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Entscheidung 8 Ob 51/22s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob51/22s

Entscheidungsdatum

25.05.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners B* F*, vertreten durch Dr. David Seidl, Rechtsanwalt in Graz, hier wegen Wiederaufnahme, über den Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 4. Jänner 2022, GZ 3 R 180/21x-71, mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme des Rekursverfahrens AZ 3 R 149/21p des Oberlandesgerichts Graz zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                  Mit Beschluss vom 22. 10. 2021 sprach das Erstgericht den Abbruch des Sanierungsplanverfahrens aus und trug dem Insolvenzverwalter die Fortsetzung des Verwertungsverfahrens auf.

[2]                  Dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs des Schuldners gab das Rekursgericht mit Beschluss vom 30. 11. 2021, AZ 3 R 149/21p, keine Folge.

[3]                  Mit Eingabe vom 25. 12. 2021 erhob der Schuldner eine „Wiederaufnahmsklage“, in der er die Entscheidungsfindung des Rekursgerichts als unvollständig bemängelte.

[4]                  Mit dem angefochtenen Beschluss vom 4. 1. 2022 wies das Rekursgericht den Wiederaufnahmsantrag mangels jedweder Behauptung und Bescheinigung der gesetzlichen Wiederaufnahmevoraussetzungen zurück und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs (richtig: Rekurs) bei einem 30.000 EUR übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstands mangels erheblicher Rechtsfragen für nicht zulässig. Der Beschluss wurde dem Schuldnervertreter am 24. 1. 2022 zugestellt.

[5] Die als Rekurs zu wertende (ON 80) Eingabe des Schuldners vom 24. 2. 2022 wurde nach Ablauf der 14-tägigen Rekursfrist (Paragraph 260, Absatz eins, IO) eingebracht und ist daher verspätet.

Rechtliche Beurteilung

[6] Im Übrigen gelten für den Rekurs gemäß Paragraph 535, ZPO in Verbindung mit Paragraph 252, IO diejenigen Bestimmungen, die für das Oberlandesgericht als Rechtsmittelinstanz maßgebend wären (stRsp ua SZ 67/5; RS0043965; s auch Jelinek in Fasching/Konecny3 IV/1 Paragraph 535, ZPO Rz 23 ff). Gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist der Rekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von einer über den Einzelfall hinaus erheblichen Rechtsfrage abhängt.

[7]                  Auch diese Voraussetzung erfüllt der Rekurs des Schuldners, der sich mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses in keiner Weise auseinandersetzt, nicht.

[8]           Der Rekurs ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E135453

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0080OB00051.22S.0525.000

Im RIS seit

05.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Dokumentnummer

JJT_20220525_OGH0002_0080OB00051_22S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung