Aus der Begründung:
Falls im bezirksgerichtlichen Verfahren die beklagte Partei von der ersten, sei es zur Vornahme der im § 239 ZPO bezeichneten Prozeßhandlungen, sei es sofort zur Vornahme der mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung ausbleibt, so ist auf Antrag der klagenden Partei gegen sie gemäß § 396 ZPO ein Versäumungsurteil zu fällen (§ 442 Abs. 1 ZPO). Unterläßt die klagende Partei diesen Antrag, so tritt Ruhen des Verfahrens ein (Fasching II 694 und II 160, 623; Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht[2], 234; Dolinar, Ruhen des Verfahrens und Rechtsschutzbedürfnis 45; SZ 27/253; SZ 48/46). Dies gilt allerdings nur unter den in § 133 Abs. 2 ZPO normierten, im folgenden zu erörternden Voraussetzungen.Falls im bezirksgerichtlichen Verfahren die beklagte Partei von der ersten, sei es zur Vornahme der im Paragraph 239, ZPO bezeichneten Prozeßhandlungen, sei es sofort zur Vornahme der mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung ausbleibt, so ist auf Antrag der klagenden Partei gegen sie gemäß Paragraph 396, ZPO ein Versäumungsurteil zu fällen (Paragraph 442, Absatz eins, ZPO). Unterläßt die klagende Partei diesen Antrag, so tritt Ruhen des Verfahrens ein (Fasching römisch zwei 694 und römisch zwei 160, 623; Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht[2], 234; Dolinar, Ruhen des Verfahrens und Rechtsschutzbedürfnis 45; SZ 27/253; SZ 48/46). Dies gilt allerdings nur unter den in Paragraph 133, Absatz 2, ZPO normierten, im folgenden zu erörternden Voraussetzungen.
Auszugehen ist davon, daß die Unterlassung des Antrages auf Fällung eines Versäumungsurteiles nur eine von Lehre und Rechtsprechung entwickelte Erscheinungsform des zweiten Säumnisfalles der - gemäß § 431 ZPO auch im Verfahren vor den Bezirksgerichten anzuwendenden - Bestimmung des § 133 Abs. 2 ZPO darstellt. Dieser Säumnisfall liegt aber - wie die Rekurswerberin richtig aufzeigt - nur dann vor, wenn die erschienene Partei trotz richterlicher Aufforderung den Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteils nicht stellt (Fasching II 694; Holzhammer aaO 234; Dolinar aaO 47 f.). Ist eine solche richterliche Aufforderung, die jedenfalls im Protokoll festzuhalten ist (Fasching II 694) und im Falle des Einschreitens eines Rechtsanwaltes in Form eines bloßen Befragens erfolgen kann (Dolinar aaO 45), unterblieben, dann bewirkt die Unterlassung des Urteilsantrages - wie das Nichtverhandeln im allgemeinen - kein Ruhen des Verfahrens (Fasching II 812; vgl. auch SZ 27/253). Da im vorliegenden Fall das Erstgericht eine Aufforderung iS des § 133 Abs. 2 ZPO an den erschienenen Klagevertreter unterlassen hat, ist der Säumnistatbestand hier nicht erfüllt. Die Unterlassung eines Antrages auf Fällung eines Versäumungsurteiles führte daher im vorliegenden Fall nicht zum Ruhen des Verfahrens. Das Berufungsgericht hat somit zu Unrecht die Unzulässigkeit der Berufung angenommen.Auszugehen ist davon, daß die Unterlassung des Antrages auf Fällung eines Versäumungsurteiles nur eine von Lehre und Rechtsprechung entwickelte Erscheinungsform des zweiten Säumnisfalles der - gemäß Paragraph 431, ZPO auch im Verfahren vor den Bezirksgerichten anzuwendenden - Bestimmung des Paragraph 133, Absatz 2, ZPO darstellt. Dieser Säumnisfall liegt aber - wie die Rekurswerberin richtig aufzeigt - nur dann vor, wenn die erschienene Partei trotz richterlicher Aufforderung den Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteils nicht stellt (Fasching römisch zwei 694; Holzhammer aaO 234; Dolinar aaO 47 f.). Ist eine solche richterliche Aufforderung, die jedenfalls im Protokoll festzuhalten ist (Fasching römisch zwei 694) und im Falle des Einschreitens eines Rechtsanwaltes in Form eines bloßen Befragens erfolgen kann (Dolinar aaO 45), unterblieben, dann bewirkt die Unterlassung des Urteilsantrages - wie das Nichtverhandeln im allgemeinen - kein Ruhen des Verfahrens (Fasching römisch zwei 812; vergleiche auch SZ 27/253). Da im vorliegenden Fall das Erstgericht eine Aufforderung iS des Paragraph 133, Absatz 2, ZPO an den erschienenen Klagevertreter unterlassen hat, ist der Säumnistatbestand hier nicht erfüllt. Die Unterlassung eines Antrages auf Fällung eines Versäumungsurteiles führte daher im vorliegenden Fall nicht zum Ruhen des Verfahrens. Das Berufungsgericht hat somit zu Unrecht die Unzulässigkeit der Berufung angenommen.