Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs tritt – wie das Rekursgericht zutreffend ausführte – die Entscheidung der Verwaltungsbehörde aufgrund der Vorschrift des § 20 Abs 3 BStG 1971, wenn eine der Parteien binnen einem Jahr nach Rechtskraft des Enteignungsbescheids die Entscheidung des zuständigen Bezirksgerichts begehrt, auch dann außer Kraft, wenn die im Enteignungsbescheid festgesetzte Entschädigung vorbehaltslos bezahlt wurde. Die Ansicht, dass eine derartige Zahlung einen schlüssigen Verzicht auf die Anrufung des Gerichts darstelle, findet im Gesetz keine Stütze (5 Ob 137/73; 5 Ob 180, 216/73; 3 Ob 587/76; JBl 1983, 93; 5 Ob 592/82 ua). Dass der Enteignungsanspruch privatrechtlicher Natur ist (vgl etwa VfSlg 8065), ändert nichts daran, dass die Leistung der Antragstellerin in Entsprechung des bescheidmäßigen Ausspruchs über den Entschädigungsbetrag bewirkt wurde (5 Ob 592/82). Für ein zwar auch nach der Entscheidung der Verwaltungsbehörde mögliches Entschädigungsübereinkommen, das eine spätere Anrufung des Gerichts ausschlösse, fehlt jeder Anhaltspunkt (JBl 1983, 93; 5 Ob 592/82). Die Darstellung des Enteignungsvorhabens und des Verlaufs des Enteignungsverfahrens sowie der Hinweis auf das bloß die Ankündigung der Überweisung der aufgrund des Enteignungsbescheids festgelegten Zahlung und die Zahlung selbst rechtfertigen – entgegen der Ansicht des Rekurswerbers – nicht die Annahme eines auf eine entsprechende Einigung gerichteten rechtsgeschäftlichen Willens der Parteien, weil die Zahlung bloß dem verwaltungsbehördlichen Auftrag entsprach und die Erfüllung des Leistungsauftrags erforderlich war, um die in der Zwischenzeit vorgenommene Abtragung des auf der Liegenschaft vorhanden gewesenen Gebäudes in Angriff nehmen zu können. Da somit doch Arbeiten vorgenommen wurden, die für das Bauvorhaben notwendig sind, geht auch die Behauptung des Rekurses ins Leere, es habe keine Notwendigkeit bestanden den enteigneten Grund in Anspruch zu nehmen. Im Hinblick darauf, dass im Bescheid ausgesprochen wurde, der Entschädigungsbetrag sei binnen zwei Monaten nach Rechtskraft des Bescheids und vor Inanspruchnahme der enteigneten Grundflächen zu bezahlen, kann in der innerhalb dieser Frist erfolgten Zahlung auch kein Verzicht auf die Anrufung des Gerichts erblickt werden, auch wenn § 20 Abs 4 BStG 1971 die Möglichkeit eingeräumt hätte, den Entschädigungsbetrag gerichtlich zu erlegen (JBl 1983, 93). Da das Gesetz es jedem Teil freistellt, binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheids die gerichtliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung zu begehren und dies auch gilt, wenn die im Enteignungsbescheid festgesetzte Entschädigung vorbehaltslos bezahlt wurde, kann von einer unbilligen Härte und einem gravierenden Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nicht gesprochen werden.Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs tritt – wie das Rekursgericht zutreffend ausführte – die Entscheidung der Verwaltungsbehörde aufgrund der Vorschrift des Paragraph 20, Absatz 3, BStG 1971, wenn eine der Parteien binnen einem Jahr nach Rechtskraft des Enteignungsbescheids die Entscheidung des zuständigen Bezirksgerichts begehrt, auch dann außer Kraft, wenn die im Enteignungsbescheid festgesetzte Entschädigung vorbehaltslos bezahlt wurde. Die Ansicht, dass eine derartige Zahlung einen schlüssigen Verzicht auf die Anrufung des Gerichts darstelle, findet im Gesetz keine Stütze (5 Ob 137/73; 5 Ob 180, 216/73; 3 Ob 587/76; JBl 1983, 93; 5 Ob 592/82 ua). Dass der Enteignungsanspruch privatrechtlicher Natur ist vergleiche etwa VfSlg 8065), ändert nichts daran, dass die Leistung der Antragstellerin in Entsprechung des bescheidmäßigen Ausspruchs über den Entschädigungsbetrag bewirkt wurde (5 Ob 592/82). Für ein zwar auch nach der Entscheidung der Verwaltungsbehörde mögliches Entschädigungsübereinkommen, das eine spätere Anrufung des Gerichts ausschlösse, fehlt jeder Anhaltspunkt (JBl 1983, 93; 5 Ob 592/82). Die Darstellung des Enteignungsvorhabens und des Verlaufs des Enteignungsverfahrens sowie der Hinweis auf das bloß die Ankündigung der Überweisung der aufgrund des Enteignungsbescheids festgelegten Zahlung und die Zahlung selbst rechtfertigen – entgegen der Ansicht des Rekurswerbers – nicht die Annahme eines auf eine entsprechende Einigung gerichteten rechtsgeschäftlichen Willens der Parteien, weil die Zahlung bloß dem verwaltungsbehördlichen Auftrag entsprach und die Erfüllung des Leistungsauftrags erforderlich war, um die in der Zwischenzeit vorgenommene Abtragung des auf der Liegenschaft vorhanden gewesenen Gebäudes in Angriff nehmen zu können. Da somit doch Arbeiten vorgenommen wurden, die für das Bauvorhaben notwendig sind, geht auch die Behauptung des Rekurses ins Leere, es habe keine Notwendigkeit bestanden den enteigneten Grund in Anspruch zu nehmen. Im Hinblick darauf, dass im Bescheid ausgesprochen wurde, der Entschädigungsbetrag sei binnen zwei Monaten nach Rechtskraft des Bescheids und vor Inanspruchnahme der enteigneten Grundflächen zu bezahlen, kann in der innerhalb dieser Frist erfolgten Zahlung auch kein Verzicht auf die Anrufung des Gerichts erblickt werden, auch wenn Paragraph 20, Absatz 4, BStG 1971 die Möglichkeit eingeräumt hätte, den Entschädigungsbetrag gerichtlich zu erlegen (JBl 1983, 93). Da das Gesetz es jedem Teil freistellt, binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheids die gerichtliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung zu begehren und dies auch gilt, wenn die im Enteignungsbescheid festgesetzte Entschädigung vorbehaltslos bezahlt wurde, kann von einer unbilligen Härte und einem gravierenden Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nicht gesprochen werden.
Aus all diesen Gründen besteht auch im vorliegenden Fall keine Veranlassung, von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abzugehen. Es musste daher dem Rekurs der Erfolg versagt werden.
Wegen der Erfolgslosigkeit des Rechtsmittels steht dem Antragsgegner kein Anspruch auf Kostenersatz zu. Es war daher auch nicht erforderlich, auf die Frage einzugehen, ob gemäß § 44 EisbEG 1954 ein Ersatz der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung besteht (JBl 1983, 93). Wegen der Erfolgslosigkeit des Rechtsmittels steht dem Antragsgegner kein Anspruch auf Kostenersatz zu. Es war daher auch nicht erforderlich, auf die Frage einzugehen, ob gemäß Paragraph 44, EisbEG 1954 ein Ersatz der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung besteht (JBl 1983, 93).