Die in der Revision gerügte Nichtigkeit des Berufungsurteils im Sinne des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO liegt nicht vor, weil die zweitinstanzliche Entscheidung eine überprüfbare Begründung enthält; nur eine fehlende, nicht aber eine bloß mangelhafte oder rechtlich verfehlte Begründung kann diesen Nichtigkeitsgrund darstellen.Die in der Revision gerügte Nichtigkeit des Berufungsurteils im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO liegt nicht vor, weil die zweitinstanzliche Entscheidung eine überprüfbare Begründung enthält; nur eine fehlende, nicht aber eine bloß mangelhafte oder rechtlich verfehlte Begründung kann diesen Nichtigkeitsgrund darstellen.
Das Verfahren ist jedoch im Sinne der insoweit zutreffenden Revisionsausführungen deshalb nicht spruchreif, weil mangels entsprechender Feststellungen ungeklärt blieb, ob die vom Erstgericht - im Rahmen der rechtlichen Darlegungen - als durch den Beklagten infolge der festgestellten Mißachtung seines Verzichts auf sein Fahrrecht über das Grundstück des Klägers verletzt angesehene Vereinbarung, überhaupt wirksam zustande gekommen ist oder nicht. Diese Vereinbarung setzte offenkundig als Wirksamkeitserfordernis die Einräumung eines Wege-Servitutsrechtes zugunsten des Beklagten über Grundstücke eines oder zweier Nachbarn voraus, wie Punkt 4 der vom Erstgericht festgestellten "Regelung" vom 14.Mai 1979 (Seite 4 des Urteils) zu entnehmen ist. Das Erstgericht hat (aaO) dazu nur festgestellt, daß diese "Regelung" wegen der "fehlenden Einwilligung der Dienstbarkeitsverpflichteten D***** und P***** sowie hinsichtlich der Höhe der Kosten", die damit verbunden sind, "noch nicht getroffen werden" konnte; es ist aber auch zu prüfen, ob noch ernstliche Aussichten bestehen, daß die Zustimmung des oder der betroffenen Nachbarn zu der beabsichtigten Wegedienstbarkeit und eine Einigung über die Höhe der damit verbundenen Kosten erreicht werden kann, wozu eine zielstrebige Bemühungspflicht beider Parteien bei dem oder den betroffenen Nachbarn nach den Grundsätzen von Treu und Glauben redlicherweise zu fordern ist. Wenn sich bei der Erforschung dieser Umstände, die zunächst mit den Parteien im Rahmen der Pflicht zur materiellen Prozeßleitung (§§ 180 Abs 3 und 182 Abs 1 ZPO) zu erörtern sein werden, allenfalls nach einem Beweisverfahren herausstellen sollte, daß noch ernstliche Chanchen zur Erzielung einer Zustimmung der betroffenen Nachbarn bestehen, müßte das Klagebegehren abgewiesen, andernfalls aber müßte ihm stattgegeben werden, denn eine andere Rechtsgrundlage als die - nach den bisherigen Feststellungen noch nicht zustandegekommene - "Regelung" vom 14.Mai 1979 besteht für die Belassung der Rohrleitung des Beklagten auf dem Grund des Klägers nicht.Das Verfahren ist jedoch im Sinne der insoweit zutreffenden Revisionsausführungen deshalb nicht spruchreif, weil mangels entsprechender Feststellungen ungeklärt blieb, ob die vom Erstgericht - im Rahmen der rechtlichen Darlegungen - als durch den Beklagten infolge der festgestellten Mißachtung seines Verzichts auf sein Fahrrecht über das Grundstück des Klägers verletzt angesehene Vereinbarung, überhaupt wirksam zustande gekommen ist oder nicht. Diese Vereinbarung setzte offenkundig als Wirksamkeitserfordernis die Einräumung eines Wege-Servitutsrechtes zugunsten des Beklagten über Grundstücke eines oder zweier Nachbarn voraus, wie Punkt 4 der vom Erstgericht festgestellten "Regelung" vom 14.Mai 1979 (Seite 4 des Urteils) zu entnehmen ist. Das Erstgericht hat (aaO) dazu nur festgestellt, daß diese "Regelung" wegen der "fehlenden Einwilligung der Dienstbarkeitsverpflichteten D***** und P***** sowie hinsichtlich der Höhe der Kosten", die damit verbunden sind, "noch nicht getroffen werden" konnte; es ist aber auch zu prüfen, ob noch ernstliche Aussichten bestehen, daß die Zustimmung des oder der betroffenen Nachbarn zu der beabsichtigten Wegedienstbarkeit und eine Einigung über die Höhe der damit verbundenen Kosten erreicht werden kann, wozu eine zielstrebige Bemühungspflicht beider Parteien bei dem oder den betroffenen Nachbarn nach den Grundsätzen von Treu und Glauben redlicherweise zu fordern ist. Wenn sich bei der Erforschung dieser Umstände, die zunächst mit den Parteien im Rahmen der Pflicht zur materiellen Prozeßleitung (Paragraphen 180, Absatz 3 und 182 Absatz eins, ZPO) zu erörtern sein werden, allenfalls nach einem Beweisverfahren herausstellen sollte, daß noch ernstliche Chanchen zur Erzielung einer Zustimmung der betroffenen Nachbarn bestehen, müßte das Klagebegehren abgewiesen, andernfalls aber müßte ihm stattgegeben werden, denn eine andere Rechtsgrundlage als die - nach den bisherigen Feststellungen noch nicht zustandegekommene - "Regelung" vom 14.Mai 1979 besteht für die Belassung der Rohrleitung des Beklagten auf dem Grund des Klägers nicht.
Die Berufung des Beklagten auf § 418 ABGB mit dem gewünschten Ergebnis, daß er durch die Errichtung der Druckrohrleitung auf dem Grunde des Klägers Eigentum an diesem Grund erworben habe, scheitert - abgesehen davon, daß dieser Einwand substantiell bisher nicht vorgetragen wurde und daher dem Neuerungsverbot unterfällt - schon daran, daß eine auf dem Boden verlegte Rohrleitung nicht als Bauwerk von selbständiger Bedeutung im Sinne dieser Gesetzesstelle angesehen werden kann (vgl SZ 51/143 ua; Spielbüchler in Rummel2 Rz 2 zu § 418; Palandt50 § 638 Rz 10).Die Berufung des Beklagten auf Paragraph 418, ABGB mit dem gewünschten Ergebnis, daß er durch die Errichtung der Druckrohrleitung auf dem Grunde des Klägers Eigentum an diesem Grund erworben habe, scheitert - abgesehen davon, daß dieser Einwand substantiell bisher nicht vorgetragen wurde und daher dem Neuerungsverbot unterfällt - schon daran, daß eine auf dem Boden verlegte Rohrleitung nicht als Bauwerk von selbständiger Bedeutung im Sinne dieser Gesetzesstelle angesehen werden kann vergleiche SZ 51/143 ua; Spielbüchler in Rummel2 Rz 2 zu Paragraph 418,; Palandt50 Paragraph 638, Rz 10).
Solange noch die ernstliche Möglichkeit zur Erzielung einer Einigung mit dem oder den betroffenen Nachbarn besteht, darf der Kläger nach Treu und Glauben redlicherweise nicht gegen den Vertragszweck handeln und kann deshalb auch nicht die Entfernung der Rohrleitung vom Beklagten begehren. Der Umstand, daß der Beklagte sich solange noch nicht der Ausübung seiner Wegeberechtigung über den Grund des Klägers enthält, als nicht die noch mögliche Einigung mit den oder dem betroffenen Nachbarn über ein anderes Wegerecht erzielt worden ist, gibt jedenfalls dem Kläger nicht das Recht, deshalb schon die Entfernung der Rohrleitung zu verlangen, denn diesbezüglich muß die Duldung des bestehenden Zustandes bis zur endgültigen Klarheit über das Scheitern der anzustrebenden Einigung mit dem oder den Nachbarn als auflösend bedingt angesehen werden.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.