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 17. Dezember 1979, 16 Cg 81/77-16, wurde die Verlassenschaft nach Franz O*** schuldig erkannt, dem Reinhold O*** die ihm vermachten Liegenschaften EZ 8, 34 und 35 KG Eberstein herauszugeben. Dieses Urteil wurde rechtskräftig. Auf Grund dieses Urteiles wurde am 30.September 1980 das Eigentumsrecht des Reinhold O*** ob den genannten Liegenschaften einverleibt.
Am 18. April 1986 stellte der erbserklärte Erbe beim Erstgericht den Antrag, dem Verlassenschaftskurator aufzutragen, "gemäß § 693 ABGB im Klagswege gegen den Legatar Reinhold O*** vorzugehen, um so sicherzustellen, daß er in den Verlaß seine Pflichtteilsbeträge leistet, die auf seine Legate und seine ihm geschenkten Liegenschaften entfallen". Sachlich wurde dieser Antrag im wesentlichen damit begründet, daß es von Seiten des seinerzeitigen Verlassenschaftskurators Ing. K*** und seines Rechtsvertreters verabsäumt worden sei, im Verfahren 16 Cg 81/77 des Landesgerichtes Klagenfurt gegenüber Reinhold O*** das Kürzungsrecht nach § 692 ABGB geltend zu machen. Auch der nunmehrige Verlassenschaftskurator Dr. S*** habe es bisher verabsäumt, Schritte im Sinne des § 693 ABGB zu unternehmen, was deswegen erforderlich sei, weil es seinerzeit verabsäumt worden sei, § 692 ABGB anzuwenden. Die Verlassenschaft sei vermögenslos, weil es seinerzeit verabsäumt worden sei, im Verfahren 16 Cg 81/77 des Landesgerichtes Klagenfurt das Kürzungsrecht nach § 692 ABGB gegen Reinhold O*** geltend zu machen. Das Verlassenschaftsgericht werde den derzeitigen Verlassenschaftskurator aufzufordern haben, nach § 693 ABGB tätig zu werden, um sicherzustellen, daß der Legatar Reinhold O*** nicht noch länger ungerechtfertigt bereichert sei (Bd IV ON 234).Am 18. April 1986 stellte der erbserklärte Erbe beim Erstgericht den Antrag, dem Verlassenschaftskurator aufzutragen, "gemäß Paragraph 693, ABGB im Klagswege gegen den Legatar Reinhold O*** vorzugehen, um so sicherzustellen, daß er in den Verlaß seine Pflichtteilsbeträge leistet, die auf seine Legate und seine ihm geschenkten Liegenschaften entfallen". Sachlich wurde dieser Antrag im wesentlichen damit begründet, daß es von Seiten des seinerzeitigen Verlassenschaftskurators Ing. K*** und seines Rechtsvertreters verabsäumt worden sei, im Verfahren 16 Cg 81/77 des Landesgerichtes Klagenfurt gegenüber Reinhold O*** das Kürzungsrecht nach Paragraph 692, ABGB geltend zu machen. Auch der nunmehrige Verlassenschaftskurator Dr. S*** habe es bisher verabsäumt, Schritte im Sinne des Paragraph 693, ABGB zu unternehmen, was deswegen erforderlich sei, weil es seinerzeit verabsäumt worden sei, Paragraph 692, ABGB anzuwenden. Die Verlassenschaft sei vermögenslos, weil es seinerzeit verabsäumt worden sei, im Verfahren 16 Cg 81/77 des Landesgerichtes Klagenfurt das Kürzungsrecht nach Paragraph 692, ABGB gegen Reinhold O*** geltend zu machen. Das Verlassenschaftsgericht werde den derzeitigen Verlassenschaftskurator aufzufordern haben, nach Paragraph 693, ABGB tätig zu werden, um sicherzustellen, daß der Legatar Reinhold O*** nicht noch länger ungerechtfertigt bereichert sei (Bd römisch vier ON 234).
Das Erstgericht wies diesen Antrag des erbserklärten Erben ab. Es begründete seine Entscheidung im wesentlichen damit, daß Helmut O*** schon ab dem Zeitpunkt, zu dem er zur Feststellung der Verminderung der Pflichtteile und der Legatsforderungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 AußStrG auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden sei (Beschluß vom 2.April 1975, Bd II ON 105), die Möglichkeit gehabt habe, im Klagswege gemäß § 692 ABGB gegen Reinhold O*** vorzugehen. Derzeit sei kein Nachlaßvermögen mehr vorhanden, das durch einen Nachlaßkurator zu verwalten sei. Der zuletzt bestellte Verlassenschaftskurator sei bisher nur deswegen nicht seines Amtes enthoben worden, weil noch über seine Gebührenansprüche zu entscheiden sei und noch Prozeßkosten im Namen der Verlassenschaft hereinzubringen seien. Da Helmut O*** als erbserklärter Erbe selbst legitimiert sei, mit Klage nach § 693 ABGB gegen Reinhold O*** vorzugehen, bestehe kein Anspruch darauf, den Verlassenschaftskurator mit einer solchen Klagsführung zu betrauen. Dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs des erbserklärten Erben gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß keine Folge.Das Erstgericht wies diesen Antrag des erbserklärten Erben ab. Es begründete seine Entscheidung im wesentlichen damit, daß Helmut O*** schon ab dem Zeitpunkt, zu dem er zur Feststellung der Verminderung der Pflichtteile und der Legatsforderungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, AußStrG auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden sei (Beschluß vom 2.April 1975, Bd römisch zwei ON 105), die Möglichkeit gehabt habe, im Klagswege gemäß Paragraph 692, ABGB gegen Reinhold O*** vorzugehen. Derzeit sei kein Nachlaßvermögen mehr vorhanden, das durch einen Nachlaßkurator zu verwalten sei. Der zuletzt bestellte Verlassenschaftskurator sei bisher nur deswegen nicht seines Amtes enthoben worden, weil noch über seine Gebührenansprüche zu entscheiden sei und noch Prozeßkosten im Namen der Verlassenschaft hereinzubringen seien. Da Helmut O*** als erbserklärter Erbe selbst legitimiert sei, mit Klage nach Paragraph 693, ABGB gegen Reinhold O*** vorzugehen, bestehe kein Anspruch darauf, den Verlassenschaftskurator mit einer solchen Klagsführung zu betrauen. Dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs des erbserklärten Erben gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß keine Folge.
Das Rekursgericht führte im wesentlichen aus, der erbserklärte Erbe gehe ebenso wie das Erstgericht davon aus, daß die Verlassenschaft derzeit vermögenslos sei. Im Gegensatz zum Sachstand am 2.April 1975, als Helmut O*** zur Feststellung der Verminderung der Pflichtteile und der Vermächtnisforderungen auf den Rechtsweg verwiesen worden sei, habe nunmehr der Legatar Reinhold O*** das ihm ausgesetzte Vermächtnis bereits empfangen. Im Hinblick auf diese Änderung der Sachlage brauche auf die Frage der Bindungswirkung dieses rechtskräftigen Verweisungsbeschlusses nicht eingegangen zu werden. Es komme nunmehr auch nicht der Fall des § 692 ABGB, sondern jener des § 693 ABGB in Betracht. In den §§ 690 bis 693 ABGB würden Rechte der Erben behandelt. Es treffe zwar zu, daß dann, wenn anstelle des Erben ein Verlassenschaftskurator den Nachlaß verwalte, diesem auch die Kürzung nach § 692 ABGB obliege. Bei dem Beitragsanspruch nach § 693 ABGB gegen Legatare, die ihre Vermächtnisse bereits empfangen haben, handle es sich jedoch um einen besonderen Kondiktionsanspruch des Erben, nicht aber der durch einen Kollisionskurator vertretenen Verlassenschaft. Die Verlassenschaft sei Subjekt der vererblichen Rechte und Pflichten des Erblassers. Der Kondiktionsanspruch gegen Legatare nach § 693 ABGB gehöre nicht zu den Rechten und Pflichten des Erblassers und stelle keine Aktivforderung des Nachlasses dar. Es müsse dem Erben überlassen bleiben, ob er einen solchen Anspruch gegen Vermächtnisnehmer geltend machen wolle oder nicht. Der Verlassenschaftskurator sei nicht Vertreter von Beteiligten im Abhandlungsverfahren, sondern der vom Gericht bestellte Vermögensverwalter und Vertreter des Nachlasses. In den mit den §§ 129, 145 AußStrG umschriebenen Wirkungskreis des vom Erstgericht bestellten Verlassenschaftskurators falle daher auch nicht die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 693 ABGB. Das Erstgericht habe es daher zu Recht abgelehnt, dem Verlassenschaftskurator aufzutragen, nach dieser Gesetzesstelle gegen den Legatar Reinhold O*** vorzugehen.Das Rekursgericht führte im wesentlichen aus, der erbserklärte Erbe gehe ebenso wie das Erstgericht davon aus, daß die Verlassenschaft derzeit vermögenslos sei. Im Gegensatz zum Sachstand am 2.April 1975, als Helmut O*** zur Feststellung der Verminderung der Pflichtteile und der Vermächtnisforderungen auf den Rechtsweg verwiesen worden sei, habe nunmehr der Legatar Reinhold O*** das ihm ausgesetzte Vermächtnis bereits empfangen. Im Hinblick auf diese Änderung der Sachlage brauche auf die Frage der Bindungswirkung dieses rechtskräftigen Verweisungsbeschlusses nicht eingegangen zu werden. Es komme nunmehr auch nicht der Fall des Paragraph 692, ABGB, sondern jener des Paragraph 693, ABGB in Betracht. In den Paragraphen 690 bis 693 ABGB würden Rechte der Erben behandelt. Es treffe zwar zu, daß dann, wenn anstelle des Erben ein Verlassenschaftskurator den Nachlaß verwalte, diesem auch die Kürzung nach Paragraph 692, ABGB obliege. Bei dem Beitragsanspruch nach Paragraph 693, ABGB gegen Legatare, die ihre Vermächtnisse bereits empfangen haben, handle es sich jedoch um einen besonderen Kondiktionsanspruch des Erben, nicht aber der durch einen Kollisionskurator vertretenen Verlassenschaft. Die Verlassenschaft sei Subjekt der vererblichen Rechte und Pflichten des Erblassers. Der Kondiktionsanspruch gegen Legatare nach Paragraph 693, ABGB gehöre nicht zu den Rechten und Pflichten des Erblassers und stelle keine Aktivforderung des Nachlasses dar. Es müsse dem Erben überlassen bleiben, ob er einen solchen Anspruch gegen Vermächtnisnehmer geltend machen wolle oder nicht. Der Verlassenschaftskurator sei nicht Vertreter von Beteiligten im Abhandlungsverfahren, sondern der vom Gericht bestellte Vermögensverwalter und Vertreter des Nachlasses. In den mit den Paragraphen 129, 145, AußStrG umschriebenen Wirkungskreis des vom Erstgericht bestellten Verlassenschaftskurators falle daher auch nicht die Geltendmachung von Ansprüchen nach Paragraph 693, ABGB. Das Erstgericht habe es daher zu Recht abgelehnt, dem Verlassenschaftskurator aufzutragen, nach dieser Gesetzesstelle gegen den Legatar Reinhold O*** vorzugehen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des erbserklärten Erben Helmut O*** mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen im Sinne der Stattgebung seines im Verfahren erster Instanz gestellten Antrages abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.