Der Rekurs ist gemäß § 528 Abs 1 ZPO zulässig; er ist aber nicht berechtigt.Der Rekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
Nach den unbekämpften erstgerichtlichen Feststellungen hat die nunmehrige Gemeinschuldnerin außerhalb des zwischen ihr und der klagenden Partei sowie der R***** geschlossenen Veredelungsvertrages, also völlig unabhängig von dieser Vertragsbeziehung, bei der klagenden Partei als Verkäuferin Waren im Werte von S 107.240,-
bestellt, die von dieser ausgeliefert und von ihr auch mit den beiden Fakturen Beilagen./B und ./H in Rechnung gestellt wurden.
Das Erstgericht hat dieses nur zwischen den Streitteilen geschlossene Geschäft zutreffend als internationalen Warenkauf zwischen Kaufleuten qualifiziert, auf das - eine ausdrückliche oder schlüssig getroffene Rechtswahl (§ 35 Abs 1 IPRG) ist insoweit nicht erfolgt - nicht gemäß § 36 IPRG jugoslawisches Recht als Verkäuferrecht anzuwenden ist, sondern das gemäß Artikel 1 Abs 1 lit a des Wiener UN-Kaufrechtsabkommens diesem Abkommen unterliegt, das für Österreich gemäß BGBl 1988/96 am 1.1.1989 in Kraft getreten und dem Jugoslawien beigetreten (siehe BGBl 1988/96, S 1572) ist. Da die Klägerin auf Grund der getroffenen Feststellungen und dieser Rechtslage somit die Verkäuferin dieser Ware ist, steht ihr grundsätzlich die streitgegenständliche Kaufpreisforderung selbst und nicht etwa der Produzentin R***** zu.Das Erstgericht hat dieses nur zwischen den Streitteilen geschlossene Geschäft zutreffend als internationalen Warenkauf zwischen Kaufleuten qualifiziert, auf das - eine ausdrückliche oder schlüssig getroffene Rechtswahl (Paragraph 35, Absatz eins, IPRG) ist insoweit nicht erfolgt - nicht gemäß Paragraph 36, IPRG jugoslawisches Recht als Verkäuferrecht anzuwenden ist, sondern das gemäß Artikel 1 Absatz eins, Litera a, des Wiener UN-Kaufrechtsabkommens diesem Abkommen unterliegt, das für Österreich gemäß BGBl 1988/96 am 1.1.1989 in Kraft getreten und dem Jugoslawien beigetreten (siehe BGBl 1988/96, S 1572) ist. Da die Klägerin auf Grund der getroffenen Feststellungen und dieser Rechtslage somit die Verkäuferin dieser Ware ist, steht ihr grundsätzlich die streitgegenständliche Kaufpreisforderung selbst und nicht etwa der Produzentin R***** zu.
Wenngleich auch im "Veredelungsvertrag" Beilage./1 hinsichtlich der
veredelten Ware die Klägerin (= der jugoslawische Exporteur) als
"Verkäufer" und die nunmehrige Gemeinschuldnerin (= der
österreichische Importeur) dieser Ware als "Käufer" bezeichnet werden, handelt es sich hiebei aber nicht um einen dem UN-Kaufrechtsabkommen unterliegenden Warenkauf. Nach dessen Artikel 3 Abs 1 stehen den Kaufverträgen Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Waren gleich, es sei denn, daß der Besteller einen wesentlichen Teil der für die Herstellung oder Erzeugung notwendigen Stoffe selbst zur Verfügung zu stellen hat. Nach seinem Art 3 Abs 2 leg cit ist dieses Übereinkommen zudem auf Verträge nicht anzuwenden, bei denen der überwiegende Teil der Pflichten der Partei, welche die Ware liefert, in der Ausführung von Arbeiten oder anderen Dienstleistungen besteht.österreichische Importeur) dieser Ware als "Käufer" bezeichnet werden, handelt es sich hiebei aber nicht um einen dem UN-Kaufrechtsabkommen unterliegenden Warenkauf. Nach dessen Artikel 3 Absatz eins, stehen den Kaufverträgen Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Waren gleich, es sei denn, daß der Besteller einen wesentlichen Teil der für die Herstellung oder Erzeugung notwendigen Stoffe selbst zur Verfügung zu stellen hat. Nach seinem Artikel 3, Absatz 2, leg cit ist dieses Übereinkommen zudem auf Verträge nicht anzuwenden, bei denen der überwiegende Teil der Pflichten der Partei, welche die Ware liefert, in der Ausführung von Arbeiten oder anderen Dienstleistungen besteht.
Im Sinne beider Bestimmungen des Übereinkommens kann der gegenständliche "Veredelungsvertrag" seinem tatsächlichen Inhalt nach somit nicht als zwischen der Klägerin und der nunmehrigen Gemeinschuldnerin geschlossener Kaufvertrag gewertet werden. Vielmehr regelt er - die Parteien haben für seine Beurteilung ausdrücklich österreichisches Recht zugrundegelegt - die Erbringung einer Veredelungsleistung, die eine gemäß § 4 Abs 1 lit d Außenhandelsgesetz 1984 nicht der Bewilligungspflicht des § 3 leg cit unterliegende Ausfuhr von Waren und Einfuhr ausländischer Zutaten im zollrechtlichen Vormerkverkehr und zwar im Veredelungsverkehr darstellt (siehe Schwank/Straberger Handkommentar zum österreichischen Außenhandelsgesetz 1984 Rz 29 zu § 4). Dies folgt aus § 3 des Veredelungsvertrages, der das gegenständliche Rechtsgeschäft als "Export und Import auf Zeit" umschreibt, in Verbindung mit den weiteren Detailregelungen des Vertrages: Nach seinem Artikel 2 sind Veredelungsleistungen auf die Dauer von vier Jahren zu erbringen und zwar aus Rohmaterialien, die von der Bestellerin kostenlos geliefert werden und in ihrem Eigentum verbleiben; nach Artikel 9 sind den Rohmateriallieferungen Proforma-Rechnungen beizulegen, die auf Veredelung gelieferte Ware bleibt Eigentum der Bestellerin und es erfolgt "deswegen keine Zahlung dieser Ware". Auch aus den weiteren schriftlichen Unterlagen ergibt sich, daß es sich um eine bloße Proforma-Verrechnung von Rohwaren und von - auf mit von der nunmehrigen Gemeinschuldnerin geleasten Maschinen durchgeführten - Lohnarbeiten der Erzeugerin handelt.Im Sinne beider Bestimmungen des Übereinkommens kann der gegenständliche "Veredelungsvertrag" seinem tatsächlichen Inhalt nach somit nicht als zwischen der Klägerin und der nunmehrigen Gemeinschuldnerin geschlossener Kaufvertrag gewertet werden. Vielmehr regelt er - die Parteien haben für seine Beurteilung ausdrücklich österreichisches Recht zugrundegelegt - die Erbringung einer Veredelungsleistung, die eine gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera d, Außenhandelsgesetz 1984 nicht der Bewilligungspflicht des Paragraph 3, leg cit unterliegende Ausfuhr von Waren und Einfuhr ausländischer Zutaten im zollrechtlichen Vormerkverkehr und zwar im Veredelungsverkehr darstellt (siehe Schwank/Straberger Handkommentar zum österreichischen Außenhandelsgesetz 1984 Rz 29 zu Paragraph 4,). Dies folgt aus Paragraph 3, des Veredelungsvertrages, der das gegenständliche Rechtsgeschäft als "Export und Import auf Zeit" umschreibt, in Verbindung mit den weiteren Detailregelungen des Vertrages: Nach seinem Artikel 2 sind Veredelungsleistungen auf die Dauer von vier Jahren zu erbringen und zwar aus Rohmaterialien, die von der Bestellerin kostenlos geliefert werden und in ihrem Eigentum verbleiben; nach Artikel 9 sind den Rohmateriallieferungen Proforma-Rechnungen beizulegen, die auf Veredelung gelieferte Ware bleibt Eigentum der Bestellerin und es erfolgt "deswegen keine Zahlung dieser Ware". Auch aus den weiteren schriftlichen Unterlagen ergibt sich, daß es sich um eine bloße Proforma-Verrechnung von Rohwaren und von - auf mit von der nunmehrigen Gemeinschuldnerin geleasten Maschinen durchgeführten - Lohnarbeiten der Erzeugerin handelt.
Mit dieser Beurteilung voll im Einklang stehen auch die Angaben des Ing.Kurt N*****, des für die (ursprünglich) Zweitbeklagte als Partei vernommenen Geschäftsführers derselben (ON 21 AS 107), der bekundete:
"Die Rohware ist im Vormerkverkehr nach Jugoslawien gekommen. Es war also hiefür kein Zoll zu bezahlen und hat die jeweilige Rechnung nur die Arbeitsleistung der R*****betroffen." In gleicher Weise erklärte die Zeugin Elisabeth N*****, die die Geschäftsführerin der erstbeklagten Partei war, in ON 18 AS 67: "Die zur Verfügung gestellten Rohmaterialien sind von uns an die Firma R***** geliefert worden, jedoch benötigte die Klägerin zur Vormerkung dieser Waren eine Proforma-Rechnung. Diese Proforma-Rechnung ist tatsächlich auch immer an die Klägerin gegangen ........... Die Klägerin hat die Abwicklung des Exportes übernommen und sie hatte auch sämtliche Zolltätigkeiten über, welche den Import bzw. den Vormerk jener Waren umfaßten, welche wir zur Produktion beigestellt haben."
Hinsichtlich des zollrechtlichen Vormerkverkehrs bestimmte im maßgeblichen Zeitpunkt § 66 Abs 2 ZollG idF BGBl 1987/663 folgendes:Hinsichtlich des zollrechtlichen Vormerkverkehrs bestimmte im maßgeblichen Zeitpunkt Paragraph 66, Absatz 2, ZollG in der Fassung BGBl 1987/663 folgendes:
"Waren des inländischen freien Verkehrs, die außerhalb des Zwischenauslandverfahrens zu einem bestimmten Zweck vorübergehend aus dem Zollgebiet ausgeführt werden, sind, um zollfrei oder im Falle eines passiven Veredelungsverkehrs allenfalls zollermäßigt wieder eingebracht werden zu können, bei Zutreffen der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen dem Ausgangsvormerkverfahren zu unterziehen (passiver Vormerkverkehr)". Gemäß Abs 3 leg cit "unterliegt der durch einen Vormerkverkehr Begünstigte (Vormerknehmer) der besonderen Zollaufsicht." Nach § 67 Abs 1 lit j leg cit sind der Eingangsvormerkverkehr und der Ausgangsvormerkverkehr zulässig für "Waren zur Veredlung". Die Rückbringung vorgemerkter Waren hat gemäß § 72 leg cit über die Zollämter zu erfolgen, gemäß § 75 leg cit sind Rückbringungsfristen festzusetzen."Waren des inländischen freien Verkehrs, die außerhalb des Zwischenauslandverfahrens zu einem bestimmten Zweck vorübergehend aus dem Zollgebiet ausgeführt werden, sind, um zollfrei oder im Falle eines passiven Veredelungsverkehrs allenfalls zollermäßigt wieder eingebracht werden zu können, bei Zutreffen der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen dem Ausgangsvormerkverfahren zu unterziehen (passiver Vormerkverkehr)". Gemäß Absatz 3, leg cit "unterliegt der durch einen Vormerkverkehr Begünstigte (Vormerknehmer) der besonderen Zollaufsicht." Nach Paragraph 67, Absatz eins, Litera j, leg cit sind der Eingangsvormerkverkehr und der Ausgangsvormerkverkehr zulässig für "Waren zur Veredlung". Die Rückbringung vorgemerkter Waren hat gemäß Paragraph 72, leg cit über die Zollämter zu erfolgen, gemäß Paragraph 75, leg cit sind Rückbringungsfristen festzusetzen.
Aus dem festgestellten Vertragsinhalt und diesen außenhandels- und zollrechtlichen Bestimmungen folgt, daß ebenso wie die Ausfuhr der gegenständlichen Rohwaren auch deren Rückstellung auf Grund des Vertragsverhältnisses zwischen Exporteur und Importeur als den auch am Vormerkverkehr allein Beteiligten durchzuführen ist.
Die Klägerin als Exporteurin und die R***** als Erzeugerin haben sich in Artikel 2 des Vertrages als "Vertragsparteien" aber auch gemeinsam verpflichtet, die näher umschriebenen Veredelungsleistungen "auf die Dauer von vier Jahren an N***** zu erbringen." Dies, weil nach der jugoslawischen Rechtslage nur die Klägerin zur Durchführung dieses Exportes berechtigt war. Nach dem für das Vertragsverhältnis geltenden seinerzeitigen jugoslawischen Recht konnten im Rahmen der jugoslawischen Außenhandelswirtschaftsvorschriften jugoslawische Unternehmer nur als sogenannte Außenhandelsunternehmen den Außenhandelsverkehr betreiben, die hiefür registriert waren, nicht aber die Produktionsbetriebe selbst (siehe hiezu Josef Kovac, Neuerungen in den Außenwirtschafts- und Devisenvorschriften Jugoslawiens, Hamburg 1985 insbesondere S 53, 66, 86). Die Klägerin als Exporteurin hat demgemäß auch selbst im Sinne des Artikel 2 des Vertrages die Veredlungsleitung zu erbringen; mit den vorgenannten Vorschriften in Übereinstimmung steht die Vertragsbestimmung des Artikel 3, daß sie als Außenhandelsorganisation allein "den gesamten Außenhandelsumsatz (Import und Export auf Zeit) der Ware ausführt" und die rückgelieferten Fertigwaren als Exporteurin fakturiert und Zahlung hiefür erhält. Sie ist daher als Exporteurin und "Verkäuferin" der Arbeitsleistung der Erzeugerin jedenfalls selbst verpflichtet, die vertragsgemäße Auslieferung der veredelten Ware zu bewerkstelligen. Ein Beweis dafür, daß sie an der Erfüllung dieser Verbindlichkeit ohne Verschulden verhindert worden sei, wurde von ihr, worauf schon das Berufungsgericht zutreffend verwies, nicht erbracht. Demnach ist sie aber grundsätzlich schadenersatzpflichtig (JBl 1977, 543 uva zuletzt etwa 7 Ob 583/92). Diese Schadenersatzforderung kann die nunmehrige Gemeinschuldnerin der der klagenden Partei selbst zustehenden streitgegenständlichen Klageforderung compensando gegenüberstellen, sodaß der erhobene Aufrechnungseinwand grundsätzlich berechtigt ist.
Aus dem Hinweis der Rekurswerberin, daß später wieder die J***** an ihre Stelle getreten sei und solcherart eine Novation vorliege, ist für sie ebensowenig zu gewinnen wie aus einer auch an die R***** gerichteten Aufforderung, die Ware zurückzustellen. Eine Novation (§ 1376 ABGB) besteht grundsätzlich in einer Umänderung einer Verbindlichkeit ohne Veränderung der Gläubiger- oder Schuldnerperson, ein einvernehmlicher Eintritt der J***** in die Vertragspflichten unter Entbindung der Klägerin von diesen (Vertragsübernahme) wurde weder behauptet noch festgestellt. Die Schlußfolgerung auf eine solche Vertragsübernahme zieht die Rechtsmittelwerberin auch selbst letztlich und unrichtigerweise nur daraus, daß "sich die Gemeinschuldnerin bis zur (neuerlichen) Aufkündigung der Verträge (mit J*****) nicht an die Klägerin wegen der Rohware gewendet hat". Daß eine Aufforderung an die R*****, die in ihrer Gewahrsame befindlichen Waren zurückzustellen, die eigene Verbindlichkeit der Klägerin zur Rückstellung nicht aufhebt, bedarf keiner näheren Begründung. Die weitere Rekursbehauptung, die Klägerin habe nur die Stellung einer Spedition gehabt, widerspricht den Feststellungen und der Rechtslage. Auch die vertragliche Vereinbarung, daß Gewährleistungsmängel zwar über die Klägerin geltend zu machen, aber zwischen R***** und der nunmehrigen Gemeinschuldnerin zu entscheiden seien, vermag die Klägerin von der eigenen Rückstellungsverpflichtung hinsichtlich der zu veredelnden Rohware nicht zu entheben. Letztlich ist auch der Einwand der Rekurswerberin über eine unzulässige Aufrechnung und die Notwendigkeit, über die Klageforderung mit Urteil zu entscheiden, nicht zielführend. Im nunmehrigen Prüfungsprozeß geht es um die Feststellung des Bestandes oder Nichtbestandes einer Konkursforderung, so daß einerseits die bereits vor der Konkurseröffnung in dem zwischen den Vertragspartnern selbst geführten vorliegenden Prozeß erfolgte einredeweise Aufrechnung mit einer Schadenersatzforderung der nunmehrigen Gemeinschuldnerin und - zufolge Aufrechterhaltung dieser Einrede durch den Masseverwalter - damit aber eine (teilweise) Verneinung einer festzustellenden Klageforderung zulässig ist und andererseits die Möglichkeit der nach § 391 Abs 3 ZPO überdies im Ermessen des Gerichtes liegenden Fällung eines Teilurteiles von vornherein ausscheidet.Aus dem Hinweis der Rekurswerberin, daß später wieder die J***** an ihre Stelle getreten sei und solcherart eine Novation vorliege, ist für sie ebensowenig zu gewinnen wie aus einer auch an die R***** gerichteten Aufforderung, die Ware zurückzustellen. Eine Novation (Paragraph 1376, ABGB) besteht grundsätzlich in einer Umänderung einer Verbindlichkeit ohne Veränderung der Gläubiger- oder Schuldnerperson, ein einvernehmlicher Eintritt der J***** in die Vertragspflichten unter Entbindung der Klägerin von diesen (Vertragsübernahme) wurde weder behauptet noch festgestellt. Die Schlußfolgerung auf eine solche Vertragsübernahme zieht die Rechtsmittelwerberin auch selbst letztlich und unrichtigerweise nur daraus, daß "sich die Gemeinschuldnerin bis zur (neuerlichen) Aufkündigung der Verträge (mit J*****) nicht an die Klägerin wegen der Rohware gewendet hat". Daß eine Aufforderung an die R*****, die in ihrer Gewahrsame befindlichen Waren zurückzustellen, die eigene Verbindlichkeit der Klägerin zur Rückstellung nicht aufhebt, bedarf keiner näheren Begründung. Die weitere Rekursbehauptung, die Klägerin habe nur die Stellung einer Spedition gehabt, widerspricht den Feststellungen und der Rechtslage. Auch die vertragliche Vereinbarung, daß Gewährleistungsmängel zwar über die Klägerin geltend zu machen, aber zwischen R***** und der nunmehrigen Gemeinschuldnerin zu entscheiden seien, vermag die Klägerin von der eigenen Rückstellungsverpflichtung hinsichtlich der zu veredelnden Rohware nicht zu entheben. Letztlich ist auch der Einwand der Rekurswerberin über eine unzulässige Aufrechnung und die Notwendigkeit, über die Klageforderung mit Urteil zu entscheiden, nicht zielführend. Im nunmehrigen Prüfungsprozeß geht es um die Feststellung des Bestandes oder Nichtbestandes einer Konkursforderung, so daß einerseits die bereits vor der Konkurseröffnung in dem zwischen den Vertragspartnern selbst geführten vorliegenden Prozeß erfolgte einredeweise Aufrechnung mit einer Schadenersatzforderung der nunmehrigen Gemeinschuldnerin und - zufolge Aufrechterhaltung dieser Einrede durch den Masseverwalter - damit aber eine (teilweise) Verneinung einer festzustellenden Klageforderung zulässig ist und andererseits die Möglichkeit der nach Paragraph 391, Absatz 3, ZPO überdies im Ermessen des Gerichtes liegenden Fällung eines Teilurteiles von vornherein ausscheidet.
Da es zur Höhe der eingewendeten Gegenforderung noch an notwendigem Parteienvorbringen und an Beweisergebnissen und damit den zur rechtlichen Beurteilung erforderlichen Feststellungen mangelt, war dem Rekurs somit nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.